Entscheidungsdatum: 20.11.2018
1. Die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG greift auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen.
2. Allein die unberechtigte, weil nicht satzungsgemäße Übernahme der Versammlungsleitung als solche stellt bei der GmbH keinen relevanten Verfahrensmangel dar, der zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit sämtlicher unter dieser Versammlungsleitung gefassten Beschlüsse führt. Vielmehr bedarf es hierfür auch in diesem Fall eines für die Beschlussfassung ursächlichen oder relevanten Durchführungsfehlers bei der Versammlungsleitung.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 2016 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und unter Zurückweisung der Revision des Klägers im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. Juli 2015 von 10:00 Uhr bis 10:17 Uhr zu den Tagesordnungspunkten 3, 6.1 und 6.3 für nichtig erklärt worden sind. Die Berufung des Klägers wird auch in diesem Umfang zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 53 % und der Beklagten zu 47 % auferlegt.
Von Rechts wegen
Der Kläger, sein Vater und W. waren Gesellschafter der Beklagten. Der Kläger hielt Geschäftsanteile in Höhe von 62.000 € (31 %), sein Vater Geschäftsanteile in Höhe von 40.000 € (20 %) und W. Geschäftsanteile in Höhe von 98.000 € (49 %) des Stammkapitals. Geschäftsführer der Beklagten waren der Kläger und W. .
Am 5. März 2014 übertrug der Vater des Klägers seinen Anteil auf den Kläger. Am 7. März 2014 wurde in einer Gesellschafterversammlung die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers "im Nennbetrag von EUR 62.000 sowie EUR 40.000" und des Geschäftsanteils seines Vaters "im Nennbetrag von EUR 40.000" sowie die Aufstockung des Geschäftsanteils W. um 102.000 € beschlossen. Zu Beginn der Versammlung hatte der bevollmächtigte Vertreter des Klägers die Anteilsübertragung auf den Kläger geltend gemacht und eine entsprechend geänderte notarielle Gesellschafterliste vom 5. März 2014 vorgelegt, die allerdings noch nicht im Handelsregister aufgenommen war. Dies erfolgte am 13. März 2014.
Gegen die Einziehung der Anteile haben sowohl der Kläger als auch sein Vater Klage erhoben. Auf die Klage des Klägers wurden die Beschlüsse über die Einziehung seines Geschäftsanteils im Nennbetrag von 62.000 € und über die Aufstockung des Geschäftsanteils W. für nichtig erklärt, hinsichtlich der Einziehung des Geschäftsanteils im Nennbetrag von 40.000 € wurde seine Klage abgewiesen. Die Klage seines Vaters gegen die Einziehung des Geschäftsanteils im Nennbetrag von 40.000 € hatte ebenfalls keinen Erfolg. Beide Entscheidungen sind rechtskräftig. Die Aufnahme der entsprechend aktualisierten Gesellschafterliste erfolgte am 15. August 2016.
Zuvor fand am 28. Juli 2015 von 10:00 Uhr bis 10:17 Uhr eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, in der W. gegen den Widerspruch des Klägers die Versammlungsleitung übernahm und in der Beschlüsse zu folgenden Tagesordnungspunkten gefasst wurden:
TOP 1: |
Nichtfeststellung des Jahresabschlusses 2013 |
TOP 2: |
Thesaurierung des Gewinns 2013 |
TOP 3: |
Keine Entlastung der Geschäftsführung für 2013 |
TOP 4: |
Nichtfeststellung des Jahresabschlusses 2014 |
TOP 5: |
Thesaurierung des Gewinns 2014 |
TOP 6.1: |
Keine Entlastung des Geschäftsführers B. L. für 2014 |
TOP 6.2: |
Entlastung des Geschäftsführers M. G. für 2014 |
TOP 6.3: |
Entlastung des Geschäftsführers H. W. für 2014 |
TOP 7: |
Keine Bestellung eines neuen Geschäftsführers |
TOP 8: |
Kein Abschluss von Beraterverträgen mit B. oder P. L. |
TOP 9: |
Aufrechterhaltung des Hausverbots gegen P. L. |
Bei den Abstimmungen wurden die Stimmen W. jeweils mit "98.000 €", die Stimmen des Klägers mit "62.000 €" gezählt. Bis auf die Beschlüsse betreffend ihre eigene Entlastung für das Jahr 2014 (Tagesordnungspunkte 6.1 und 6.3), bei denen sie sich jeweils der Stimme enthielten, stimmte W. stets für, der Kläger stets gegen den vorgeschlagenen Beschluss. W. stellte jeweils die Beschlussfassung gemäß dem Beschlussvorschlag fest, außer zu Tagesordnungspunkt 6.3, bei der ihm nach seiner Feststellung keine Entlastung erteilt wurde.
Der Kläger hat beantragt, die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 9 für nichtig zu erklären, hilfsweise ihre Nichtigkeit festzustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger klageerweiternd die Feststellung beantragt, dass der Geschäftsanteil Nr. 1 in Höhe von 40.000 € nicht durch Beschluss vom 7. März 2014 eingezogen worden sei und er als Inhaber der Geschäftsanteile Nr. 1 in Höhe von 40.000 € und Nr. 3 in Höhe von 62.000 € Mehrheitsgesellschafter der Beklagten sei.
Das Berufungsgericht hat die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 7 mit Urteil vom 15. Dezember 2016 für nichtig erklärt und die Klage "im Übrigen (zu den TOP 8 und 9)" abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, W. Stimme habe mit seinem Anteil von 49 % des Stammkapitals nicht jeweils den Ausschlag für die Mehrheit gegeben, weil der Kläger als Inhaber eines Anteils von 51 % legitimiert gewesen sei. Materiell-rechtlich habe er zwar nur über einen Anteil von 31 % verfügt, weil nach dem rechtskräftigen Abschluss der Vorprozesse ein bestandskräftiger und wirksamer Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils Nr. 1 im Nennbetrag von 40.000 € vorliege. Formell sei er aber hinsichtlich dieses eingezogenen Geschäftsanteils noch legitimiert gewesen, weil die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auch im Fall der Einziehung greife. Die demnach fehlerhafte Berücksichtigung seiner Gesellschafterstimmen sei ursächlich für die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 7, da Stimmverbote des Klägers gemäß bzw. analog § 47 Abs. 4 GmbHG insoweit nicht ersichtlich seien. Das gelte insbesondere auch für die negativ gefassten Beschlussanträge zu den Tagesordnungspunkten 3 und 6.1. Anders sei dies jedoch bei den Tagesordnungspunkten 8 und 9, bei denen der Kläger einem Stimmverbot unterlegen bzw. seine gesellschafterliche Treuepflicht einer Ablehnung entgegengestanden habe. Insoweit ergebe sich auch kein kausaler Beschlussmangel daraus, dass W. auch nicht zur Übernahme der Versammlungsleitung befugt gewesen sei, weil für die Beschlussfassung letztlich allein die Stimmrechtsausübungen der Gesellschafter und nicht die Versammlungsleitung maßgebend gewesen sei.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2017 hat das Berufungsgericht nach vorherigem Hinweis das Urteil wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es den Zusatz "(TOP 8 und 9)" im Tenor gestrichen, die klageerweiternden Feststellungsanträge des Klägers im Tatbestand aufgenommen und zur Abweisung dieser Anträge in den Entscheidungsgründen auf seine Ausführungen zur bestandskräftigen Einziehung des Geschäftsanteils Nr. 1 verwiesen hat.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Die Revision des Klägers hat keinen, die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg.
A. Beide Revisionen sind gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht die Revision nicht nur zu ihren Gunsten zugelassen.
Die Zulassung der Revision im Tenor des Berufungsurteils enthält keine Einschränkung. Eine solche ist auch der Begründung der Zulassungsentscheidung durch das Berufungsgericht, die Revision werde "zum einen im Hinblick darauf" zugelassen, dass die für die Entscheidung über die Beschlüsse zu TOP 1 bis 7 maßgebliche Frage der Geltung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auch für eingezogene Geschäftsanteile nicht hinreichend geklärt sei, nicht zu entnehmen.
1. Allerdings kann sich eine Beschränkung der Zulassung auch aus der Begründung der Zulassungsentscheidung ergeben, wenn aus den Entscheidungsgründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2004 - V ZR 304/03, WM 2005, 198, 199 mwN, insoweit in BGHZ 159, 179 nicht abgedruckt). Das kann der Fall sein, wenn in den Urteilsgründen eine als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage aufgeführt wird, die sich nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Auch kann sich aus den Entscheidungsgründen eines Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit ergeben, dass die Revision nur bezüglich der Partei zugelassen worden ist, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm als klärungsbedürftig empfundene Rechtsfrage entschieden hat (st.Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 10 f. mwN). Nicht ausreichend ist jedoch, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es auch die Zulassung der Revision auf den Teil des Streitgegenstands beschränken wollte, der durch die in der Begründung genannte Rechtsfrage betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 mwN).
2. Hier fehlt es an einer hinreichend klaren Beschränkung der Zulassung. Die vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage ist zwar nur für das Unterliegen der Beklagten hinsichtlich der vom Berufungsgericht für nichtig erklärten Tagesordnungspunkte 1 bis 7 von Bedeutung. Angesichts der einleitenden Formulierung "zum einen" kann aber nicht sicher davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht darin den einzigen Zulassungsgrund gesehen und nicht nur von der Angabe weiterer, seiner Ansicht nach ebenfalls gegebener Zulassungsgründe abgesehen hat. Jedenfalls lässt sich seiner Begründung nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, dass es nicht nur eine Begründung für seine Zulassungsentscheidung geben, sondern zugleich eine Beschränkung auf die Entscheidung zu den Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 7 bzw. zu Gunsten der Beklagten vornehmen wollte.
3. Die demnach unbeschränkte Zulassung erstreckt sich auf das Urteil in seiner nach § 319 ZPO berichtigten Fassung und damit auch auf die Abweisung der Feststellungsanträge des Klägers. Der Berichtigungsbeschluss wirkt auf die Zeit der Verkündung des Urteils zurück und dessen neue Fassung gilt als die ursprüngliche (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1983 - V ZR 21/83, BGHZ 98, 184, 186; Beschluss vom 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05, FamRZ 2006, 1114, 1116 mwN), so dass auch insoweit die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts gilt. Das gilt unabhängig davon, ob das Berufungsgericht zu Recht nach § 319 ZPO vorgegangen ist oder - wie der Kläger geltend macht - eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO hätte vornehmen müssen. Der Berichtigungsbeschluss ist rechtskräftig und als solcher für das Revisionsverfahren bindend.
Rechtskräftige Berichtigungsbeschlüsse sind vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, d.h. die Einhaltung der Grenzen des § 319 ZPO, zu überprüfen. Sie können nur dann unbeachtet bleiben, wenn wegen offenkundiger schwerer Mängel Unwirksamkeit anzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR 193/93, BGHZ 127, 74, 76; Urteil vom 9. November 1994 - XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033 mwN). Dies ist etwa der Fall, wenn ohne die Voraussetzungen des § 319 ZPO nachträglich erstmals die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels herbeigeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1956 - III ZR 265/54, BGHZ 20, 188, 191 ff.; Urteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 176/78, BGHZ 78, 22, 23; Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR 193/93, BGHZ 127, 74, 76 f.; Beschluss vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04, NJW 2004, 2389) oder wenn der Beschluss tatsächlich keine Berichtigung nach § 319 ZPO zum Gegenstand hat, also ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat in seinem Berichtigungsbeschluss angenommen, dass die Abweichung der verkündeten von der nach der Senatsberatung gewollten Urteilsfassung vor dem Hintergrund der nach dem Sitzungsprotokoll aufgenommenen Feststellungsanträge offensichtlich sei. Das ist im Hinblick darauf, dass das verkündete Urteil (unter II. Nr. 1 a der Entscheidungsgründe) auch Ausführungen des Berufungsgerichts zur wirksamen Einziehung des Geschäftsanteils Nr. 1 und damit zum Gegenstand der Feststellungsanträge des Klägers enthielt, vertretbar. Jedenfalls entbehrt der Berichtigungsbeschluss damit nicht einer gesetzlichen Grundlage.
