...Hierdurch erreicht der Schuldner (hier V), dass jedenfalls im Außenverhältnis nur noch Forderungen des Kontoinhabers (hier des Klägers) gegen die Bank bestehen. Somit liegt trotz des (behaupteten) Herausgabeanspruchs des Schuldners keine reine Vermögensumschichtung vor (vgl. Huber, AnfG, § 1 Rz 42, 49, 52)....