1. Hat der Schuldner des Bereicherungsanspruchs rechtsgrundlos den Besitz erlangt und wird die Herausgabe unmöglich, so besteht im Vermögen des Schuldners neben etwa gezogenen Nutzungen kein selbstständiger Wert, der als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben wäre (im Anschluss an RG, 9. Februar 1920, IV 466/19, RGZ 98, 131 und 28. Oktober 1926, IV 273/26, RGZ 115, 31; BGH Urteil vom 20. Oktober 1952, IV ZR 44/52, NJW 1953, 58). 2. Zum Einwand der Geschäftsunfähigkeit des Schuldners eines...