...Der Einwand des Beklagten, nach der Satzung sei die höchstzulässige Gebäudehöhe nur für die Grundstücksteile zu berücksichtigen, auf der sie nach den Festsetzungen des Bebauungsplans realisiert werden dürfe, wohingegen für die übrige Grundstücksfläche jeweils die niedrigeren bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zugrunde zu legen seien, betrifft die Auslegung irrevisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO)....