1. Bei der Frage, ob vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, ist insbesondere die Bedeutung des Verfahrensgegenstands in den Blick zu nehmen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. November 2014, XII ZB 405/14, FamRZ 2015, 485 und vom 2. Juli 2014, XII ZB 120/14, FamRZ 2014, 1543). 2. Geht es um eine Betreuung, die weite Lebensbereiche...