...Wesentlichen darauf gestützt, dass sich die Umstände, die in der Vergangenheit zur Begehung der Anlasstaten geführt hätten, maßgeblich verändert hätten; insbesondere sei der Beschuldigte während der einstweiligen Unterbringung medikamentös behandelt worden, weshalb er sich akut nicht in einer manischen Phase befinde, und sei willens, in eine betreute Wohneinrichtung zu ziehen und mit seinem gesetzlichen Betreuer...