1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. April 2018 hinsichtlich a) der Einzelstrafen zu den Taten II.1., 2. und 6. der Urteilsgründe, b) der Gesamtstrafe und c) der Einziehungsentscheidung mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende...