Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

Ausfertigungsdatum: 12.06.2003


§ 13 SpruchG Wirkung der Entscheidung

Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind.