Entscheidungsdatum: 20.09.2018
Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 und 4 gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 28. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 und 4 wird in Abänderung des Beschlusses vom 28. Juni 2018 der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf 1.500.000 € festgesetzt.
1. Die Klägerin hat ihre auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage erstinstanzlich kumulativ auf Rechte an einem Datenbankwerk gemäß § 4 UrhG, auf ein Datenbankrecht gemäß § 87a UrhG sowie auf Ansprüche aus wettbewerblichem Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 3 UWG (§ 4 Nr. 9 UWG aF) gestützt.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Unterlassungsantrag für erledigt erklärt und die Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung weiterverfolgt, die sie vorrangig auf ein Datenbankrecht gemäß § 87a UrhG sowie nachrangig auf ein Datenbankwerk gemäß § 4 UrhG gestützt hat.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin das Teilurteil angegriffen, mit dem das Berufungsgericht die Abweisung der auf ein Datenbankrecht gemäß § 87a UrhG gestützten Klageanträge bestätigt hat.
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juni 2018 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 80.000 € festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3 und 4 mit Schriftsatz vom 12. Juli 2018 sowohl im Namen der Beklagten zu 3 und 4 als auch aus eigenem Recht Gegenvorstellung erhoben und die Festsetzung eines höheren Streitwerts beantragt.
2. Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 und 4 ist unzulässig. Ihr fehlt das - auch für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs erforderliche - Rechtsschutzinteresse, weil sie durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 4).
Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten zu 3 und 4 darauf, die Festsetzung des von ihnen für zu niedrig befundenen Streitwerts beschwere sie, weil diese Streitwertfestsetzung diejenige des Berufungsgerichts präjudiziere oder vorwegnehme, so dass der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten zu 3 und 4 gegenüber der Klägerin voraussichtlich nach einem zu niedrigen Streitwert erfolgen werde. Ihnen drohe ein erheblicher Schaden, weil sie mit ihren Prozessbevollmächtigten erster und zweiter Instanz die Abrechnung eines Stundenhonorars vereinbart hätten, das die voraussichtliche Kostenerstattung durch die Klägerin übersteige.
Hiermit haben die Beklagten zu 3 und 4 keine Beschwer dargelegt. Hinsichtlich der Kostenerstattung für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde machen sie keine aus der Streitwertfestsetzung des Senats folgende Beschwer geltend. Auch mit Blick auf das erst- und zweitinstanzliche Verfahren fehlt es an einer Beschwer der Beklagten zu 3 und 4, weil das Berufungsgericht nach eigenem Ermessen über den Streitwert des Berufungsverfahrens sowie - auf die Streitwertbeschwerde - des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidet (§ 3 ZPO).
3. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 und 4 ist zulässig. Ihr Rechtsschutzinteresse folgt aus § 32 Abs. 2 Satz 2 RVG. Die Gegenvorstellung ist auch innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden, die für Gegenvorstellungen entsprechend gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 4 mwN).
4. Die zulässige Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 und 4 ist auch begründet und die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 28. Juni 2018 zu korrigieren.
a) Der Senat erachtet die Streitwertfestsetzung des Landgerichts für den Auskunftsantrag in Höhe von 400.000 € und den Schadenersatzfeststellungsantrag in Höhe von 2.000.000 € für angemessen.
b) Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu beachten, dass die Klägerin in diesem Verfahren - anders als im erstinstanzlichen Verfahren, in dem der Anspruchsverfolgung die kumulative Geltendmachung dreier Streitgegenstände zugrunde lag - lediglich auf das Datenbankrecht gemäß § 87a UrhG gestützte Ansprüche verfolgt hat.
Mit Blick darauf, dass sich der erstinstanzliche Streitwert aus der bei kumulativer Klagehäufung gemäß § 39 GKG vorzunehmenden Addition der Werte der einzelnen Streitgegenstände ergibt, entfällt auf das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nur ein Teil des vom Landgericht für die auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung gerichteten Anträge festgesetzten Streitwerts. Weiter ist zu beachten, dass im Rahmen des § 39 GKG die Wertung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entsprechende Anwendung findet. Damit kommt auch bei fehlender wirtschaftlicher Identität im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG keine Vervielfältigung, sondern lediglich eine maßvolle Erhöhung des Streitwerts für jeden Streitgegenstand, über den entschieden worden ist, in Betracht, wenn durch die Geltendmachung der weiteren Streitgegenstände der Angriffsfaktor nicht wesentlich verstärkt wird (vgl. Büscher, GRUR 2012, 16, 23 mwN). Diese Voraussetzung ist im Falle eines - wie vorliegend in erster Instanz - auf mehrere Streitgegenstände gestützten einheitlichen Unterlassungsantrags regelmäßig gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 73 = WRP 2016, 1510 - Kinderstube, mwN). Dies wirkt sich entsprechend auf den Streitwert der auf den Unterlassungsantrag zurückbezogenen Anträge auf Auskunft und Schadensersatz aus.
c) Im Streitfall entfällt danach auf die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde verfolgten Ansprüche wegen Verletzung des Datenbankrechts gemäß § 87a UrhG nach dem Dafürhalten des Senats ein Gesamtstreitwert von 1.500.000 € (Auskunft: 250.000 €; Schadensersatzfeststellung: 1.250.000 €).
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