1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 6. November 2017 mit den Feststellungen aufgehoben, a) im Fall II.5 der Urteilsgründe, b) im Strafausspruch, c) hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung insoweit, als eine Feststellung der Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz bereits entstandener immaterieller und materieller Schäden des Neben- und Adhäsionsklägers T. F. ausgesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und...