1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. August 2018, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und...