Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

Ausfertigungsdatum: 12.06.2003


§ 14 SpruchG Bekanntmachung der Entscheidung

Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen

1.
der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren;
2.
der Nummer 2 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft;
3.
der Nummer 3 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft;
4.
der Nummer 4 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
5.
der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft, und
6.
der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft
bekannt zu machen.