B. In der Sache hat die Revision des Klägers keinen Erfolg. Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet.
I. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht seinem Antrag, die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 für nichtig zu erklären, nicht entsprochen hat. Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als sie sich gegen die Nichtigerklärung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 6.1 und 6.3 wendet, hinsichtlich der übrigen für nichtig erklärten Beschlüsse aber unbegründet.
1. Der Kläger ist als Gesellschafter der Beklagten anfechtungsbefugt, da er jedenfalls Inhaber des Geschäftsanteils Nr. 3 über 62.000 €, dessen Einziehung rechtskräftig für nichtig erklärt wurde, und als solcher auch in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.
Über diese Anfechtungsbefugnis hinaus ist kein besonderes Rechtsschutzinteresse des Klägers in Bezug auf die beanstandeten Beschlüsse erforderlich. Jeder Gesellschafter hat ein Recht darauf, dass die Gesellschafterversammlung nur solche Beschlüsse fasst, die mit Gesetz und der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag im Einklang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1965 - II ZR 287/63, BGHZ 43, 261, 265 f.; MünchKommGmbHG/Wertenbruch, Anh. § 47 Rn. 189; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., Anh. zu § 47 Rn. 71; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Anh. § 47 Rn. 160).
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger bei der Beschlussfassung am 28. Juli 2015 jedenfalls formell gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auch hinsichtlich des Geschäftsanteils Nr. 1 im Nennbetrag von 40.000 € legitimiert war und seine Stimme daher auch diesbezüglich hätte gewertet werden müssen.
a) Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Greift die Vermutung des § 16 Abs. 1 GmbHG, stehen dem betreffenden Gesellschafter sämtliche Mitgliedschaftsrechte, d.h. auch das Stimmrecht, gegenüber der Gesellschaft zu, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - KZR 90/13, ZIP 2015, 678 Rn. 29 - Dentalartikel zu § 16 Abs. 1 GmbHG aF; Verse in Henssler/Strohn, GesR, 3. Aufl., § 16 GmbHG Rn. 13 f.; Winter in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 3. Aufl., § 16 Rn. 15 mwN).
b) Der Kläger war im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 28. Juli 2015 als Inhaber des Geschäftsanteils Nr. 1 in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste ausgewiesen, da er seit dem 13. März 2014 als dessen Inhaber dort eingetragen war und eine Gesellschafterliste, in der die Einziehung des Geschäftsanteils enthalten ist, erst am 15. August 2016 aufgenommen wurde.
c) Die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG greift entgegen der Ansicht der Beklagten auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen. Dass die Einziehung den Untergang bzw. die Vernichtung des betroffenen Geschäftsanteils zur Folge hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1998 - II ZR 172/97, BGHZ 139, 299, 302) und bereits mit der Mitteilung des Beschlusses an den Gesellschafter wirksam wird, wenn er weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 8), steht dem nicht entgegen.
aa) § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt seinem Wortlaut nach bei jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung, ohne danach zu unterscheiden, worauf diese Veränderung beruht.
Die Einziehung eines Geschäftsanteils hat eine solche personelle Änderung zur Folge, wenn der davon betroffene Gesellschafter keinen anderen Geschäftsanteil mehr besitzt und damit seine Gesellschafterstellung insgesamt verliert. Besitzt er noch andere Geschäftsanteile, tritt jedenfalls eine Änderung im Umfang seiner Beteiligung ein. Gleiches gilt für die Beteiligung der übrigen Gesellschafter, wenn mit der Einziehung eine Kapitalerhöhung verbunden wird. Dementsprechend wird die Anteilseinziehung auch in der Literatur überwiegend als von der Vorschrift erfasst angesehen, sei es als Veränderung in der Person eines Gesellschafters und/oder - bei Kapitalveränderungen durch die Einziehung - als Veränderung im Umfang ihrer Beteiligung (vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 16 Rn. 9; Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 40 Rn. 6; BeckOK GmbHG/Wilhelmi [Stand: 01.11.2017], § 16 Rn. 8; Sosnitza in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rn. 132; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 40 Rn. 14; ders. in Festschrift Marsch-Barner, 2018, S. 35, 38; MünchKommGmbHG/Heidinger, 3. Aufl., § 16 Rn. 20; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 16 Rn. 26, § 34 Rn. 74; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 16 Rn. 13, 20; Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Aufl., § 16 Rn. 19; Ulmer/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 16 Rn. 26 und 33; Hasselmann, NZG 2009, 409, 410; Kleindiek, GmbHR 2017, 815, 816; Wolff, BB 2010, 454, 455, 456; Wagner, GmbHR 2016, 463, 464; Wachter, GmbHG 2018, 1129, 1138; Mayer, DNotZ 2008, 403, 407; Vossius, DB 2007, 2299; aA Menkel, NZG 2018, 891, 893; Pentz, Festschrift Marsch-Barner, 2018, S. 431, 444 ff.).
bb) Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des § 16 Abs. 1 GmbHG (BT-Drucks. 16/6140, S. 37 f.) ergibt sich nicht, dass eingezogene Anteile von dieser Legitimationswirkung nicht erfasst sein sollten.
