Entscheidungsdatum: 03.11.2016
Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung verliert entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird (Anschluss an Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, III ZR 403/12, BGHZ 198, 315, 321 Rn. 19 ff und Beschluss vom 27. November 2013, III ZR 68/13, juris sowie BGH, Beschluss vom 6. November 2014, IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2).
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Januar 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Zwischen den Parteien ist unter anderem streitig, ob sich die Beklagte erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen kann.
Der Kläger erwarb nach mehreren Beratungsgesprächen mit Mitarbeitern der Beklagten im Oktober 2006 Anteile an dem Investmentfonds "A. " zu einem Anlagebetrag von 15.000 € mit einem darin enthaltenen Ausgabeaufschlag von 577 €. Auf dem von dem Anlageberater erstellten handschriftlichen Vorsorgeplan ist unter Nummer 1 "Geldanlage 15.000 € ohne Kapitalverzehr" vermerkt. Auch das dem Kläger überlassene Berechnungsbeispiel enthält einen Eintrag "Kapitalverzehr: Nein".
Der Kläger erhielt jährlich Depotauszüge, aus denen sich ständig reduzierende Depotwerte, zuletzt 9.400 €, ergaben. Der Auszug vom 20. September 2007 weist einen Depotwert von 14.359,24 € aus. In einem Schreiben an die Beklagte vom 24. Januar 2011 schilderte der Kläger das Zustandekommen der Verträge im Oktober 2006 und führte sodann aus:
"In der Folgezeit habe ich feststellen müssen, dass aus den mir übergebenen Depotauszügen und Bescheinigungen der Depot-Wert meiner Anlage von 15.000,- € sich ständig reduziert hat. Es stellt sich für mich die Frage, wie sollen die jährlichen Beitragszahlungen gemäß Auszahlplan von 894,- € jährlich bis zum Jahre 2029 sichergestellt werden und wie ist der Kapitalerhalt am Ende der Laufzeit gegeben?"
Der Kläger macht unter anderem geltend, er habe im Rahmen der Beratungsgespräche vorgegeben, dass der Kapitalstock der Anlage nicht angegriffen werden solle. Da dieses Anlageziel - wie er erst 2010 bemerkt habe - nicht mehr habe erreicht werden können, sei er fehlerhaft beraten worden.
Die Klägerin hat mit am 10. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz eine auf Schadensersatz in Höhe von 16.800 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Fondsanteile sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage eingereicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nachdem das anschließend mit der Sache befasste Berufungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 seine Klage um einen Schadensersatzbetrag von 5.179,14 € erweitert.
Das Kammergericht hat die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 erweiterte Klage abgewiesen werde.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision gegen den Zurückweisungsbeschluss verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers seien verjährt. Bereits aus dem Depotauszug vom 20. September 2007 ergebe sich ein gegenüber dem Anlagebetrag von 14.423 € (15.000 € abzüglich 577 € Ausgabeaufschlag) verminderter Depotwert von 14.359,24 €. Dies hätte dem Kläger deutlich machen müssen, dass die Beklagte die von ihm erwartete Zusage des Kapitalerhalts nicht eingehalten habe. Der Widerspruch hätte dem Kläger spätestens im Jahr 2008 auffallen müssen, als sich aus dem Depotauszug eine weitere Verminderung des Kapitalstocks ergeben habe. Die Depotauszüge zur Kenntnis zu nehmen, habe dem Kläger im eigenen Interesse oblegen. Unabhängig hiervon ergebe sich aus seinem Vorbringen, dass eine Kenntnisnahme auch tatsächlich erfolgt sei. Insbesondere sein Schreiben vom 24. Januar 2011 sei so zu verstehen, dass der Kläger das Absinken des Depotwerts seit 2006 bemerkt habe, er aber erst im Jahr 2010 aufgrund des Umfangs der Wertminderung tätig geworden sei.
Auf die Frage, ob der Beklagten ein Beratungsverschulden zur Last gelegt werden könne, brauche daher nicht eingegangen zu werden. Vorsorglich werde mitgeteilt, dass dieses sehr zweifelhaft sei.
Die Klageerweiterung sei zwar sachdienlich im Sinne des § 533 ZPO. Etwaige Schadensersatzansprüche seien allerdings auch insoweit verjährt.
II.
Der angefochtene Beschluss hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hätte über die im Berufungsverfahren erfolgte Klageerweiterung nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden dürfen.
Eine zweitinstanzliche Klageerweiterung hindert zwar das Berufungsgericht ebenso wie eine zweitinstanzliche Widerklage nicht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Beschuss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu erlassen. Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verlieren allerdings sowohl die Klageerweiterung als auch die Widerklage entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315, 321 Rn. 19 ff [Widerklage] und Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 68/13, juris [Widerklage]; BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2 [Klageerweiterung]; OLG Rostock, NJW 2003, 3211, 3212 [Klageerweiterung und Widerklage]; OLG Frankfurt am Main, NJW 2004, 165, 167 f [Widerklage] und OLGR 2004, 48, 51 [Klageerweiterung]; OLG Nürnberg, MDR 2007, 171 f [Klageerweiterung]; KG, NJW 2006, 3505 [Hilfsantrag]; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 465 [Hilfsantrag]; Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 522 Rn. 64; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. § 522 Rn. 37; Oberheim, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., § 533 Rn. 15; MüKoZPO/Rimmelspacher, ZPO, 5. Aufl., § 522 Rn. 22; a.A. OLG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 2 U 108/03, juris Rn. 16; OLG Nürnberg, MDR 2003, 770, 771; OLG Koblenz, OLGR 2008, 837, 838; Bub, MDR 2011, 84, 85).
Zwar ist die prozessuale Situation einer (erst) in zweiter Instanz vorgenommenen Klageerweiterung bei gleichzeitiger Aussichtslosigkeit der Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO in der Zivilprozessordnung nicht geregelt. Weder § 522 ZPO noch § 533 ZPO enthalten insofern eine ausdrückliche Bestimmung. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich hierzu nichts entnehmen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 22 mwN). Sowohl der Normzweck des § 522 Abs. 2 ZPO, die zügige Erledigung des Rechtsstreits zu fördern, als auch der Umstand, dass die Berufungsinstanz vornehmlich der Fehlerkontrolle dienen soll, gebieten es allerdings, diese Regelungslücke durch eine analoge Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO zu schließen. Mit beidem ist es nicht vereinbar, in die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch die Frage der Begründetheit einer zweitinstanzlichen Klageerweiterung einzubeziehen (zur Widerklage Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 27; hierauf verweisend für den Fall der Klageerweiterung BGH, Beschluss vom 6. November 2014, aaO Rn. 2).
Das gesetzgeberische Anliegen, offensichtlich aussichtslose Berufungen im Beschlussweg zurückzuweisen, hätte im Übrigen auch einer mündlichen Verhandlung sowohl über die Berufung als auch über den mit der Klageerweiterung geltend gemachten Teil (zur - offengelassenen - Zulässigkeit einer Teilzurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04, ZIP 2007, 697, 698 Rn. 11) entgegengestanden. Diesem Anliegen würde nicht Rechnung getragen, wenn der Berufungskläger mit einer - gegebenenfalls geringfügigen - Erweiterung seiner Klage eine mündliche Verhandlung erzwingen könnte, obwohl die Berufung in Bezug auf die erstinstanzliche Beschwer des Berufungsklägers keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 28 f; OLG Rostock, aaO; OLG Frankfurt am Main, OLGR aaO; MüKoZPO/Rimmelspacher, aaO).
Soweit das Berufungsgericht das Rechtsmittel auch in Bezug auf die erweiterte Klage zurückgewiesen hat, beruht der angefochtene Beschluss auf der festgestellten Rechtsverletzung. Hätte es die entsprechende Anwendbarkeit des § 524 Abs. 4 ZPO beachtet, hätte es über den mit der Klageerweiterung erhobenen Anspruch nicht entscheiden dürfen. Ein etwaiger späterer Rechtsstreit über den Gegenstand der Klageerweiterung wäre in erster Instanz zu führen gewesen. Es kann aus den nachstehenden Gründen auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Frage der Verjährung von einem anderen Gericht anders beurteilt worden wäre.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die geltend gemachte Schadensersatzforderung sei verjährt, hält den Angriffen der Revision ebenfalls nicht stand.
a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass für den hier in Rede stehenden Schadensersatzanspruch die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
b) Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers in Bezug auf die anspruchsbegründenden Umstände sei spätestens ab dem Jahr 2008 gegeben, weshalb etwaige Schadensersatzansprüche verjährt seien, überzeugt auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen hingegen nicht.
Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist zwar mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr., s. nur Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, 161 Rn. 27 sowie BGH, Urteile vom 11. Mai 1953 - IV ZR 170/52, BGHZ 10, 14, 16 und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547 Rn. 17; jew. m.w.N.).
Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist die Würdigung des Berufungsgerichts aber nicht frei von Rechtsfehlern.
Die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt einen schwerwiegenden und objektiv sowie subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteile vom 23. September 2008, aaO Rn. 16 und vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214, 215 Rn. 13), etwa wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (st. Rspr., siehe z.B. Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 28 sowie BGH, Urteile vom 10. November 2009, aaO und vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789, 1791 Rn. 17; jew. m.w.N.). Dabei besteht nach gefestigter Rechtsprechung für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eine Initiative zur Aufklärung des Schadensereignisses zu entfalten (z.B. Senat, Urteil vom 30. Oktober 2014 - III ZR 493/13, NJW-RR 2005, 365, 368 Rn. 40; BGH, Urteile vom 9. Juli 1996 - VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192, 199, vom 10. November 2009, aaO Rn. 15 und vom 28. Februar 2012, aaO m.w.N.).
Der Überzeugung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bereits 2006 bemerkt, dass der Depotwert unter den Anlagebetrag von 14.423 € gesunken sei, fehlt eine tragfähige Grundlage. Mit Recht rügt die Revision, dass sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz aus der von ihr insoweit herangezogenen Passage aus dem Schreiben des Klägers vom 24. Januar 2011 keinerlei Anhaltspunkt dafür entnehmen lässt, dass er vor 2010 das Absinken des Depotwerts unter den angelegten Kapitalbetrag festgestellt hatte. Der zitierte Textteil verhält sich nicht zu einem bestimmten Zeitraum, in dem der Kläger die ihm vom Berufungsgericht zugeschriebene Kenntnis erlangt haben soll, und lässt auch keinen Rückschluss auf einen solchen Zeitraum zu. Gleiches gilt für die von der Vorinstanz angeführten Textstellen aus der Klageschrift und dem Schriftsatz vom 2. Juli 2013.
Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen sind auch die (Hilfs-)Erwägungen des Berufungsgerichts mit Rechtsfehlern behaftet, der Kläger habe vor 2009 grob fahrlässig das Absinken des Depotwerts unter das eingesetzte Kapital verkannt. Zwischen dem in dem von der Vorinstanz angeführten Depotauszug vom 20. September 2007 ausgewiesenen Depotwert von 14.359,24 € und dem Anlagebetrag von 14.423 € (15.000 € abzüglich 577 € Ausgabeaufschlag) bestand lediglich eine Differenz von 63,76 €. Diese ist nicht so erheblich, dass sie dem Kläger sofort hätte ins Auge springen müssen. Das gilt umso mehr, als der Wertunterschied für den Kläger nur dann hervortreten konnte, wenn er sich des genauen Anlagebetrags, der sich aus dem übermittelten Auszug selbst nicht ergab, bewusst war. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich. War dem Kläger der exakte Anlagebetrag nicht geläufig, hätte er auch diesen zunächst errechnen müssen, indem er den Ausgabeaufschlag von 577 € von dem investierten Kapital abzog. Erst dann hätte dem Kläger auffallen können, dass der Depotwert (geringfügig) von dem Anlagebetrag abwich. Unter diesen Umständen beruht die Ansicht der Vorinstanz, der Wertunterschied sei "selbst beim flüchtigen Lesen erkennbar" gewesen, auf einer unvollständigen Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts.
Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die weitere im Depotauszug für 2008 ausgewiesene Verminderung des Werts der Anlage trägt seine Würdigung nicht. Es fehlen bereits Feststellungen zur Höhe der Wertminderung.
Damit entfällt die Grundlage für die anschließende vom Berufungsgericht gebilligte Schlussfolgerung des Landgerichts, aufgrund des dem Kläger bekannten beziehungsweise grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Absinkens des Depotwerts unter den Anlagebetrag habe sich der Kläger grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen, dass er falsch beraten worden sei.
III.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da weitere Feststellungen erforderlich sind und der Rechtsstreit deshalb nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird im neuen Verfahren Gelegenheit haben - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien -, weitere Feststellungen dazu zu treffen, ob und bejahendenfalls ab wann nach den obigen Maßstäben Umstände vorlagen, aus denen auf eine Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen oder seine grob fahrlässige Unkenntnis hiervon im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB geschlossen werden kann. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Beklagten eine schuldhafte fehlerhafte Anlageberatung vorzuwerfen ist. Hierbei wird auch zu klären sein, ob dem Kläger gegenüber ein Erhalt des Kapitalstocks zugesagt worden ist.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl