...Es bedarf insoweit eingehenderer Erörterungen, welche die Urteilsgründe vermissen lassen. 8 bb) Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat das Landgericht nicht sämtliche für den Schuldumfang bedeutsamen Umstände berücksichtigt, die nach allgemeinem Strafrecht Strafrahmenverschiebungen begründen könnten. 9 Die Jugendkammer hat nicht verkannt, dass es für die Bewertung des Tatunrechts, wenngleich die Strafrahmen...