Entscheidungsdatum: 30.03.2011
Verfahren, bei denen bei fortbestehender Betreuung allein über die Person des Betreuers entschieden werden soll, werden nicht von §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfahren ohne Zulassung nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011, XII ZB 364/10, Rn. 9) .
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 25. November 2010 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen, soweit sich die Rechtsbeschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verfahrensbeteiligung wendet. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 €
I.
Die Rechtsbeschwerdeführerin ist die Mutter des Betroffenen, der seit Februar 2010 unter Betreuung steht. Mit Schreiben vom 10. September 2010 legte die Rechtsbeschwerdeführerin "Beschwerde" gegen die Betreuung ihres Sohnes durch den bestellten Betreuer ein und beantragte, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 erweiterte das Amtsgericht unter Beibehaltung der Bestellung des bisherigen Betreuers den Umfang der Betreuung. Auf einen weiteren Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin, sie zur Betreuerin zu bestellen, teilte ihr das Amtsgericht durch formloses Schreiben mit, dass sie nicht zur Betreuerin bestellt werde. Hiergegen legte die Rechtsbeschwerdeführerin "Widerspruch und Beschwerde" ein.
Das Landgericht hat das eingelegte Rechtsmittel als Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 5. Oktober 2010 angesehen und als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Rechtsbeschwerdeführerin weiter das Ziel verfolgt, zur Betreuerin des Betroffenen bestellt zu werden.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich die Rechtsbeschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verfahrensbeteiligung wendet. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Rechtsbeschwerdeführerin die Beschwerdebefugnis fehlt.
a) Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht unter anderem den Eltern des Betroffenen das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen nur zu, wenn sie im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt wurden. Ist ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden, wird ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 303 Abs. 2 FamFG die Beschwerdebefugnis unabhängig davon versagt, aus welchen Gründen eine Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgte (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 303 Rn. 16). Da die Rechtsbeschwerdeführerin im amtsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt wurde, hat das Landgericht die Beschwerdebefugnis der Rechtsbeschwerdeführerin zu Recht verneint.
b) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich eine Beschwerdebefugnis der Rechtsbeschwerdeführerin auch nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG ergibt, weil sie durch die amtsgerichtliche Entscheidung nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 303 Nr. 11). Insbesondere lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG kein subjektives Recht der Mutter herleiten, als Betreuerin für ihren Sohn bestellt zu werden (vgl. BGHZ 132, 157 = NJW 1996, 1825, 1826).
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man, wie von der Rechtsbeschwerde vertreten, unterstellt, die Rechtsbeschwerdeführerin habe erstinstanzlich einen konkludenten Antrag auf Beteiligung im Verfahren gestellt, den das Amtsgericht inzident in seiner Entscheidung über die Erweiterung der Betreuung abgelehnt habe. Unabhängig davon, dass der Senat bereits Bedenken hat, ob das Schreiben der Rechtsbeschwerdeführerin, mit dem sie beantragte, selbst als Betreuerin des Betroffenen bestellt zu werden, überhaupt als ein (konkludent gestellter) Antrag auf Verfahrensbeteiligung verstanden werden kann, kann dies der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.
Nach dem Wortlaut des § 303 Abs. 2 FamFG wird die Beschwerdebefugnis eines Angehörigen bereits dadurch ausgeschlossen, dass er im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich nicht beteiligt wurde (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 303 Nr. 16). Angehörige des Betreuten müssen daher, wenn sie nicht von Amts wegen zu dem Verfahren hinzugezogen werden (§ 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG), durch die Stellung eines entsprechenden Antrags gemäß § 7 Abs. 3 FamFG auf ihre erstinstanzliche Verfahrensbeteiligung hinwirken und, sollte der Antrag abgelehnt werden, das hierfür vorgesehene Rechtsmittel einlegen. Erst wenn auf diesem Weg die Verfahrensbeteiligung erreicht wurde, erhält der Angehörige die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG gegen die betreuungsrechtliche Entscheidung. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt.
2. Schließlich kann die Rechtsbeschwerdeführerin im Rahmen der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG eine Verfahrensbeteiligung nach §§ 7 Abs. 3, 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG nicht erreichen. Denn insoweit ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG nur mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO angefochten werden (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 152/10 - FamRZ 2011, 368 Rn. 2; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 274 Rn. 13; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 17). Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet in diesen Fällen daher nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Die Rechtsbeschwerde wurde vom Beschwerdegericht nicht zugelassen. Anders als im Falle der Verwerfung einer Berufung als unzulässig (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Gesetz.
Hahne Weber-Monecke Dose
Schilling Günter