Nach der Gesetzesbegründung soll die Neufassung der Vorschrift - anders als die bis zum 31. Oktober 2008 geltende Regelung in § 16 Abs. 1 GmbHG aF - nicht nur bei einer "Veräußerung" des Geschäftsanteils, d.h. bei rechtsgeschäftlicher Übertragung durch Abtretung gelten, sondern bei allen Formen des Anteilsübergangs, insbesondere der Gesamtrechtsnachfolge. Die Verkehrsfähigkeit von GmbH-Anteilen - so die Gesetzesbegründung weiter - werde dadurch nicht eingeschränkt, da die Eintragung in die Gesellschafterliste zeitnah erfolgen könne.
Daraus ergibt sich nicht, dass eingezogene Geschäftsanteile von der Neuregelung nicht erfasst sein sollten. Bei der Einziehung eines Geschäftsanteils gibt es zwar keinen "Anteilsübergang" im eigentlichen Sinne und keine zu schützende "Verkehrsfähigkeit", weil der Geschäftsanteil - anders als bei anderen Fällen eines rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Anteilsübergangs, wie etwa bei Erbfällen oder Umwandlungen - mit der Einziehung untergeht (so Menkel, NZG 2018, 891, 893). Daraus folgt aber nicht zwingend, dass die Einziehung von der Neuregelung ausgenommen sein sollte. Für ihre Einbeziehung spricht vielmehr, dass die Situation bei einer Einziehung der einer Anteilsübertragung jedenfalls wirtschaftlich insoweit vergleichbar ist, als im Fall der Einziehung ein zuvor existenter Anteil nunmehr nicht mehr dem bisher Berechtigten zusteht, sondern eine anteilige Veränderung der Beteiligungsquoten der übrigen Gesellschafter bewirkt wird, die zwar nicht rechtlich, wohl aber im Ergebnis der "Anwachsung" des Anteils des aus einer Personengesellschaft entspricht (vgl. MünchKommGmbHG/Strohn, 3. Aufl., § 34 Rn. 64 mwN; Ulmer/Habersack in Ulmer, GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 66 mwN).
cc) Auch den übrigen Regelungen des § 16 GmbHG ist kein Ausschluss der Legitimationswirkung bei eingezogenen Geschäftsanteilen zu entnehmen.
Die besondere Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG für Handlungen eines Erwerbers eines Geschäftsanteils lässt nicht den Rückschluss zu, dass deswegen auch die allgemeine Regelung in Satz 1 der Vorschrift nur für Fälle gilt bzw. gelten soll, in denen es einen Erwerber des Geschäftsanteils gibt (aA Menkel, NZG 2018, 891, 893). Das Gleiche gilt für die Regelung in § 16 Abs. 3 GmbHG betreffend den gutgläubigen Erwerb, die nach der Regierungsbegründung ausdrücklich nur für existente Geschäftsanteile gelten soll(BT-Drucks. 16/6140, S. 39). Beide Regelungen sprechen eher für eine Erstreckung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auf eingezogene Anteile, da die Legitimationswirkung des Absatzes 1 bereits an jede "Veränderung" in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung anknüpft, wohingegen Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 der Vorschrift enger gefasst sind und ausdrücklich einen Erwerb bzw. einen Erwerber des Anteils voraussetzen.
Damit trifft auch der Einwand nicht zu, die Aufnahme der Einziehung in den Anwendungsbereich von § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG würde dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers widersprechen, der die Legitimationswirkung nur für existente Geschäftsanteile vorgesehen habe (so Menkel, NZG 2018, 891, 893). Aus der Geltung von § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG für eingezogene Geschäftsanteile folgt nicht zwingend, dass auch § 16 Abs. 3 GmbHG im Fall der Einziehung anwendbar wäre, weil § 16 Abs. 3 GmbHG nicht nur eine "Veränderung" sondern einen "Erwerb" voraussetzt.
dd) Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG sprechen zudem für eine Erstreckung auf eingezogene Geschäftsanteile.
Die Regelung soll zum einen zur Missbrauchs- und Geldwäschebekämpfung Transparenz über die Anteilseignerstrukturen bewirken (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/6140 S. 37). Zum anderen dient sie der Rechtssicherheit, indem innerhalb der Gesellschaft klare Verhältnisse geschaffen werden, wer im Verhältnis zur Gesellschaft berechtigt und verpflichtet ist (vgl. Verse in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 16 GmbHG Rn. 1; Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Aufl., § 16 Rn. 4; MünchKommGmbHG/Heidinger, 3. Aufl., § 16 Rn. 13). Ob das Anliegen der Transparenzgewinnung bei der Einziehung eines Geschäftsanteils nicht mehr greift, weil der Anteilseigner mit der Einziehung seine Gesellschafterstellung verliert und damit Vermögensverschiebungen mit kriminellem Hintergrund auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage nicht mehr möglich seien (so Menkel, NZG 2018, 891, 893; Pentz, Festschrift Marsch-Barner, 2018, S. 431, 445 f.), mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls widerspräche es dem Ziel der Schaffung von Rechtssicherheit und -klarheit, würde man eingezogene Anteile von der formellen Legitimationswirkung der Vorschrift ausnehmen und stattdessen auf die materielle Rechtslage abstellen, da die Berechtigung bzw. Verpflichtung eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft im Fall der Einziehung dann wieder eine u.U. schwierige und aufwendige materiell-rechtliche Prüfung erfordern würde.
Dass die formelle Legitimation damit dazu führen kann, dass ein "Wettlauf" zwischen Gesellschaft und Gesellschafter stattfindet, weil die Gesellschaft möglichst rasch eine Änderung der Gesellschafterliste herbeizuführen und der betroffene Gesellschafter dies zu verhindern sucht, ist mit der vom Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 16 Abs. 1 GmbHG bewirkten erheblichen Aufwertung der Gesellschafterliste verbunden. Ob und in welcher Weise in dieser Situation dem Schutzbedürfnis der beiderseits Beteiligten ggf. neben der Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung zu tragen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
ee) Dagegen macht die Beklagte ohne Erfolg geltend, dass § 16 Abs. 1 GmbHG nach der Literatur einen existenten, aber nicht richtig aufgenommenen Geschäftsanteil voraussetze (so Ebbing in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 16 Rn. 68; BeckOK GmbHG/Wilhelmi [Stand: 01.11.2017], § 16 Rn. 36; Pfisterer in Saenger/Inhester, GmbHG, 3. Aufl., § 16 Rn. 9; Pentz, Festschrift Marsch-Barner, 2018, S. 431, 446).
Begründet wird diese Auffassung in der Literatur damit, dass die Gesellschafterliste nur die Berechtigung einer Person an einem bestehenden Geschäftsanteil mit unwiderleglicher Vermutungswirkung ausweisen, nicht jedoch einen nicht existierenden Anteil fiktiv zur Entstehung bringen könne. Dies mag für Fälle gelten, in denen in der Gesellschafterliste ein Geschäftsanteil ausgewiesen ist, der zu keinem Zeitpunkt existiert hat. Im Fall der Einziehung ist aber ein früher existierender Anteil fälschlich weiterhin in der Liste eingetragen. Die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG führt damit nicht zur scheinbaren Entstehung eines noch nie existierenden, sondern nur zum scheinbaren Fortbestand eines früher vorhandenen Geschäftsanteils.
ff) Anders als die Beklagte meint, stehen auch Sinn und Zweck des § 34 GmbHG einer Einbeziehung eingezogener Geschäftsanteile in den Anwendungsbereich von § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht entgegen. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des Senats zur Wirksamkeit der Einziehung bereits mit der Mitteilung des Einziehungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter, wenn der Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 8). Zwar hat der Senat diese Entscheidung u.a. damit begründet, dass eine andernfalls entstehende Schwebelage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses erhebliche Nachteile für die Gesellschaft habe, weil dem ausgeschiedenen Gesellschafter in diesem Fall seine mitgliedschaftlichen Rechte jedenfalls grundsätzlich zunächst erhalten blieben, obwohl dies zumindest dann, wenn ein wichtiger Grund in seiner Person zur Einziehung geführt habe, der Gesellschaft und den verbleibenden Gesellschaftern gerade unzumutbar sei, und es gelte, die Nachteile der weiteren Mitgliedschaft eines solchen "Störenfrieds" weitgehend zu vermeiden. Diese Ausführungen betreffen jedoch nur die materiell-rechtliche Legitimation des betroffenen Gesellschafters. Sie verhalten sich nicht zu der hier zu entscheidenden Frage, ob der materiell-rechtlichen Legitimation auch dann der Vorrang zu gewähren ist, wenn der Betroffene zwar nicht mehr materiell, aber immer noch formell nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG legitimiert ist. Dass die damit fortbestehende Schwebelage ebenfalls zu einer nachteiligen Situation für die Gesellschaft führen kann, reicht allein nicht aus, um deswegen von der Anwendung der gesetzlich angeordneten Legitimation abzusehen. Zudem wird diese Schwebelage, d.h. die Unsicherheit über die Gesellschafterstellung des Betroffenen, im Fall der Anfechtung des Einziehungsbeschlusses nicht durch die Legitimationswirkung der Liste begründet, sondern durch die Unsicherheit über das Vorliegen der materiell-rechtlichen Einziehungsvoraussetzungen.
gg) Nicht zu folgen ist der Beklagten schließlich auch darin, dass der Kläger nach § 16 Abs. 1 GmbHG aufgrund des eingezogenen Geschäftsanteils allenfalls noch anfechtungsbefugt sei, wohingegen die von ihm in Bezug auf diesen Anteil abgegebenen Stimmen bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Beschlüsse vom 28. Juli 2015 nicht berücksichtigt werden dürften.
Eine solche Beschränkung der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG auf den Fortbestand allein der Anfechtungsbefugnis ist mit dem Zweck der Regelung, Rechtssicherheit im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft zu schaffen, nicht zu vereinbaren, weil damit die Wirksamkeit der Stimmrechtsausübung letztlich doch wieder von einer u.U. komplexen rechtlichen Prüfung abhängig gemacht würde. Zudem widerspräche dies dem bereits oben genannten Grundsatz, dass dem Eingetragenen aufgrund von § 16 Abs. 1 GmbHG sämtliche Mitgliedschaftsrechte, insbesondere auch das Stimmrecht als Gesellschafter, weiterhin zustehen (vgl. Verse in Henssler/Strohn, GesR, 3. Aufl., § 16 GmbHG Rn. 13 f. mwN; Winter in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 3. Aufl., § 16 Rn. 15 mwN).
d) Die Berufung des Klägers auf § 16 Abs. 1 GmbHG verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, dass ein Gesellschafter, der wisse, dass sein Anteil eingezogen wurde, und die beantragte Korrektur der eingereichten Gesellschafterliste aktiv verhindert habe, sich jedenfalls dann, wenn die Wirksamkeit der Einziehung später gerichtlich bestätigt werde, nach Treu und Glauben nicht mehr darauf berufen könne, seine bis dahin ausgeübten Gesellschafterrechte seien wirksam gewesen.
aa) Dass der Kläger die Änderung der Gesellschafterliste zu verhindern versucht hat, ist ihm bereits deshalb nicht vorzuwerfen, weil die Wirksamkeit der Einziehung nicht evident war und ihm damit auch bewusst sein musste. Das gilt nicht nur, weil zwischen den Parteien streitig und ungeklärt war, ob ein wichtiger Grund für die Einziehung des Geschäftsanteils in der Person seines Vaters vorlag, sondern auch, weil der Geschäftsanteil im Zeitpunkt der Einziehung zwar übertragen, die Übertragung aber noch nicht in die Gesellschafterliste eingetragen war.
bb) Zudem würde die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG unterlaufen, würde man ihre Geltendmachung bei nachträglich festgestellter Wirksamkeit der Einziehung und damit der Unrichtigkeit der fortbestehenden Eintragung generell als treuwidrig ansehen. Damit wären die in der Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Einziehung unter Beteiligung des noch eingetragenen Gesellschafters gefassten Beschlüsse wiederum der Unsicherheit ausgesetzt, dass sie sich im Nachhinein doch als nicht wirksam gefasst bzw. anfechtbar erweisen könnten. Eine solche Unsicherheit sollte mit der Regelung des § 16 Abs. 1 GmbHG gerade vermieden werden. § 16 Abs. 2 GmbHG aF regelte deswegen ausdrücklich, dass der Erwerber auch von dem Veräußerer gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlungen gegen sich gelten lassen muss. Diese Regelung ist zwar mit der Neufassung des § 16 GmbHG gestrichen worden. Nach der Regierungsbegründung des Gesetzentwurfs geschah dies aber allein deshalb, weil man kein Regelungsbedürfnis mehr sah, da sich die dort geregelten Rechtsfolgen bereits aus § 16 Abs. 1 GmbHG ableiten ließen (BT-Drucks. 16/6140, S. 38). Eine Rückwirkung der Listenänderung ist dagegen nur in § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG für Handlungen des Erwerbers bei - hier nicht erfolgter - unverzüglicher Aufnahme der neuen Liste in das Register vorgesehen. Daher sind Gesellschafterbeschlüsse, die unter Mitwirkung des unrichtig noch eingetragenen Gesellschafters gefasst wurden, auch nach der Änderung/Korrektur der Gesellschafterliste nicht wegen dessen Mitwirkung anfechtbar bzw. bleiben wirksam (vgl. Verse in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 16 GmbHG Rn. 14, 18; MünchKommGmbHG/Heidinger, 3. Aufl., § 16 Rn. 142, 218 mwN).
e) Aus den gleichen Gründen kann auch die Ausübung der Stimmrechte durch den Kläger nicht als Verstoß gegen die gesellschafterliche Treuepflicht gewertet werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Kläger nicht gehalten, jedenfalls sein Stimmrecht in Bezug auf den eingezogenen Anteil bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Einziehung ruhen zu lassen. Die Berufung auf § 16 Abs. 1 GmbHG und die darauf gestützte Ausübung der Stimmrechte könnte - wenn überhaupt - nur dann als Treuepflichtverletzung gewertet werden, wenn der betroffene Gesellschafter positiv um die Wirksamkeit der Einziehung weiß oder sie sich ihm aufdrängen muss. Das ist hier nicht der Fall.
3. Die danach fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Stimmen des Klägers in Bezug auf den Geschäftsanteil Nr. 1 hat indes nur bei einem Teil der angefochtenen Beschlüsse zu einer unrichtigen Beschlussfeststellung geführt.
a) Eine unrichtige Beschlussfeststellung aufgrund unrichtiger Stimmzählung liegt nur dann vor, wenn der Fehler für das festgestellte Beschlussergebnis ursächlich ist (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 45 Rn. 101; Zöllner/ Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Anh. § 47 Rn. 117).
b) Nach § 9 Nr. 4 Satz 4 der Satzung der Beklagten werden Beschlüsse der Gesellschafter mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorschreiben. Nach Satz 5 und 6 gewähren je 100 € eines Geschäftsanteils eine Stimme und gilt ein Antrag im Fall der Stimmengleichheit als abgelehnt.
c) Danach sind hier die Beschlussfeststellungen zu den Tagesordnungspunkten 1, 2, 4, 5, 6.2 und 7 wegen unrichtiger Stimmzählung unrichtig.
Da der Kläger nicht nur hinsichtlich des Geschäftsanteils Nr. 3 (Nennbetrag 62.000 €) sondern auch hinsichtlich des Geschäftsanteils Nr. 1 (Nennbetrag 40.000 €) stimmberechtigt war und bezüglich dieser Beschlüsse keinem Stimmrechtsverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG unterlag, konnte die Stimme W. mit dessen Geschäftsanteil Nr. 2 (Nennbetrag von 98.000 €) nicht jeweils den Ausschlag für die Mehrheit gemäß § 9 Abs. 4 Satz 4 der Satzung geben. Vielmehr hätte aufgrund der Neinstimmen des Klägers eine Ablehnung der Beschlüsse festgestellt werden müssen.
d) Anderes gilt für die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 6.1, 6.3, 8 und 9.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterlag der Kläger auch bei den Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 3 und 6.1 betreffend seine Nichtentlastung als Geschäftsführer für die Jahre 2013 und 2014 einem Stimmrechtsverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG.
Das Berufungsgericht hat den Anwendungsbereich von § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG rechtsfehlerhaft zu eng gefasst, indem es angenommen hat, die Vorschrift greife ihrem Wortlaut nach nur ein, wenn ein Gesellschafter durch die Beschlussfassung positiv entlastet werden solle, was bei der hiesigen negativen Fassung der Beschlussanträge nicht der Fall sei. Unter Entlastung im Sinne von § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG ist nicht nur die Billigung der Geschäftsführung eines Gesellschafters im positiven Sinne zu verstehen, sondern auch ihre Missbilligung. Das an den in § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG genannten Fall der Interessenkollision geknüpfte Stimmverbot ist über den Gesetzeswortlaut hinaus für alle Gesellschafterbeschlüsse verallgemeinerungsfähig, die darauf abzielen, das Verhalten eines Gesellschafters zu billigen oder zu missbilligen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 33; Urteil vom 4. April 2017 - II ZR 77/16, ZIP 2017, 1065 Rn. 10).
Eine solche Missbilligung der Geschäftsführung des Klägers war hier mit der vorgeschlagenen Beschlussfassung verbunden, da seine Entlastung nach der Begründung des Beschlussantrags wegen ihm vorgeworfener unberechtigter Zahlungen, deren Ausmaß derzeit noch nicht feststehe, nicht erteilt werden sollte. Mit Blick darauf sowie auf den in diesem Stimmverbot zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 33), unterlag der Kläger daher auch bei diesen Beschlüssen einem Stimmrechtsverbot, die demnach mit den Stimmen W. wirksam gefasst wurden.
bb) Bezüglich des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 6.3 (Entlastung W. für das Jahr 2014) ist die Revision der Beklagten bereits deshalb begründet, weil der vom Kläger laut Antrag angegriffene Beschluss nicht gefasst und von W. auch nicht als Beschlussergebnis festgestellt wurde. Vielmehr ist W. nach der aus dem Protokoll ersichtlichen Feststellung für das Geschäftsjahr 2014 keine Entlastung erteilt worden.
cc) Für die Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 ist die Nichtberücksichtigung der in Bezug auf den eingezogenen Geschäftsanteil abgegebenen Stimmen des Klägers ebenfalls nicht ursächlich geworden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger einem Stimmrechtsverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG unterlag, soweit mit dem Beschluss zu Punkt 8 der Abschluss von Beraterverträgen mit ihm selbst abgelehnt wurde, und seine gesellschafterliche Treuepflicht einer Ablehnung der Beschlüsse betreffend den Nichtabschluss von Beraterverträgen mit seinem Vater und die Aufrechterhaltung des Hausverbots für seinen Vater entgegenstand, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt.
4. Schließlich sind die am 28. Juli 2016 gefassten Beschlüsse entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht bereits deswegen sämtlich für nichtig zu erklären, weil W. unberechtigt die Versammlungsleitung übernommen hat.
a) Allerdings war W. nicht zur Leitung der Versammlung befugt. Nach § 9 Nr. 2 Satz 4 der Satzung führt den Vorsitz in der Versammlung der anwesende Gesellschafter, der die größte Beteiligung hält, hilfsweise derjenige, der im Einvernehmen aller Anwesenden zum Vorsitzenden bestimmt wird. Da der Kläger hinsichtlich der Geschäftsanteile Nr. 1 und Nr. 3 und damit hinsichtlich einer Beteiligung von insgesamt 102.000 € legitimiert war, kam ihm und nicht W. die Stellung des Versammlungsleiters zu.
b) Der darin liegende Verfahrensmangel führt jedoch nur dann zur Anfechtbarkeit des Beschlusses gemäß bzw. analog § 243 Abs. 1 AktG, wenn er relevant war bzw. ist. Dies hat das Berufungsgericht rechtfehlerfrei verneint.
aa) Abzustellen ist dabei auf die Relevanz für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Gesellschafters im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 391 f.; Urteil vom 10. Oktober 2017 - II ZR 375/15, ZIP 2017, 2245 Rn. 74). Anfechtbarkeit ist danach ausgeschlossen, wenn dem Verfahrensverstoß die für eine sachgerechte Meinungsbildung eines objektiv urteilenden Gesellschafters erforderliche Relevanz fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - II ZR 375/15, ZIP 2017, 2245 Rn. 74).
bb) Eine solche Relevanz hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, dass letztlich nicht die Versammlungsleitung W. sondern die Stimmrechtsausübung der beiden Gesellschafter für die Beschlüsse maßgebend gewesen sei. Diese Feststellung fehlender Relevanz der unberechtigten Übernahme der Versammlungsleitung für eine sachgerechte Meinungsbildung und -ausübung der Gesellschafter ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass es Aufgabe des Versammlungsleiters ist, für eine ordnungsgemäße, neutrale, sachgerechte und effiziente Erledigung der Versammlungsgegenstände zu sorgen (vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 48 Rn. 16; Römermann in Michalski/Heidinger/Leibl/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 48 Rn. 106 ff.; Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Aufl., § 48 Rn. 35 f.) und er nicht kraft seiner Funktion Einfluss auf den Inhalt der Entscheidungen nehmen darf (vgl. MünchKommGmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 48 Rn. 111). Daraus folgt aber nicht, dass bereits die unberechtigte Übernahme der Versammlungsleitung als solche einen relevanten Verfahrensmangel sämtlicher unter dieser Leitung gefassten Beschlüsse darstellt. Vielmehr bedarf es auch dann eines für die Beschlussfassung ursächlichen oder relevanten Fehlers des Versammlungsleiters bei Durchführung der Versammlung. Dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen W. einerseits und dem Kläger und dessen Vater andererseits ein erhebliches Zerwürfnis bestand, reicht danach für die Annahme eines relevanten Verfahrensmangels nicht aus.
II. Soweit der Kläger mit der Revision die Feststellung begehrt, dass der Geschäftsanteil Nr. 1 nicht eingezogen wurde und er Mehrheitsgesellschafter der Beklagten ist, hat sein Rechtsmittel ebenfalls keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass nach der rechtskräftigen Abweisung der Klagen des Klägers und seines Vaters gegen die Einziehung des Geschäftsanteils Nr. 1 über 40.000 € am 7. März 2014 ein bestandskräftiger und wirksamer Einziehungsbeschluss vorliegt und der Kläger daher auch nicht Mehrheitsgesellschafter der Beklagten ist.
1. Entgegen der Ansicht des Klägers steht mit der Rechtskraft der Klageabweisungen in den Vorprozessen rechtskräftig fest, dass der Einziehungsbeschluss vom 7. März 2014 wirksam ist.
Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, die Rechtskraft der Abweisung seiner Klage gegen den Einziehungsbeschluss erstrecke sich nur auf das Fehlen von Anfechtungsgründen, nicht aber von Nichtigkeitsgründen, weil er im dortigen Verfahren nur beantragt habe, den Beschluss für nichtig zu erklären und nicht, hilfsweise seine Nichtigkeit festzustellen.
a) Die Rechtskraft der Entscheidungen in den Vorprozessen erstreckt sich unabhängig von der Formulierung des dortigen Klageantrags sowohl auf Anfechtungs- als auch auf Nichtigkeitsgründe aus dem dort vorgetragenen Lebenssachverhalt.
