...Nachdem sie im Oktober 2014 die Ehe mit ihrem ukrainischen Lebensgefährten eingegangen war, erteilte ihr die Ausländerbehörde nach zwischenzeitlicher Aus- und Wiedereinreise im Dezember 2014 auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die in der Folge, zuletzt bis zum Mai 2019, verlängert wurde....