Entscheidungsdatum: 20.07.2011
1. Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können nicht allein mit der Begründung verneint werden, das eigene Kind sei Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie und bewohne diese seit der Trennung. Auch ein Wertverlust der Immobilie besagt nichts darüber, inwieweit noch eine messbare Vermögensmehrung bei dem Schwiegerkind vorhanden ist (im Anschluss an Senatsurteil 3. Februar 2010, XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958).
2. Wegen Leistungen, die Schwiegereltern nach der Scheidung ihres eigenen Kindes und in dessen Interesse auf eine Gesamtschuld der Ehegatten erbracht haben, kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen das Schwiegerkind grundsätzlich nicht in Betracht.
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. August 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger wegen einer Forderung in Höhe von 29.910,59 € (je ½ von 51.896,14 € und 7.925,03 €) nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Kläger sind die Schwiegereltern der Beklagten. Sie begehren die Rückzahlung von Geldbeträgen, die sie der Beklagten nach der Eheschließung mit ihrem Sohn im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und der Errichtung eines Familienheims zur Verfügung gestellt haben.
Mitte der 90-er Jahre beabsichtigten die Kläger, mit ihrem Sohn und dessen Ehefrau, der Beklagten, ein Grundstück zu erwerben, dieses mit einem Zweifamilienhaus zu bebauen und das Anwesen gemeinsam zu bewohnen. Die Beklagte und ihr Ehemann erwarben ein Grundstück als Miteigentümer zu je ½; die Kläger beteiligten sich an der Zahlung des Kaufpreises.
Im Jahr 2000 eröffneten die Beklagte und ihr Ehemann den Klägern, nur ein Einfamilienhaus errichten und dieses allein bewohnen zu wollen. Die Kläger verlangten ihre bis dahin geleisteten Zahlungen nicht zurück und stellten auch die künftige finanzielle Unterstützung des Hausbaus in Aussicht. Anfang 2001 leisteten sie weitere Zahlungen. Die Beklagte und ihr Ehemann nahmen außerdem als Gesamtschuldner ein Bankdarlehen zur Finanzierung des Hauses auf. Nach der Fertigstellung des Gebäudes wohnte die Beklagte dort mit ihrem Ehemann und ihrem gemeinsamen Kind. In der Folgezeit kam es zur Trennung, in deren Verlauf die Beklagte aus dem Haus auszog. Die Ehe wurde Ende 2004 rechtskräftig geschieden. In den Jahren 2005 und 2006 überwiesen die Kläger insgesamt weitere 33.582,94 € auf das Darlehenskonto ihres Sohnes und der Beklagten.
Das Haus wird weiterhin von dem Sohn und dem Enkel der Kläger bewohnt; die Beklagte hat die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragt. Der Ehemann hat eine gegen die Beklagte gerichtete Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich zurückgenommen.
Die Kläger haben behauptet, außer den Überweisungen auf das Darlehenskonto weitere Leistungen in Höhe von 64.821,17 € erbracht zu haben, nämlich auf den 1997 zu entrichtenden Kaufpreis für das Grundstück 51.896,14 €, im Jahr 2001 weitere 7.925,03 € und im Jahr 2005 5.000 €. Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger die Beklagte auf Zahlung von 98.404,11 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorprozessual entstandener Anwaltskosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen - zur Zahlung von 33.582,95 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit ihrer Revision, die der Senat in Höhe eines Betrages von 46.702,06 € (93.404,11 € : 2) zugelassen hat, verfolgen sie ihr Begehren insoweit weiter.
Die Revision ist nur teilweise begründet.
A.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
I. Zahlungen während der Ehe:
Das Klagebegehren scheitere zwar nicht daran, dass ein möglicher Rückzahlungsanspruch der Kläger verjährt sei. Dabei könne dahinstehen, ob von der dreijährigen Regelverjährung (§ 195 BGB) oder von einem familienrechtlichen Anspruch mit einer dreißigjährigen Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) auszugehen sei. Denn ein möglicher Rückzahlungsanspruch sei bis zur Erhebung der Klage im November 2008 selbst bei Annahme einer dreijährigen Frist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe mit dem Schluss des Jahres 2004 begonnen, in das die Ehescheidung gefallen sei. Die Verjährung sei durch Verhandlungen über den Anspruch von Mitte Januar 2006 bis Oktober 2008 gehemmt gewesen, so dass bis zur Klageerhebung keine Verjährung eingetreten sei.