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage verfolgen dasselbe materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann (Urteil vom 17. Februar 1997 - II ZR 41/96, BGHZ 134, 364, 366 f.). Soweit diesen Klagen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt, ist es eine vom Gericht durch Subsumtion zu beantwortende, revisible Rechtsfrage, ob § 248 AktG oder § 249 AktG (analog) Anwendung findet. Insoweit liegt derselbe Streitgegenstand vor. Dementsprechend erstreckt sich die Rechtskraft eines auf eine Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage hin ergehenden Urteils auch unabhängig von der Formulierung des Klageantrags sowohl auf die Beurteilung von Nichtigkeits- als auch von Anfechtungsgründen aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts. Wird eine dieser Klagen rechtskräftig abgewiesen, ist die Erhebung einer weiteren Klage mit identischem Streitgegenstand - gleichgültig in welcher Form - unzulässig. Wird einer solchen Klage stattgegeben, so ist die Erhebung einer erneuten derartigen Klage - auch bei Wechsel der Klageart - ebenfalls ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1997 - II ZR 41/96, BGHZ 134, 364, 366 f.; Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 246 Rn. 47; Hüffer/Schäfer in MünchKommAktG, 4. Aufl., § 246 Rn. 22 f.). Das gilt entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur in Fällen, in denen die Feststellung der Nichtigkeit beantragt wurde, weil der Nichtigkeitsantrag als weitergehender Antrag den Anfechtungsantrag einschließe. Vielmehr hat der Senat auch einen Antrag auf Nichtigerklärung in einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit umgedeutet (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1999 - II ZR 345/97, ZIP 1999, 1843, 1844).
b) Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht, dass der Kläger sich zur Begründung seiner Klage auf Beschlussmängelgründe aufgrund eines anderen Lebenssachverhalts, der nicht bereits Gegenstand der Vorprozesse war, berufen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, ZIP 2011, 637 Rn. 10 a.E.). Der vom Kläger mit der Revision geltend gemachte Einwand, die von der Beklagten geltend gemachten Einziehungsgründe hätten tatsächlich nicht vorgelegen und der gegen seinen Vater gerichtete und auf angebliche Gründe in der Person seines Vaters gestützte Einziehungsbeschluss sei ohnehin aufgrund der erfolgten Anteilsabtretung ins Leere gegangen, war vielmehr bereits Gegenstand der Vorprozesse. Damit steht die Rechtskraft der dortigen Entscheidungen seiner erneuten Klage gegen den Einziehungsbeschluss entgegen.
2. Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, der Einziehungsbeschluss betreffend den Geschäftsanteil Nr. 1 sei ins Leere gegangen, weil er auf Gründe in der Person seines Vaters gestützt worden sei, obwohl er - der Kläger - im Zeitpunkt der Einziehung bereits materiell-rechtlich Inhaber des Geschäftsanteils gewesen sei.
a) Zutreffend ist, dass die Gründe für die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils in der Person des Gesellschafters vorliegen müssen. Da im Zeitpunkt des Einziehungsbeschlusses am 7. März 2014 aber noch der Vater des Klägers als Inhaber des betroffenen Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen war, konnte bzw. kann die Beklagte sich aber - trotz der Anteilsübertragung vom 5. März 2014 - auf § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG berufen, wonach der Vater des Klägers im Verhältnis zu ihr weiterhin als Anteilsinhaber galt. Damit war die Beklagte berechtigt, den Geschäftsanteil aus Gründen, die in der Person des Vaters des Klägers lagen, einzuziehen (vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 16 Rn. 14; Verse in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 16 GmbHG Rn. 18; MünchKommGmbHG/Heidinger, 3. Aufl., § 16 Rn. 20, 143; Bayer in Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 16 Rn. 40; Lutter/Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 34 Rn. 32; Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Aufl., § 16 Rn. 39). Ob die Beklagte stattdessen auch auf die Person des Klägers hätte abstellen können, weil § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG seinem Wortlaut nach nur das Verhältnis des Gesellschafters zur Gesellschaft (d.h. für die Geltendmachung von Mitgliedschaftsrechten) regeln und daher im Verhältnis der Gesellschaft zum Gesellschafter (d.h. bei Mitgliedschaftspflichten, Kaduzierung, Einziehung u.a.) nicht "nur" der in der im Handelsregister aufgenommenen Liste Eingetragene als Gesellschafter gelten und die Gesellschaft statt seiner auch den wahren Anteilsinhaber in Anspruch nehmen könnte, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Gesellschaft sich jedenfalls - wie hier - auf die Wirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG berufen kann.
Dass die aktualisierte Gesellschafterliste bereits am 13. März 2014 im Handelsregister aufgenommen wurde, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ist insoweit nicht anwendbar. Die Vorschrift bezieht sich bereits ihrem Wortlaut nach nur auf Rechtshandlungen, die der Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis bereits vorgenommen hat, und soll ihm die Ausübung von Mitwirkungsrechten bereits vor seiner Eintragung ermöglichen (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/6140, S. 37 f.). Sie soll jedoch nicht dazu dienen, eine bereits erfolgte Einziehung eines Geschäftsanteils materiell-rechtlich wieder rückgängig zu machen.
b) Die Berufung der Beklagten auf § 16 Abs. 1 GmbHG verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Da die Beklagte bis auf die Mitteilung des Klägers von der Anteilsabtretung und die ihr zu Beginn der Gesellschafterversammlung vorgelegte aktualisierte Gesellschafterliste keine weiteren Erkenntnisse zu der Übertragung hatte und ihr ein berechtigtes Interesse an der Einziehung des Geschäftsanteils des Vaters des Klägers in Anbetracht des zerrütteten Verhältnisses nicht abzusprechen ist, stellt sich ihre Berufung auf die formelle Legitimation des Vaters nicht als treuwidrig dar.
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