Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 06.04.2011


BFH 06.04.2011 - IX B 54/11

Keine Anfechtbarkeit prozessleitender Verfügungen mit der Beschwerde - Anforderung einer Prozessvollmacht


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
06.04.2011
Aktenzeichen:
IX B 54/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 21. Februar 2011, Az: 4 K 4308/10, Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. NV: Prozessleitende Verfügungen --wie im Streitfall die Anforderung einer Prozessvollmacht mit einfacher Frist durch den Berichterstatter des FG-- können nicht mit der Beschwerde angefochten werden .

2. NV: Für die Anforderung einer Prozessvollmacht sind bei Personen i.S.d. § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO konkrete Anhaltspunkte erforderlich .

Gründe

1

Die Beschwerde ist unstatthaft und daher durch Beschluss (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) als unzulässig zu verwerfen.

2

Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zu solchen Verfügungen zählt auch --wie im Streitfall-- die Anforderung einer Prozessvollmacht mit einfacher Frist durch den Berichterstatter (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 2003 III B 77/03, BFH/NV 2003, 1443; vom 12. November 2009 VIII B 167/09, Zeitschrift für Steuern & Recht 2010, R 167).

3

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf die zu § 62 Abs. 6 Sätze 1 und 4 FGO ergangene Rechtsprechung hin (BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2009 X B 211/08, BFH/NV 2009, 782; vom 11. November 2009 I B 152/09, BFH/NV 2010, 449; vom 15. April 2010 V B 7/09, BFH/NV 2010, 1830). Danach sind bei Personen i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO für die Anforderung einer Prozessvollmacht konkrete Anhaltspunkte erforderlich. Im Streitfall wurden jedenfalls der Einkommensteuerbescheid und der Einspruchsbescheid an den Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer als deren Vertreter adressiert.