...Besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen könnten, im Streitfall sei nach dem objektiven Empfängerhorizont mit den Schreiben des FA eine eigenständige, neben das Vollstreckungsersuchen tretende oder darüber hinausgehende Regelung getroffen oder ein Bescheid bekannt gegeben oder zumindest der Rechtsschein eines solchen gesetzt worden, wurden vom FG nicht festgestellt....