1. Wer zu einem Gläubiger in einem Rechtsverhältnis steht, aufgrund dessen er diesem möglicherweise als Gesamtschuldner mit einem weiteren Schuldner haftet, hat ein rechtliches Interesse daran, dass eine Klage des Gläubigers gegen den weiteren Schuldner Erfolg hat (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Juli 2009, XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 Rn. 38; vom 21. Juni 1951, III ZR 5/50, LM Nr. 1 zu § 66 ZPO). 2. Im selbständigen Beweisverfahren ist entsprechend § 71 ZPO über einen Antrag auf...