Entscheidungsdatum: 20.05.2015
Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig.
Dabei sind wertlose Forderungen nicht als verwertbares Vermögen anzusehen.
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 106.070,90 €
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Werklohn für Ingenieurleistungen in Anspruch.
Die Beklagte zu 1, die ihrerseits mit der ARGE B. einen Vertrag über die Erbringung von Ingenieurleistungen geschlossen hatte, beauftragte die Klägerin als Nachunternehmerin im Mai 2010 mit der Erbringung von Planungsleistungen betreffend das Gewerk Lüftung für das Bauvorhaben B. Aus diesem Vertragsverhältnis steht der Klägerin noch ein Vergütungsanspruch in Höhe von 106.070,90 € gegen die Beklagte zu 1 zu.
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1, einer GmbH, war der Beklagte zu 4. Dieser fasste im Mai 2010 den Beschluss, die Gesellschaft zu liquidieren. Im selben Monat gründete der Beklagte zu 4 die Beklagte zu 2, über deren Vermögen im Jahre 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Am 9. Dezember 2010 stellte die Beklagte zu 1 ihrer Auftraggeberin, der ARGE B., eine Rechnung über 163.846,46 €, auf der ein Konto der Beklagten zu 2 angegeben wurde. Nach dem Vortrag der Klägerin zahlte die ARGE B. den Rechnungsbetrag nicht an die Beklagte zu 1, sondern auf das angegebene Konto.
Am 13. Februar 2012 wurde gemäß § 394 Abs. 1 FamFG von Amts wegen die Löschung der Beklagten zu 1 im Handelsregister eingetragen, nachdem zuvor die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 mangels Masse abgelehnt worden war.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte zu 1 sei parteifähig, da sie noch nicht vollbeendet sei. Sie sei zwar im Handelsregister gelöscht, jedoch nicht vermögenslos. Ihr stünden aufgrund der auf das Konto der Beklagten zu 2 von Seiten der ARGE B. geleisteten Zahlungen Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 zu.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht nach vorherigem Hinweis durch Beschluss als unzulässig verworfen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung des die Berufung verwerfenden Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, da die Beklagte zu 1 nicht mehr existent und mithin nicht parteifähig sei.
Die Klägerin habe ursprünglich vorgetragen, die Forderungen der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 seien erst nach der Löschung der Beklagten zu 1 entstanden. Auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts, dass ein Vermögenserwerb der liquidierten GmbH nach deren Löschung ausgeschlossen sei und nicht zum Wiederaufleben der GmbH führen könne, habe die Klägerin ihren Vortrag dahin geändert, dass der Beklagten zu 1 bereits zum Zeitpunkt ihrer Löschung noch erhebliche Forderungen gegen die Beklagte zu 2 zugestanden hätten. Dieser Vortrag sei widersprüchlich. Im Übrigen fehle es an jeglicher Konkretisierung und Begründung dafür, dass diese angeblichen Forderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt entstanden seien.
2. a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, und auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG. Diese Verletzung führt unabhängig davon zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, ob sie sich auf das Ergebnis auswirkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 13; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).
Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin, die ARGE B. habe auf Forderungen der Beklagten zu 1 Zahlungen an die Beklagte zu 2 erbracht, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund im Verhältnis zur Beklagten zu 1 bestanden habe, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es hat diesen Kernvortrag gehörswidrig wegen Widersprüchlichkeit und Unsubstanziiertheit als unbeachtlich außer Betracht gelassen. Diese Vorgehensweise verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht zwar ausgeführt, dass das Vorbringen der Klägerin zur Vermögenslosigkeit der Beklagten zu 1 widersprüchlich ist. Dieser Umstand rechtfertigt die Nichtberücksichtigung des Vorbringens jedoch nicht. Hierin liegt eine, gegen Art. 103 GG verstoßende vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet. Eine Partei ist nicht gehindert, ihren Vortrag im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen. Eine etwaige Widersprüchlichkeit kann nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, BeckRS 2013, 08902 Rn. 11; vom 23. Juli 2013 - II ZR 28/12, juris Rn. 7; vom 21. Juli 2011 - IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6).
bb) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör zudem dadurch verletzt, dass es die Substanziierungsanforderungen offenkundig überspannt hat.
Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Wird das Parteivorbringen diesen Anforderungen gerecht, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, wie z.B. Details zu Zeit und Ort, nicht verlangt werden. Es ist dann Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Fragen zu unterbreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14, ZfBR 2015, 139 Rn. 13, 20 f.; vom 6. Februar 2014 - VII ZR 160/12, NZBau 2014, 221 Rn. 12; jeweils m.w.N.). So verhält es sich hier.
Die Klägerin hat unter Beweisantritt dargelegt, dass die ARGE B. unter anderem auf die Rechnung der Beklagten zu 1 vom 9. Dezember 2010, mithin vor Löschung der Beklagten zu 1, Zahlungen geleistet hatte - die allerdings vor Rechnungsstellung in dem Zeitraum von August bis Dezember 2010 erfolgt sein sollen - ohne dass ein Rechtsgrund hierfür erkennbar sei. Die Klägerin hat sowohl erstinstanzlich als auch im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 19. September 2013 jeweils konkrete Daten für die einzelnen Zahlungen von Seiten der ARGE B. benannt. Weitere Voraussetzungen waren an einen substanziierten Vortrag nicht zu stellen.
b) Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Berufungsgericht hat der Berufung im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt.
Die Beklagte zu 1 ist seit ihrer Löschung am 13. Februar 2012 nicht mehr parteifähig. Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Die Gesellschaft ist materiell-rechtlich nicht mehr existent. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig (BGH, Urteile vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11, WM 2012, 1482 Rn. 27; vom 25. Oktober 2010 - II ZR 115/09, NJW-RR 2011, 115 Rn. 22; vom 29. September 1967 - V ZR 40/66, BGHZ 48, 303, 307; jeweils m.w.N.). Wertlose Aktiva und Forderungen, wegen derer nicht vollstreckt werden kann, sind kein verwertbares Vermögen (Schmidt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 74 Rn. 12). In solchen Fällen ist das Interesse des Gläubigers einer liquidierten und gelöschten Gesellschaft, für die lediglich abstrakte Möglichkeit, dass sich doch noch Zugriffsmasse findet, einen Vollstreckungstitel erwirken zu können, nicht schützenswert (vgl. auch MünchKommZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 50 Rn. 15).
Es kann dahinstehen, ob der Beklagten zu 1 noch Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 zustehen. Etwaige Ansprüche sind nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht werthaltig. Über das Vermögen der Beklagten zu 2 ist zwischenzeitlich im September 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch sonst ist ersichtlich, dass Ansprüche der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 erfolgreich durchzusetzen wären. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2013 vielmehr ausgeführt, die Beklagte zu 2 sei im Wesentlichen vermögenslos, was wohl unter normalen Umständen zur Folge hätte, dass Ansprüche nicht zu realisieren wären. Eine reelle Aussicht, dass der Beklagten zu 1 hinsichtlich ihrer etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 Haftungsmasse zur Verfügung stehen wird, besteht vor diesem Hintergrund nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Wimmer