Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen
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der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren;
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der Nummer 2 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft;
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der Nummer 3 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft;
- 4.
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der Nummer 4 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
- 5.
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der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft, und
- 6.
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der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft
bekannt zu machen.