...Hierauf kommt es auch an, nachdem der vom Betreuer im Juni 2015 ausgesprochene Widerruf der Vollmacht keine Wirksamkeit erlangen konnte, weil dem Betreuer nicht der Aufgabenkreis des Widerrufs der Vorsorgevollmacht ausdrücklich zugewiesen war (vgl. hierzu Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 20). 8 a) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich...