Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 20.11.2013


BGH 20.11.2013 - XII ZR 19/11

Ungerechtfertigte Bereicherung: Wertersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten bei Besitzkondiktion; Einwand der Geschäftsunfähigkeit des verfügenden Nichtberechtigten


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
20.11.2013
Aktenzeichen:
XII ZR 19/11
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Karlsruhe, 18. Januar 2011, Az: 17 U 120/10vorgehend LG Heidelberg, 27. April 2010, Az: 2 O 343/09
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Hat der Schuldner des Bereicherungsanspruchs rechtsgrundlos den Besitz erlangt und wird die Herausgabe unmöglich, so besteht im Vermögen des Schuldners neben etwa gezogenen Nutzungen kein selbstständiger Wert, der als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben wäre (im Anschluss an RG, 9. Februar 1920, IV 466/19, RGZ 98, 131 und 28. Oktober 1926, IV 273/26, RGZ 115, 31; BGH Urteil vom 20. Oktober 1952, IV ZR 44/52, NJW 1953, 58).

2. Zum Einwand der Geschäftsunfähigkeit des Schuldners eines Anspruchs aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Verfügung über fremdes Geld.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2011 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Sparkasse. Die frühere Beklagte war Alleinerbin ihrer Tante (Erblasserin), die bei der Klägerin ein Bankschließfach mit der Nummer 341 angemietet hatte. Die frühere Beklagte bat die Klägerin nach dem Tod der Erblasserin um Aushändigung des Schließfachinhalts und gab an, nicht im Besitz des Schlüssels zu sein.

2

Die Klägerin ließ am 3. April 2009 in ihrer Filiale im Beisein der früheren Beklagten das Fach Nr. 341 aufbrechen und dieser den Inhalt aushändigen. Drei Monate später stellte sich heraus, dass die Erblasserin nicht das Schließfach in der Filiale, sondern in der Hauptstelle angemietet hatte. Das aufgebrochene Filialschließfach war hingegen von den Eheleuten M. gemietet worden, die darin eigenes Bargeld und Bargeld ihrer Tochter aufbewahrt hatten.

3

Die Klägerin ersetzte den Eheleuten M. und deren Tochter (im Folgenden zusammenfassend: Eheleute M.) die nach deren Angaben in dem Schließfach aufbewahrte Geldsumme von 31.000 € und verlangt mit ihrer Klage die Erstattung dieses Betrages. Die frühere Beklagte hat unter Hinweis auf ein damaliges Betreuungsverfahren und darin eingeholte psychiatrische Gutachten vorgetragen, dass sie aufgrund einer paranoiden Schizophrenie seinerzeit geschäftsunfähig gewesen sei. Ferner hat sie sich auf Entreicherung berufen.

4

Das Landgericht hat über das in dem Schließfach vorhandene Geld Beweis erhoben und der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der früheren Beklagten zurückgewiesen. Auf deren Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Revision zugelassen. Die frühere Beklagte ist während des Revisionsverfahrens verstorben. Der Beklagte hat das zunächst ausgesetzte Verfahren als ihr Erbe aufgenommen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg.

I.

6

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung des von ihr nach Öffnung des Schließfachs entgegengenommenen Geldbetrags aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) zu. Der von der früheren Beklagten erhobene Einwand der Geschäftsunfähigkeit sei unerheblich, da es nicht um die Begründung eines Vertragsverhältnisses und seine ordnungsgemäße Erfüllung gehe. Eine Leistung der Klägerin liege nicht vor, weil diese der früheren Beklagten nicht den Inhalt des Schließfachs geleistet und übereignet, sondern nur die Inbesitznahme ermöglicht habe. Der Bereicherungsanspruch setze nur eine tatsächliche Handlung des Bereicherten voraus. An einem tatsächlichen Besitzwillen der früheren Beklagten bestünden auch nach ihrem Vorbringen keine Zweifel. Im Übrigen sei ihre Geschäftsunfähigkeit durch die vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend belegt worden. Ihr Vorbringen zu einer Entreicherung sei unsubstantiiert.

II.

7

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

8

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich der Klageanspruch nicht auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen.

9

a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die frühere Beklagte rechtsgrundlos den Besitz an dem im Schließfach aufbewahrten Geld erlangt hat. Es ist anerkannt, dass der rechtsgrundlos erlangte Besitz einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auslösen kann (Staudinger/Lorenz BGB [2007] § 812 Rn. 73 mwN).

10

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erlangte die frühere Beklagte den Besitz indessen nicht „in sonstiger Weise“, insbesondere nicht durch einen Eingriff in den Besitz der Klägerin, sondern durch deren Leistung.

11

Bis zur Öffnung des Schließfachs lag der Besitz an dessen Inhalt bei den Eheleuten M. Ob es sich hierbei um deren Alleinbesitz (vgl. RGZ 141, 99, 101; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 493, 495 mwN) oder um Mitbesitz zusammen mit der Klägerin (vgl. Soergel/Stadler BGB 13. Aufl. § 854 Rn. 6, 22) handelte, kann hier offen bleiben. Denn die Klägerin begründete jedenfalls dadurch Besitz, dass sie das Schließfach durch ihre Mitarbeiter öffnen ließ. Die Übergabe des Schließfachinhalts an die frühere Beklagte diente sodann dazu, die vertragliche Pflicht der Klägerin zur Gebrauchsüberlassung hinsichtlich des Schließfachs oder einen gegen sie gerichteten Herausgabeanspruch der früheren Beklagten zu erfüllen. In beiden Fällen verschaffte die Klägerin der früheren Beklagten den Besitz somit durch Leistung. Dass die Klägerin eine verbotene Eigenmacht beging, steht ihrer Besitzleistung nicht entgegen. Die Geschäftsfähigkeit der früheren Beklagten war für den Empfang der Besitzleistung nicht erforderlich (vgl. Staudinger/Knothe BGB [2011] Vorbem zu §§ 104 - 115 Rn. 90).

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c) Ein auf Ersatz des Wertes gerichteter Bereicherungsanspruch lässt sich indessen aus der Besitzkondiktion nicht ableiten.

13

Der Bereicherungsanspruch richtet sich nach § 812 Abs. 1 BGB primär auf die Herausgabe des Erlangten. Dieser Anspruch könnte sich im vorliegenden Fall nur auf die Herausgabe des dem Schließfach entnommenen Geldes (Banknoten oder Münzen; vgl. Staudinger/K. Schmidt BGB [1997] Vorbem zu §§ 244 ff. Rn. A 16, B 12) richten und wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Ein Anspruch auf Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB wegen Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten lässt sich auf die Besitzkondiktion als Bereicherungsanspruch nicht stützen.

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aa) Dem Besitz als solchem kommt - neben aus der Sache gezogenen Nutzungen - kein eigenständiger Wert zu, der den Bestand des Besitzes überdauern oder bei Austauschgeschäften durch die erhaltene Gegenleistung ersetzt werden könnte. Die mit Hilfe fremden Geldes erworbenen Sachen verkörpern nicht den Wert des Besitzes, sondern des Eigentums (RGZ 98, 131, 135; RGZ 115, 31, 34; BGH Urteil vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 44/52 - NJW 1953, 58, 59; Soergel/Hadding BGB 13. Aufl. § 818 Rn. 27; Klinkhammer Der Besitz als Gegenstand des Bereicherungsanspruchs [1997] S. 46, 98 f.). Ein eigenständiger Wert des Besitzes lässt sich auch nicht nach dem Gebrauchswert bemessen (aA Sosnitza Besitz und Besitzschutz [2003] S. 222; MünchKomm/M. Schwab BGB 6. Aufl. § 818 Rn. 98). Der Gebrauchswert der Sache verwirklicht sich auf Seiten des Bereicherungsschuldners in Form von Nutzungen, die dieser aus der Sache gezogen hat und die nach § 818 Abs. 1 BGB ohnedies - neben der Sache selbst - herauszugeben sind. Auf den - entgangenen - Gebrauchswert für den Gläubiger kann nicht abgestellt werden, weil sich ein darauf basierender Anspruch mangels eines korrespondierenden Wertes im Vermögen des Bereicherungsschuldners nur als Schadensersatzanspruch rechtfertigen ließe (vgl. Klinkhammer Der Besitz als Gegenstand des Bereicherungsanspruchs [1997] S. 98 ff.). Unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt einer beim Schuldner eingetretenen und fortdauernden ungerechtfertigten Bereicherung lässt sich der Anspruch hingegen nicht begründen.

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bb) Die Aktivlegitimation für einen Anspruch auf Wertersatz kann dementsprechend nicht aus dem Besitz (der Besitzkondiktion) folgen, sondern nur aus dem Eigentum, das hier den Eheleuten M. zustand. Bei einer gegenüber dem Eigentümer wirksamen Verfügung über die erlangte Sache greift daher nur der Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB als Rechtsfortwirkungsanspruch zugunsten des Eigentümers (RGZ 115, 31, 34; BGH Urteil vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 44/52 - NJW 1953, 58, 59; in Bezug auf Geld Staudinger/K. Schmidt BGB [1997] Vorbem zu §§ 244 ff. Rn. B 12). Auch wenn die Verfügung unwirksam ist, kommt ein gegen den früheren Besitzer auf Wertersatz gerichteter Bereicherungsanspruch nicht in Betracht (aA Sosnitza Besitz und Besitzschutz [2003] S. 222). In diesem Fall verbleibt dem Eigentümer der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.

16

Auf Seiten der früheren Beklagten wäre in diesem Fall auch keine Vermögensmehrung eingetreten. Wenn die von der früheren Beklagten hinsichtlich des Geldes getroffenen Verfügungen etwa wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksam gewesen sein sollten, hätte sie schon keinen Gegenwert erwerben können, der sich als verbleibende Bereicherung noch in ihrem Vermögen befunden hätte. Mit dem Geld gekaufte Sachen hätte sie nicht zu Eigentum erworben, und von etwaigen mit dem Geld bedienten Schulden wäre sie nicht frei geworden. Selbst bei einem Eigentumserwerb durch Realakt gemäß §§ 946 ff. BGB ergäbe sich aus § 951 BGB zwar ein auf Wertersatz gerichteter Bereicherungsanspruch, dieser stünde aber nur demjenigen zu, der sein Recht verloren hat.

17

cc) Da somit anstelle des Besitzes im Vermögen der früheren Beklagten kein Wert verblieben ist, besteht kein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB.

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2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

19

Die ausschließlich aus eigenem Recht der Klägerin erhobene Klage lässt sich nicht ohne weiteres - wie noch vom Landgericht angenommen - auf einen Ersatzanspruch wegen Tilgung einer Schuld der früheren Beklagten gegenüber den Eheleuten M. gemäß § 267 Abs. 1 BGB stützen.

20

Für einen solchen, entweder auf §§ 683, 684 BGB (BGHZ 47, 370, 371 = NJW 1967, 1959, 1960; BGH Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - ZIP 2003, 1399, 1403) oder § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGHZ 137, 89, 94 f. = NJW 1998, 377, 379 mwN; Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 38, 40; Palandt/Sprau BGB 72. Aufl. § 812 Rn. 63) beruhenden Anspruch mangelt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen.

21

Das Landgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass die Klägerin durch die Entschädigung der Eheleute M. jedenfalls auch deren gegen die frühere Beklagte gerichtete Eingriffskondiktion befriedigt habe, so dass ihr selbst ein Anspruch aus „Aufwendungskondiktion“ zustehe. Abgesehen von dem Erfordernis einer - nach außen erkennbar - auf die Erfüllung der fremden Schuld gerichteten Tilgungsbestimmung setzt der Erstattungsanspruch voraus, dass ein Anspruch der Eheleute M. gegen die frühere Beklagte bestand, den die Klägerin - durch Zahlung - erfüllen konnte. Hierfür durfte das Berufungsgericht die von der früheren Beklagten eingewandte Geschäftsunfähigkeit nicht offen lassen.

22

a) Ein auf Wertersatz gerichteter Anspruch der Eheleute M. aus Besitzkondiktion bestand aus den ausgeführten Gründen nicht. Ein Anspruch aus § 951 BGB scheitert bereits daran, dass den Eheleuten M. auch im Fall einer Vermischung des Geldes nach §§ 948, 947 BGB anteiliges Miteigentum verblieben und daher kein Rechtsverlust entstanden wäre (vgl. Staudinger/Gursky BGB [2011] § 951 Rn. 4 mwN).

23

b) Auch ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB lässt sich auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht annehmen. Der Anspruch setzt eine wirksame Verfügung der früheren Beklagten als Nichtberechtigte voraus. Eine solche wäre aufgrund § 105 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die frühere Beklagte entsprechend ihrem Vorbringen geschäftsunfähig gewesen wäre. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht - abgesehen von der Frage der Darlegung des durch die Verfügung Erlangten durch die Klägerin - keinen Beweis über die behauptete Geschäftsunfähigkeit erhoben hat.

24

Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Da das Gesetz die Geschäftsfähigkeit als Normalfall und die Geschäftsunfähigkeit als Ausnahmetatbestand ansieht, trifft die Darlegungs- und Beweislast denjenigen, der sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft (Staudinger/Knothe BGB [2011] § 104 Rn. 18 mwN). Diese Beweislastverteilung gilt auch im Rahmen von § 816 Abs. 1 BGB, die Beweislast trifft die Partei, die die Geschäftsunfähigkeit behauptet und damit die Wirksamkeit einer Verfügung in Abrede stellt.

25

Nach den genannten Maßstäben hat die frühere Beklagte ihre Geschäftsunfähigkeit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls für die Zeit bis Mitte Mai 2009 hinreichend dargelegt. Nach einem unter dem 1. April 2009, mithin zwei Tage vor Öffnung des Schließfachs, im Betreuungsverfahren erstatteten nervenfachärztlichen Gutachten bestand - vor dem Hintergrund einer seit einem halben Jahr angeordneten Betreuung - ein (unverändert) aktuelles Betreuungserfordernis. Die frühere Beklagte könne wegen einer paranoiden Psychose, die 2004 erstmals zu einer stationären Krankenhausbehandlung geführt habe, bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht trotz zwischenzeitlicher sechswöchiger ordnungsbehördlicher Unterbringung ihren Willen noch nicht in ausreichendem Maße frei bestimmen. Die Kritikminderung und Urteilsschwäche bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht betreffe in besonderem Maße die Gesundheitssorge, aber auch den Bereich der Vermögensangelegenheiten, mit Auswirkungen auf die Rechtsgeschäfte. Nach dem bisherigen Krankheitsverlauf und den Untersuchungsergebnissen seien bei der früheren Beklagten das Urteilsvermögen und die Willensbildung so erheblich gestört, dass mit einer "normalen Urteilsfindung" nicht gerechnet werden könne. Die psychische Krankheit und seelische Behinderung würden voraussichtlich längerfristig fortbestehen. Nach dem nachfolgend erstellten psychiatrischen Gutachten vom 26. August 2009 nahm die frühere Beklagte die ihr im März 2009 verordneten Medikamente bis Mitte Mai 2009 aus Angst vor erhöhten Leberwerten nicht ein. Zwischenzeitlich habe sie aber zumindest teilweise Krankheits- und Behandlungseinsicht entwickelt. Sie nehme auch offensichtlich ihre Medikation, sodass sich insgesamt ein gegenüber dem Vorgutachten verändertes Krankheitsbild ergebe und nunmehr von einer Geschäftsfähigkeit der früheren Beklagten auszugehen sei.

26

Unter diesen Umständen ist eine Geschäftsunfähigkeit jedenfalls für die Zwischenzeit bis zum Beginn der regelmäßigen Medikamenteneinnahme (Mai 2009) ausreichend dargelegt. Das Berufungsgericht hätte daher den Beweisangeboten der früheren Beklagten entsprechen müssen.

III.

27

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass von der Klägerin im Rahmen der Erfüllung eines Anspruchs der Eheleute M. aus § 816 Abs. 1 BGB zunächst darzulegen ist, was die frühere Beklagte aus von ihr getroffenen Verfügungen über das dem Schließfach entnommene Geld erlangt hat (vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 114/04 - NZM 2005, 835, 837 mwN; zur Beweislast vgl. Staudinger/Lorenz BGB [2007] § 816 Rn. 34; Soergel/Hadding BGB 13. Aufl. § 816 Rn. 33). Davon - wie auch von einer entsprechenden Tilgungsbestimmung der Klägerin - hängt es ferner ab, ob ein Anspruch durch die Zahlung erfüllt werden konnte. Sodann ist gegebenenfalls über die Geschäftsunfähigkeit der früheren Beklagten im Zeitpunkt der (jeweiligen) Verfügung Beweis zu erheben. Sollte die frühere Beklagte zwar nicht geschäftsunfähig, aber infolge der getroffenen Verfügungen nicht bereichert gewesen sein (vgl. § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB), käme aufgrund der von der Klägerin behaupteten Bösgläubigkeit der früheren Beklagten ein Schadensersatzanspruch der Eheleute M. aus §§ 990, 989 BGB in Betracht, den die Klägerin erfüllt haben könnte.

Dose                              Klinkhammer                        Schilling

           Nedden-Boeger                              Guhling