Entscheidungsdatum: 18.09.2018
1. Die Zulässigkeit einer vom Landgericht nicht zugelassenen Beschwerde nach § 12 SpruchG setzt voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt.
2. Ist es aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich, das Überschreiten der Mindestbeschwer festzustellen, geht dies zu seinen Lasten.
3. Die Werte mehrerer gegen denselben Beschluss im Spruchverfahren erster Instanz gerichteter Beschwerden, die das gleiche Rechtsschutzziel verfolgen, sind bei der Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 61 FamFG zusammenzurechnen.
Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller zu 19 bis 21, 39, 40, 44 und 45 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. März 2017 werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 200.000 € festgesetzt.
I. Die Antragsteller waren Aktionäre der V. AG, deren Grundkapital sich auf 3.569.270 € belief und in 3.569.270 Stückaktien eingeteilt war. Die Antragsgegnerin ist eine in Berlin ansässige Aktiengesellschaft. Sie hielt im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der V. AG auf Verlangen vom 26. Februar 2013 insgesamt 98,86 % des Grundkapitals. Ein Teil der Aktien befand sich noch im Streubesitz. Die außerordentliche Hauptversammlung der V. AG vom 19. Juni 2013 stimmte dem Übertragungsverlangen der Antragsgegnerin zu. Diese verpflichtete sich, für die Aktien der Minderheitsaktionäre eine Barabfindung in Höhe von 2,70 € pro Aktie zu zahlen. Dieser Betrag lag über dem anteiligen Ertragswert der V. AG. Den Börsenkurs der Aktien der V. AG, der in den drei Monaten vor der Bekanntgabe der Absicht des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre im Wesentlichen bei 4,26 € gelegen hatte, hielt die Antragsgegnerin wegen des geringen Handels nicht für aussagekräftig. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre wurde am 24. Juli 2013 in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen und am 29. Juli 2013 bekannt gemacht. Die Antragsteller haben die von der Antragsgegnerin festgesetzte Kompensation als zu niedrig angegriffen und die Auffassung vertreten, dass für die Abfindung der Börsenkurs von 4,26 € als Untergrenze maßgeblich sei. Das Landgericht hat die Anträge der Rechtsbeschwerdeführer im Spruchverfahren zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegten Beschwerden sind vom Beschwerdegericht als unzulässig verworfen worden.
Mit den vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen die Rechtsbeschwerdeführer ihr Begehren auf Festsetzung einer höheren Barabfindung weiter.
II. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass nach § 12 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG in Verbindung mit § 61, § 68 Abs. 2 FamFG die Beschwerden als unzulässig zu verwerfen seien, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. § 61 FamFG finde Anwendung und mache die Zulässigkeit der Beschwerde davon abhängig, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteige, soweit die Beschwerde nicht vom Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen worden sei. Die ehemalige Antragstellerin zu 10 sowie die Antragsteller zu 19 bis 21 und jetzigen Rechtsbeschwerdeführer hielten zusammen 210 Aktien und hätten geltend gemacht, dass die Barabfindung mit dem Börsenkurs berechnet werden müsse, was einen Mehrbetrag von 1,56 € je Aktie ergebe. Bei 210 Aktien ergebe sich insgesamt ein Wert von 327,60 €. Die Antragsteller zu 39, 40, 44 und 45 und weiteren Rechtsbeschwerdeführer hätten auf den Hinweis des Gerichts nicht reagiert und nicht mitgeteilt, wieviel Aktien sie besäßen. Da sich aus den in erster Instanz vorgelegten Bankbescheinigungen die Anzahl der gehaltenen Aktien nicht entnehmen lasse, könne für die betreffenden Antragsteller nur der Besitz einer Aktie unterstellt werden. Für die Antragsteller zu 39 und 40, die ebenfalls geltend machten, dass eine Barabfindung nicht unterhalb des Börsenkurses habe festgesetzt werden dürfen, betrage der Wert der Beschwerde somit ebenfalls jeweils 1,56 €. Für die Antragsteller zu 44 und 45, die im Hinblick auf die weiteren Bewertungsrügen eine Abfindung von 6 € je Aktie für angemessen gehalten hätten, ergebe sich eine Beschwer von jeweils 3,30 €. Zusammen errechne sich deshalb maximal eine Beschwer von 337,32 €, die den Mindestwert von 600 € nicht erreiche.
Eine Kostenbelastung sei nicht mit in die Berechnung einzubeziehen. Dass der Geschäftswert für die Berechnung der Gebühren nach § 74 GNotKG mindestens 200.000 € betrage, sei unerheblich. Der Geschäftswert sei vom Wert des Beschwerdegegenstandes zu unterscheiden. Eine Zulassung der Beschwerde durch das Landgericht, sollte dieses fälschlicherweise von der Möglichkeit der Anfechtung ausgegangen sein, sei nicht veranlasst, weil die landgerichtliche Entscheidung die Zulassungsvoraussetzung nicht erfülle.
2. Die vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden der Rechtsbeschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SpruchG sind zulässig, aber unbegründet.
Die Verwerfung der Beschwerden der jetzigen Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die notwendige Mindestbeschwer mit mehr als 600 € wird von allen Rechtsbeschwerdeführern nicht erreicht.
a) Für die gerichtliche Entscheidung nach dem Spruchverfahrensgesetz über die Bestimmung der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f AktG), findet gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG die Beschwerde statt. Mangels anderweitiger Regelungen in § 12 SpruchG findet gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. Für das Rechtsmittel der Beschwerde bestimmt § 61 Abs. 1 FamFG, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Aufgrund der gesetzlichen Regelung ist diese Vorschrift auf das Beschwerdeverfahren nach § 12 Abs. 1 SpruchG anwendbar (KG, FGPrax 2016, 238, 239; OLG Frankfurt, ZIP 2016, 716; OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 2010; OLG München, BeckRS 2015, 08628; Lutter/Mennicke, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 2; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; Hölters/Simons, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 6; MünchKommAktG/Kubis, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 11; vgl. auch für § 39a WpÜG OLG Frankfurt, ZIP 2014, 617 und ZIP 2012, 1602; aA Mehrbrey/Krenek, Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, 2. Aufl., § 133 Rn. 11; Heidel/Krenek, Aktienrecht, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9a). Das Beschwerdegericht hat in dem Spruchverfahren zutreffend eine vermögensrechtliche Streitigkeit gesehen, was die Rechtsbeschwerdeführer auch nicht in Frage stellen.
aa) Eine wertfreie Beschwerde infolge Unanwendbarkeit des § 61FamFG kann nicht damit begründet werden, dass die Verweisung in § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG teleologisch zu reduzieren sei, weil der Antragsteller nicht verpflichtet sei, im Beschwerdeverfahren einen bestimmten Antrag zu stellen und die Anzahl der von ihm gehaltenen Aktien mitzuteilen (Mehrbrey/Krenek, Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, 2. Aufl., § 133 Rn. 11;Heidel/Krenek, Aktienrecht, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9a). Die gesetzlichen Normen sind eindeutig. Eine formelle Beschwer verlangt § 61 FamFG nicht. Der Gesetzgeber hat die Wertgrenze für vermögensrechtliche Angelegenheiten und damit auch für das Spruchverfahren in Kenntnis der sonstigen Zulässigkeitsanforderungen zusätzlich angeordnet. Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion liegen nicht vor.
Zwar bestimmt § 65 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG nur, dass eine Beschwerde begründet werden soll. Eine unterbliebene Begründung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zur Verwerfung der Beschwerde als unzulässig führen (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/6308, S. 206). Gleichwohl hat das Gericht zu prüfen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung bekämpft (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 65 Rn. 4; Unger/Roßmann in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl., § 65 Rn. 2; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 88/92, NJW 1994, 312, 313 zu § 621e Abs. 1 ZPO aF). Der Umstand, dass in dieser Hinsicht durch den Gesetzgeber eine Verfahrenserleichterung geschaffen worden ist, kann nicht den Schluss rechtfertigen, dass § 61 FamFG i.V.m. § 17 Abs. 1 SpruchG nicht anwendbar sein soll. Der Gesetzgeber hat trotz der Verfahrensvereinfachung bei der Begründungspflicht für einen Beschwerdeführer in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gleichwohl die Mindestbeschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung eingeführt.
Zwar wird bei der Begründung des Antrags im Spruchverfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SpruchG nur verlangt, dass sich aus der Antragsbegründung die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben soll. Diese Vorschrift gilt aber nur für das erstinstanzliche Verfahren und lässt keinen Schluss auf die für ein Beschwerdeverfahren erforderlichen Angaben zu.
Im Übrigen sollen die Beteiligten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG, § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG i.V.m. § 27 Abs. 1 FamFG bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Die Regelung entspricht § 27 Abs. 2 FamFG und ist gemäß § 8 Abs. 3 SpruchG im Spruchverfahren anwendbar. § 8 findet auch entsprechende Anwendung im Beschwerdeverfahren nach § 12 SpruchG (Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 10; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 8; Lutter/Mennicke, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14). Demgemäß hat ein Beschwerdeführer nach § 12 Abs. 1 SpruchG die tatsächlichen Umstände darzulegen, aus denen sich die Überschreitung der Mindestbeschwer von 600 € ergeben soll (Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; Lutter/Mennicke, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn.9; MünchKommAktG/Kubis, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 11; vgl. auch OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 2010).
bb) Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Besonderheiten des Spruchverfahrens, insbesondere die Wirkung der Entscheidung nach § 13 SpruchG für die Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind, zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Gesetzgeber hat in § 61 FamFG hinsichtlich des Werts des Beschwerdegegenstands eine Zulässigkeitsvoraussetzung geschaffen, die auf den konkreten, das Rechtsmittelverfahren betreibenden Beteiligten abstellt. Es sollte mit der Beschwerde kein Rechtsmittel zur Verfügung gestellt werden, dessen Durchführung für die Beteiligten mit Aufwendungen verbunden ist, die zu dem erstrebten Erfolg in keinem sinnvollen Verhältnis steht. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf die Beschwer des Beteiligten selbst abgestellt (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/6308, S. 204).
cc) Auch der Gesichtspunkt, dass § 58 Abs. 1 i.V.m. § 61 FamFG die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung zulässt und aufgrund des Mindestwertes nach § 74 Satz 1 GNotKG in Höhe von 200.000 € für das erstinstanzliche Verfahren regelmäßig eine Kostenbelastung von mehr als 600 € entstehen wird, rechtfertigt keine einschränkende Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit einer isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung ausdrücklich zugelassen, jedoch auch insoweit § 61 Abs. 1 FamFG für anwendbar gehalten (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/6308, S. 204). Dass die Kostenbelastung aus einem Verfahren über dem Wert der Hauptsache liegen kann, ist gerade bei Bagatellstreitigkeiten mit nur geringem Wert nicht außergewöhnlich. Der Gesetzgeber hat jedenfalls nicht die Notwendigkeit gesehen, in Fällen, in denen die Kostenentscheidung, jedoch nicht die Hauptsache anfechtbar wäre, von der Anwendung des § 61 FamFG abzusehen (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/6308 S. 204). Dementsprechend kann der Umstand, dass gegebenenfalls die Kostenentscheidung wegen der Überschreitung der Wertgrenze des § 61 FamFG anfechtbar wäre, nicht den Schluss rechtfertigen, dass § 61 FamFG in diesen Fällen auf die Hauptsache keine Anwendung finden könne.
dd) Die Bestimmung des Mindestwertes von 200.000 € für den Geschäftswert im Spruchverfahren nach § 74 Satz 1 GNotKG rechtfertigt ebenfalls keine teleologische Reduktion des § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG. Eingeführt wurde diese Bestimmung, weil das Tätigwerden des Gerichts einen nicht unerheblichen Aufwand bedeute, so dass entsprechend Gebühren anfallen sollten (Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371, S. 17). Eine Aussage zur Beschwer der Beteiligten ist damit nicht verbunden. Dass der Streitwert eines Verfahrens und der Wert der Beschwer als Ausgangspunkt für die Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels auseinanderfallen können und insoweit die Kosten des Verfahrens nicht zu berücksichtigen sind, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache zu begründen, ist anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - II ZB 13/17, juris Rn. 14 für ein Rechtsmittel gegen eine Verurteilung zur Auskunft).
ee) Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip steht der Anwendung des § 61 FamFG entgegen. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen statthaft sein sollen; das Grundgesetz selbst trifft dazu keine Bestimmung. Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisten keinen Instanzenzug. Sie verwehren es dem Gesetzgeber deshalb auch nicht, ein bisher nach der bisherigen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (BVerfGE 87, 48, 61; 92, 365, 410). Auch die Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigen hier keine andere Sichtweise. Der Grundsatz, dass im Falle der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär infolge eines Hauptversammlungsbeschlusses eine angemessene Barabfindung zu zahlen ist, ist dadurch gewährleistet, dass der Minderheitsaktionär mit dem Spruchverfahren eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit hat. Auch Art. 14 Abs. 1 GG erfordert keinen Rechtsmittelzug.
b) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht den Wert des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens mit 337,32 € ermittelt.
aa) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer des einzelnen Aktionärs und damit der Wert des Beschwerdegegenstands für das Beschwerdeverfahren aus dem Unterschiedsbetrag ergibt, den er mit seinem Rechtsmittel für sich pro Aktie an Barabfindung zusätzlich erstrebt. Dies ergibt bei den Beschwerdeführern, die den Börsenkurs als maßgeblich erachten, einen Wert von 1,56 € pro Aktie. Bei den Antragstellern zu 44 und 45 hat es den von ihnen als angemessenen Wert von 6 € je Aktie und damit einen Mehrbetrag von jeweils 3,30 € zugrunde gelegt.
bb) Es hat die von den Antragstellern angegebenen Zahlen der Aktien in die Bewertung eingestellt.
Bei den Antragstellern zu 39, 40, 44 und 45, die sich auf die Anfrage des Gerichts nicht geäußert haben, hat es rechtsfehlerfrei nur eine Aktie zugrunde gelegt, weil sich aus den Akten kein anderer Aktienbestand ermitteln lässt. Die Rechtsbeschwerden behaupten auch keinen konkret höheren Anteilsbestand. Die Antragsteller zu 39, 40, 44 und 45 haben im Beschwerdeverfahren ihre Obliegenheit zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung auf die Anfrage des Beschwerdegerichts nicht erfüllt, so dass dieses von lediglich einer Aktie in deren jeweiligen Bestand als Mindestwert ausgehen konnte und die Unaufklärbarkeit im Übrigen zu deren Lasten geht.
Soweit eine Schätzung erforderlich ist, ist das in diesem Rahmen dem Beschwerdegericht eingeräumte Ermessen im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13, NJW-RR 2014, 834 Rn. 7 mwN). Die Schätzung des Beschwerdegerichts für den Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht auch der gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 3 RVG. Danach wird vermutet, dass der Antragsteller nur einen Anteil hält, wenn die Anzahl der auf einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt ist.
Ist eine Feststellung des Überschreitens der Mindestbeschwer aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich, geht dies zu seinen Lasten (KG, FGPrax 2016, 238; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 61 Rn. 10; Unger/Roßmann in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl., § 61 Rn. 8). Soweit ausgeführt wird, dass bei Unaufklärbarkeit des Wertes der Beschwer im Zweifel von einem zulässigen Rechtsmittel auszugehen sei (OLG Düsseldorf, FGPrax 2000, 218, 219; BayObLG, WE 1995, 125, 126 beide zum WEG-Verfahren; BeckOKFamFG/Obermann [1. Juli 2018], § 61 Rn. 27), kann dem für die Nichterfüllung der Darlegungsobliegenheiten im Beschwerdeverfahren nach § 12 SpruchG nicht gefolgt werden. Dies würde dem Zweck von § 8 Abs. 3 SpruchG i.V.m. § 138 Abs. 1 ZPO widersprechen. Ein Beschwerdeführer, der seiner Darlegungsobliegenheit hinsichtlich seiner Beschwer nicht genügt und ihm bekannte, aus seinem Geschäftsbereich stammende tatsächliche Umstände trotz Anfrage des Gerichts nicht mitteilt, kann die Zulässigkeit seiner Beschwerde nicht damit bewirken, dass er dem Gericht die tatsächliche Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstands im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes unmöglich macht.
cc) Die Beschwer aller Beschwerdeführer ist zusammenzurechnen, da sich die Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung richteten und das gleiche Rechtsschutzziel verfolgten (OLG München, AG 2015, 508, 509; Hüffer/Koch AktG, 13. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 2; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; Lutter/Mennicke, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9; MünchKommAktG/Kubis, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 11).
III. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Rechtsbeschwerdeführern die Gerichtskosten aufzuerlegen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
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