Aktuelle Urteile Bundesgerichtshofs

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Werkzeuggriff Ist der Schuldner zur Auskunft über den Vertriebsweg bestimmter Erzeugnisse und deren gewerbliche Abnehmer verurteilt, weil die Erzeugnisse patentverletzend sind und die Inanspruchnahme des Schuldners auch nicht unverhältnismäßig ist, steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines dem Schuldner durch die Abnehmerauskunft drohenden nicht zu ersetzenden Nachteils regelmäßig ein überwiegendes Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs entgegen....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. X ZR 76/18
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 5. Mai 2017 wird, soweit sie nicht die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Mieterhöhungserklärung vom 24. Februar 2012 betrifft, als unzulässig verworfen; im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 121/17
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. April 2018 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 325/18
Auf die Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 128.124,27 €
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XI ZB 6/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zu Recht (auch) die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 358/18
Es ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar, einem Subventionsempfänger (hier: Grundstückskäufer) Bindungen aufzuerlegen, die er ohne zeitliche Begrenzung und damit auch einhalten muss, nachdem die mit der Subvention (hier: Preisnachlass) verbundenen Vorteile aufgebraucht sind.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZR 68/17
Ein Grundstückseigentümer, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NachbG HE einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze hat, kann von dem Grundstücksnachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich ist.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZR 302/17
1. Die Bestimmungen der §§ 467 bis 475h HGB über das Lagergeschäft gelten auch dann, wenn der Lagerhalter - wie bei einem Konsignationslager - neben der Lagerung der Güter noch andere Aufgaben übernimmt. 2. Die Haftung gemäß § 475 HGB kann außer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Erfordernissen der §§ 305 bis 310 BGB entsprechen und dabei insbesondere die Kardinalpflichten des Lagerhalters angemessen berücksichtigen, auch durch Individualvereinbarungen beschränkt werden, sofern...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 146/17
In einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt. Ist ein längerer Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZB 4/17
Gebühr für Drittauskunft 1. Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht. 2. Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht analog anwendbar.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZB 120/17
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger zu 2 bis 4 gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 13. Juni 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Kläger zu 2 bis 4 erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZR 374/17
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln - 20. Zivilsenat - vom 1. Dezember 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZR 383/17
Ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG liegt vor, wenn sich der Ausländer der Abschiebung in sein Heimatland durch Ausreise in einen anderen Staat entzieht, in dem er nach Zurückweisung seines Asylantrags kein Aufenthaltsrecht hat, und später nach Deutschland zurückkehrt und einen Asylantrag unter variierten Personalien stellt, ohne offenzulegen, dass es sich um einen Folgeantrag nach § 71 AsylG handelt.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZB 102/16
Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen in den Grenzen des § 3b EStG als Erschwerniszulagen nicht der Zwangsvollstreckung. Keine Erschwerniszulagen sind Zuschläge für Samstagsarbeit (Anschluss an BAG, Urteil vom 23. August 2017, 10 AZR 859/16, NJW 2017, 3675).
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  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZB 41/16
Industrienähmaschinen 1. Für eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne aufgrund der Annahme lizenzvertraglicher Beziehungen sind über eine fast identische Nachahmung hinausgehende Hinweise auf mögliche lizenzrechtliche Verbindungen erforderlich. 2. Eine Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG kommt beim systematischen Nachbau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse einer Mitbewerberin in Betracht.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 71/17
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Februar 2018 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZR 65/18
uploaded Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10), Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 53/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. Juni 2017 aufgehoben a) in den Fällen 14 bis 17 der Urteilsgründe im Schuldspruch und Strafausspruch, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 512/17
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 11. Januar 2018 - 27 U 928/17 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 59.500,00 €
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  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZR 71/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. September 2017 hinsichtlich der Tat C.II.1 der Urteilsgründe aufgehoben. Der Angeklagte wird insoweit freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen insofern der Staatskasse zur Last. 2. Der Schuldspruch wird dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und gefährlicher...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 190/18