Den Klägern stehe aber kein Rückzahlungsanspruch zu. Eine auflösend bedingte Zuwendung mit der Maßgabe, dass die gewährten Beträge im Falle des Scheiterns der Ehe zurückzuzahlen seien, hätten die Kläger nicht bewiesen. Eine Zweckschenkung mit der Folge eines Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung bei Scheitern der Ehe liege bei Zuwendungen an ein Schwiegerkind nach der Rechtsprechung nicht vor. Vielmehr seien in solchen Fällen die Grundsätze über unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten entsprechend heranzuziehen, wenn die Zuwendung mit Rücksicht auf die Ehe und in Erwartung auf deren Fortbestand erfolgt sei. Ein Anspruch der Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage komme aber nur in Betracht, wenn der güterrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten zu einem schlechthin unangemessenen Ergebnis führe und für den Zuwendenden unzumutbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Gegen eine Unbilligkeit spreche jedenfalls, dass der Sohn der Kläger neben der Beklagten Eigentümer des Grundstücks sei und dieses seit der Trennung mit seinem eigenen Sohn bewohne. Zudem sei von Bedeutung, dass offensichtlich ein erheblicher Wertverlust des Grundstücks eingetreten sei. Ein solcher entwerte aber auch die Zuwendung an das Schwiegerkind.
II. Zahlungen nach der Scheidung:
Der Anspruch der Kläger lasse sich insofern weder auf eine vertragliche Grundlage noch auf (berechtigte) Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht stützen. Bei den Überweisungen der Kläger in den Jahren 2005 und 2006 handele es sich zwar aus der Sicht der Bank um eine Zahlung der Kläger auf eine fremde Schuld, welche in der entsprechenden Höhe zum Erlöschen der Kreditverbindlichkeit des Sohnes und der Beklagten geführt habe. Unter Berücksichtigung der gesamtschuldnerischen Haftung der Eheleute für den Kredit und das Verhältnis der Kläger zu ihrem Sohn bestehe ein Bereicherungsanspruch aber nicht. Mit den Zahlungen an die Bank hätten die Kläger aus der Sicht ihres Sohnes und der Beklagten letztlich eine Leistung allein an ihren Sohn erbracht. Denn nur diesen hätten sie finanziell unterstützen wollen, um ihm und dem Enkel das weitere Wohnen in dem Haus zu ermöglichen. Ungeachtet der Einordnung des den Überweisungen zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses - etwa als Auftrag, Darlehen oder berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag - sei der von den Klägern beabsichtigte Leistungserfolg eingetreten. Ein finanzieller Vorteil der Beklagten stelle sich als bloßer Reflex der Leistung an den Sohn dar. Eine Rückgriffsmöglichkeit stehe den Klägern deshalb nur gegenüber ihrem Sohn zu. Im Ergebnis sei es daher nicht anders, als ob die Kläger ihrem Sohn Geld zur Verfügung gestellt hätten, damit dieser die Gesamtschuld begleichen könne. Auch im Hinblick darauf erscheine es richtig, einen Ausgleich im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann vorzubehalten.
B.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
I. Zahlungen während der Ehe:
1. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Rückforderungsansprüche der Kläger wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint hat, vermögen die Klageabweisung in Höhe der auf die Beklagte als Miteigentümerin des Grundstücks zu ½ entfallenden hälftigen Zuwendungen, um die es im Revisionsverfahren allein noch geht, nicht zu tragen.
a) Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) sind im vorliegenden Fall anwendbar. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Leistungen der Kläger allerdings nicht um unbenannte Zuwendungen, sondern um Schenkungen.
Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden hat, erfüllen schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 19 ff. mit zustimmender Anmerkung Koch DNotZ 2010, 861 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 12; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010, 1047 und Schulz FF 2010, 273). Insbesondere fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm-BGB/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rn. 5 f.).
Insoweit unterscheidet sich die Situation von der Vermögenslage, die durch ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten entsteht, grundlegend. Dort ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verlorengehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugutekommen. Demgegenüber übertragen Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 23 und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 12).
bb) Auch wenn die Zahlungen der Kläger somit nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkung zu werten sind, finden auf sie gleichwohl die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 13).
Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 - NZBau 2009, 771, 774 mwN). Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 26 und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 14).
b) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben die Kläger allerdings geltend gemacht, nicht nur die Vorstellung gehabt zu haben, die Zuwendungen seien im Falle eines Scheiterns der Ehe zurück zu gewähren, vielmehr sei das Scheitern der Ehe als auflösende Bedingung der Zuwendungen (§ 158 Abs. 2 BGB) vereinbart worden. Das Berufungsgericht hat eine solche Abrede nach der durchgeführten Beweisaufnahme indessen nicht als bewiesen angesehen, weil es die Angaben des Sohnes der Kläger nicht für glaubhaft erachtet hat. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken; auch die Revision erinnert insofern nichts. Damit scheidet eine auflösend bedingte Schenkung aber aus.
c) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Zuwendungen jedenfalls der Ehe und deren Fortbestand gedient hätten. Denn die Kläger hätten ihrem Sohn und seiner Ehefrau nach Aufgabe des Plans, ein Zweifamilienhaus zu bauen, zu verstehen gegeben, auf eine Rückzahlung der bis dahin gewährten Beträge zu verzichten, um ein zu errichtendes Einfamilienhaus der Eheleute ebenfalls zu unterstützen. Danach konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, Geschäftsgrundlage der Schenkungen sei die für die Beklagte erkennbare Erwartung der Kläger gewesen, die Ehe des Schwiegerkindes mit dem Sohn werde Bestand haben; mit der Schenkung werde zum Bau eines Familienheims beigetragen, das den Eheleuten auf Dauer zugutekomme. Dieses Verständnis steht auch mit der von der Revision vertretenen Auffassung in Einklang. Die Geschäftsgrundlage ist mit dem Scheitern der Ehe entfallen. Auch die dauerhafte Nutzung des Hauses durch den Sohn ist in Frage gestellt, da die Klägerin als Miteigentümerin zu ½ die Teilungsversteigerung des Grundstücks beantragt hat. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ist das Berufungsgericht deshalb ebenfalls zu Recht ausgegangen.
d) Dessen weitere Annahme, es stelle kein unzumutbares Ergebnis dar, wenn den Klägern kein Rückforderungsanspruch zugebilligt werde, begegnet indessen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Allerdings hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger nicht bereits mit der Begründung abgelehnt, die Beibehaltung der durch die Zuwendungen herbeigeführten Vermögenslage belaste die Kläger nicht unzumutbar, weil ihr Sohn von der Beklagten Zugewinnausgleich verlangen könne. Derartige güterrechtliche Erwägungen stünden, wie der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, dem Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nicht entgegen (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 32 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 18 ff.). Das Berufungsgericht hat hier dahinstehen lassen, ob zugunsten des Sohnes ein Zugewinnausgleich in Betracht kommt, und ebenso, mit welchem Ergebnis ein isolierter Ausgleich nach einer Zwangsversteigerung des Grundstücks möglich ist.
bb) Das Berufungsgericht hat eine Unbilligkeit vielmehr verneint, weil der Sohn der Kläger Miteigentümer des Hauses sei und dieses seit der Trennung von der Beklagten mit dem gemeinsamen Sohn bewohne. Darüber hinaus ist es von einem erheblichen Wertverlust des Grundstücks ausgegangen, durch den auch die Zuwendung der Kläger an die Beklagte entwertet worden sei. Diese Begründung trägt die vollständige Abweisung eines Rückforderungsanspruchs indes nicht.
In welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch besteht, ist unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58; vgl. auch Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670). Lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt nach der geänderten Rechtsprechung des Senats keine Bedeutung mehr zu.
Ist - wie hier - die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung die Erwartung, dass die Zuwendung dem eigenen Kind auf Dauer zugutekommt, so wird diese Erwartung jedenfalls dann nicht verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung profitiert. Falls dies Folge der Scheidung der Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59; vgl. auch Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395).
Demgemäß ist zu berücksichtigen, dass der Sohn der Kläger das Haus von der Fertigstellung an hat nutzen können. Da sich hierdurch die gehegte Erwartung teilweise erfüllt hat, wird eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht kommen. Mit dem Argument einer zeitweisen Nutzung lässt sich indessen kein völliger Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs rechtfertigen, denn die Erwartung der Kläger ist nur teilweise, nicht aber vollständig eingetreten. Das Miteigentum des Sohnes der Kläger vermag dieses Ergebnis ebenfalls nicht zu begründen. Denn das Erlangen dieser Rechtsstellung ist nicht, jedenfalls nicht unmittelbar Folge der Zuwendung an die Beklagte, sondern derjenigen an den Sohn.
Ferner ist der Umfang der durch die Zuwendung bedingten, beim Empfänger noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Ein Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt. Das Berufungsgericht hat insofern darauf abgestellt, dass das Grundstück einen erheblichen Wertverlust erlitten habe. Dieser Feststellung ist indessen keine Aussage über eine noch vorhandene Vermögensmehrung zu entnehmen. Eine solche ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Wert der Immobilie hinter den Herstellungskosten zurückbleiben sollte. Abgesehen davon ist der Wertverlust auch nicht hinreichend konkretisiert worden. Sein Ausmaß lässt sich nur feststellen, wenn der Wert zur Zeit des Scheiterns der Ehe mit dem getätigten Aufwand verglichen wird. Welche Mittel die Beklagte und ihr Ehemann - außer dem Kredit in Höhe von 374.000 DM (ca. 191.000 €) - in das Hausgrundstück investiert haben, ist aber nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind dem Berufungsurteil Angaben zum Wert des Hauses zu entnehmen.
e) Danach kann das angefochtene Urteil in diesem Punkt keinen Bestand haben. Die Abwägung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, berücksichtigt wesentliche Umstände nicht und kann den Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs deshalb nicht rechtfertigen.
