1. NV: Ein Steuerpflichtiger, der Rundfunksender berät, übt nicht die Tätigkeit eines (beratenden) Betriebswirts oder eines ähnlichen Berufs aus, wenn er über keine berufliche Bildung verfügt, wie sie ein Studium der Betriebswirtschaftslehre vermittelt . 2. NV: Ein --nur noch-- beratend tätiger Steuerpflichtiger mit Berufserfahrung als Rundfunkjournalist übt nicht die Tätigkeit eines Journalisten aus . 3. NV: Die --mangels ausreichender Vorbildung nicht freiberufliche-- Tätigkeit als Berater...