1. Die Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens im Rahmen der Zurechnung des Schadenerfolgs richtet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm. Voraussetzung ist zudem, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus (im Anschluss an BGH, 25. November 1992, VIII ZR 170/91, BGHZ 120, 281, 287, NJW 1993, 520, 522 und BGH Urteil vom 9. März 2012, V ZR 156/11, NJW 2012, 2022). 2....