Senkt der Gasgrundversorger den zu Vertragsbeginn vereinbarten Arbeitspreis, ist er in ergänzender Auslegung des Grundversorgungsvertrags zu einer nachfolgenden Preiserhöhung nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Preiserhöhung auf die Steigerung der ihm zur Last fallenden Bezugskosten zurückzuführen ist, wobei Kostensenkungen in anderen Bereichen zu berücksichtigen sind (Bestätigung BGH, 28. Oktober 2015, VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 71, 80, 84; BGH, 28. Oktober 2015, VIII ZR...