Entscheidungsdatum: 10.11.2016
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. In der Hauptsache wendet sich die Klägerin gegen die Herabsetzung ihres Grades der Behinderung (GdB) von 100 auf 80 ab dem 1.5.2013 nach einer beidseitigen Cochlea-Implantat- (CI)-Versorgung mit gutem Spracherwerb (Bescheid vom 29.4.2013; Widerspruchsbescheid vom 26.6.2013). Das LSG hat mit Beschluss vom 31.8.2016 diesen Anspruch verneint, weil der Beklagte nach § 48 SGB X berechtigt gewesen sei, den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom 5.5.2009 mit Wirkung für die Zukunft ab dem 1.5.2013 aufzuheben, weil in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Unter Beachtung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) Teil B Nr 5.1 und des Beschlusses des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin beim BMAS aus dem Jahre 2008 sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen dergestalt eingetreten, dass bei der Klägerin im November 2011 durch eine Versorgung auch des linken Ohres mit einem CI eine Verbesserung der Sprachstörung erfolgt sei. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der HNO-Ärztin Dr. H. und des Berichts der MHH vom 30.12.2011 sei eine Herabsetzung des GdB auf 80 vorzunehmen, weil die Klägerin auch ohne Mundbild zunehmend besser verstehe, sodass im Freiburger Sprachtest eine Einsilbenverständlichkeit von 75 % binaural erreicht werde. Hiermit im Einklang stehe der im gerichtlichen Verfahren eingeholte Befundbericht von Dr. B. vom 10.2.2014, wonach durch die CI-Versorgung ein offenes Sprachhörverstehen erreicht worden sei.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG und rügt die grundsätzliche Bedeutung der Sache.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wie es die Klägerin hier geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Versorgung mit einem CI zu einer Herabsetzung des GdB führt. Mit dieser Frage hat es die Klägerin allerdings bereits versäumt, eine bestimmte Rechtsfrage zu formulieren, da sie lediglich ohne Darstellung der Rechtsgrundlagen die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch das LSG kritisiert. Damit befasst sich die Klägerin nicht mit der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen, sondern kritisiert die tatsächlichen Einschätzungen und somit die tatrichterliche Beurteilung der Auswirkung von Gesundheitsstörungen durch das LSG und legt keine Rechtsfrage vor. Sie hat nicht dargestellt, welche bestimmte Rechtsfrage sich im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits stellte, die bisher noch nicht geklärt sei und über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung habe. Insoweit wäre zudem eine intensive Auseinandersetzung mit der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bildung des GdB sowie zu dessen Herabsetzung erforderlich gewesen im Sinne von § 48 SGB X, um eine grundsätzliche Bedeutung darzulegen (vgl dazu allgemein BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2).
Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).