1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Juli 2013 a) im Schuldspruch zu Fall 2 der Urteilsgründe dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des Diebstahls schuldig ist, b) hinsichtlich der Fälle 7 und 8 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafen- und Maßregelausspruch, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen, aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine...