Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 17.11.2015


BGH 17.11.2015 - 4 StR 378/15

Gesamtstrafenbildung: Anrechnung von Zahlungen auf einbezogene Geldstrafe


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
17.11.2015
Aktenzeichen:
4 StR 378/15
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Essen, 27. Mai 2015, Az: 32 KLs 3/15
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Anrechnung von Zahlungen entfällt, die auf die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 9. April 2013 geleistet wurden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Anrechnung von Zahlungen auf die einbezogene Geldstrafe erfolgt kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB). Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist - anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) - kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1967 - 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187). Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 5 StR 166/14).

Sost-Scheible                                 Roggenbuck                          Franke

                           Mutzbauer                                  Quentin