Entscheidungsdatum: 21.11.2018
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine zugelassene Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 22. Februar 2018 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
I. Die Parteien betätigen sich als Vermittler im Bereich der Finanzdienstleistungen. Mit Anwaltsschreiben vom 30. März 2016 beanstandete der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass in dessen Internetauftritt verschiedene nach § 5 TMG vorgeschriebene Impressumsangaben fehlten, und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, wies jedoch die Abmahnkostenforderung des Klägers zurück. Diese Forderung in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr, berechnet nach einem Gegenstandswert von 5.000 €, macht der Kläger im Streitfall geltend.
Ebenfalls im März 2016 nahm der Beklagte den Kläger vor dem Landgericht Berlin im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Vorgängen im Zusammenhang mit der Abgabe von Bewertungen auf der Facebook-Seite des Klägers in Anspruch. Sein Begehren blieb in beiden Instanzen erfolglos. Den auf die Kosten jenes Verfahrens nicht anrechenbaren Teil der ihm in diesem Zusammenhang entstandenen vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe einer 0,65-Geschäftsgebühr, berechnet nach einem Gegenstandswert von 50.000 €, nebst Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt 923,38 €, hält der Beklagte der Klageforderung im Wege der Hilfsaufrechnung entgegen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 492,54 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
II. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (dazu II 1). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (dazu II 2).
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die gegen eine Wettbewerbshandlung gerichtete, aber mehrere unterschiedliche Aspekte dieser Wettbewerbshandlung aufgreifende Abmahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in vollem Umfang berechtigt ist, wenn nur einer der in der Abmahnung genannten Verstöße vorliegt, durch sein nach Abschluss des vorliegenden Berufungsverfahrens ergangenes Urteil vom 31. Oktober 2018 (I ZR 73/17 - Jogginghosen) geklärt. Danach sind, wenn sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten wie etwa eine bestimmte Werbeanzeige wendet, das er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, die Kosten für die Abmahnung grundsätzlich bereits dann in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zusteht. Im Streitfall erweist sich die Abmahnung bereits deshalb als vollumfänglich berechtigt, weil einer der in ihr genannten Verstöße gegen § 5 TMG vorliegt.
aa) Die Revision erhebt zu Recht keine Rügen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Impressum des Internetauftritts des Beklagten habe entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG keine Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde enthalten und dieser Verstoß sei spürbar im Sinne des § 3a UWG gewesen.
bb) Die Abmahnung war damit insgesamt berechtigt, auch wenn mit ihr das Impressum des Internetauftritts des Beklagten unter mehreren Aspekten als wettbewerbswidrig beanstandet wurde.
Die Abmahnung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegen eine einheitliche Wettbewerbshandlung, nämlich die Gestaltung des Internetauftritts des Beklagten, gerichtet. Das Berufungsgericht hat die Abmahnung mit Blick auf die vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass der Kläger nicht jeweils unterschiedliche Verstöße zum Gegenstand gesonderter Angriffe gemacht hat.
Bei der Auslegung der Abmahnung kann entgegen der Auffassung der Revision eine ihr beigefügte, vom Gläubiger vorformulierte Unterlassungserklärung herangezogen werden. Ergibt sich daraus, dass der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht, wie etwa dann, wenn er im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht, handelt es sich um gesonderte Angriffe. In einem solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit berechtigt und sind die Kosten der Abmahnung einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen Beanstandungen begründet sind (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17 Rn. 37 f. - Jogginghosen). Diese Voraussetzungen für den nur teilweisen Ersatz der Abmahnkosten liegen im Streitfall nicht vor.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt die Annahme eines Gegenstandswerts der Abmahnung von 5.000 € keinen revisionsrechtlich erheblichen Bedenken.
b) Ohne Erfolg richtet sich die Revision gegen die Beurteilung der vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung durch das Berufungsgericht.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die angegriffene Entscheidung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und weist insbesondere keinen Begründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO auf.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrundezulegenden Feststellungen des Landgerichts könnten den mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Anspruch nicht tragen.
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die Ausführungen in der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Kammergerichts vom 14. Juni 2016 - 5 W 114/16 (unv.) verwiesen. Das Berufungsgericht hat nicht auf diese Entscheidung verwiesen, sondern eine Bindungswirkung der Feststellungen im Urteil des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angenommen. Seine weiteren Ausführungen lassen erkennen, dass es auf der Grundlage dieser Feststellungen die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs selbst beurteilt und deren Vorliegen verneint hat.
Es steht mit § 529 ZPO in Einklang, dass das Berufungsgericht die Feststellungen des Landgerichts hingenommen hat, das auf die Ausführungen in der Entscheidung des Kammergerichts vom 14. Juni 2016 verwiesen und sich diese zu Eigen gemacht hat. Der vom Landgericht vorgenommene Verweis auf diesen Beschluss ist verfahrensrechtlich unbedenklich. Liegt in der Bezugnahme auf eine zwischen denselben Parteien ergangene Entscheidung kein verfahrensrechtlicher Begründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO (vgl. [zu § 551 Nr. 7 ZPO aF] BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 346 - Warmpressen), ist auch der im Streitfall vom Landgericht vorgenommene Verweis verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Anderweitige verfahrensrechtliche Rügen erhebt die Revision nicht.
3. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Schaffert |
|
Löffler |
|
Schwonke |
|
Feddersen |
|
Schmaltz |
|
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.