2. Bei schwiegerelterlichen Zuwendungen können nach der geänderten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB in Betracht kommen (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 47 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 27 ff.). Eine Zweckvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Dies greift die Revision auch nicht an, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich insoweit in Frage kommt.
II. Zahlungen nach der Scheidung:
Hinsichtlich der Überweisungen der Kläger auf das Darlehenskonto der Beklagten und ihres Ehemannes hält das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung dagegen stand.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage insofern kein Anspruch ergibt, da die Kläger ihre Leistungen nicht mehr in der Erwartung des Fortbestandes der Ehe ihres Sohnes mit der Beklagten erbracht haben können und eine anderweitige Geschäftsgrundlage nicht festgestellt ist. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, dass sich der Klageanspruch insoweit weder auf eine vertragliche Grundlage noch auf eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) stützen lässt, weil die Überweisungen nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprachen. Denn sie hat geltend gemacht, mit ihrem Ehemann vereinbart zu haben, dass sie kein Nutzungsentgelt fordert, während er die Kreditverpflichtungen zu bedienen hat.
2. Gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht auch einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB verneint hat, wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Überweisungen um eine Zahlung der Kläger auf eine fremde Schuld handelt. Nach § 267 Abs. 1 BGB kann auch ein Dritter die Leistung bewirken, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat. Da eine höchstpersönliche Leistungspflicht der Darlehensschuldner nicht bestand und die Kläger mit dem erklärten Willen gehandelt haben, die fremde Schuld zu tilgen (vgl. hierzu etwa BGH Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07 - WM 2008, 1703 Rn. 28;MünchKomm-BGB/Krüger 5. Aufl. § 267 Rn. 11; Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 267 Rn. 3), sind die Beklagte und ihr Ehemann in Höhe der Zahlungen von der Darlehensverbindlichkeit befreit worden.
b) Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob es sich bei dem den Überweisungen zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und ihrem Sohn um einen Auftrag oder einen Kredit handelt oder ob eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt. Hierauf kommt es im Ergebnis auch nicht an, da bei allen genannten Fallgestaltungen kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte besteht.
aa) Falls die Kläger die Überweisungen an die Bank aufgrund einer Kreditvereinbarung mit ihrem Sohn, im Wege einer Schenkung an diesen oder aufgrund seines Auftrags getätigt haben sollten, würden sich die Zuwendungen bereicherungsrechtlich als Leistungen der Kläger an ihren Sohn darstellen. In diesem Fall wäre wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehung (vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98 - NJW 1999, 1393, 1394 mwN; MünchKomm-BGB/Schwab 5. Aufl. § 812 Rn. 58; Palandt/Sprau BGB 71. Aufl. § 812 Rn. 7) für einen etwaigen Bereicherungsausgleich insoweit ausschließlich auf das Verhältnis der Kläger zu ihrem Sohn abzustellen. Ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte käme danach nicht in Betracht.
bb) Sollte den Überweisungen dagegen keine Vereinbarung zugrunde liegen, würde es sich bei der Tilgung der Darlehensverbindlichkeit um eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag für den Sohn handeln, da die Übernahme seinem Interesse und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach (§ 683 Satz 1 BGB). Nach den beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wollten die Kläger ausschließlich ihren Sohn finanziell unterstützen, um ihm und dem Enkel das weitere Bewohnen des Hauses zu ermöglichen. Für den Rückgriff des Geschäftsführers steht in diesem Fall ein Anspruch aus §§ 683, 670 BGB gegen den Geschäftsherrn zur Verfügung (MünchKomm-BGB/Schwab 5. Aufl. § 812 Rn. 318; AnwK-BGB/von Sachsen-Gessaphe 1. Aufl. § 812 Rn. 116). Für Bereicherungsansprüche des Geschäftsführers ist bei der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag dagegen kein Raum, weil für dessen Tätigwerden im fremden Rechtskreis ein Rechtsgrund besteht (BGH Urteile vom 30. September 1993 - VII ZR 178/91 - NJW 1993, 3196 und vom 10. April 1969 - II ZR 239/67 - NJW 1969, 1205, 1207; Staudinger/Lorenz BGB [2007] Vorbem. zu §§ 812 ff. Rn. 45; MünchKomm-BGB/Seiler 5. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 677 ff. Rn. 15; Palandt/Sprau BGB 71. Aufl. Einf. vor § 677 Rn. 10). Eine Haftung der Beklagten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB würde deshalb auch insoweit ausscheiden.
III. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Höhe der während der Ehe erbrachten Leistungen der Kläger ist zwischen den Parteien streitig. Darüber hinaus ist die Zumutbarkeitsprüfung in tatrichterlicher Würdigung und unter Heranziehung der erforderlichen Feststellungen erneut vorzunehmen. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Die Ausführungen zur Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung der Schenkung begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
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