...Für einen Normadressaten, der sein Fahrzeug gegenüber der Zufahrt des Klägers parken wolle, sei nicht genau erkennbar, ob es dadurch zu einer Behinderung komme und es sich damit um eine "schmale Fahrbahn" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO handele....