...Entgegen der Auffassung des Beklagten tritt keine "Vermischung bestehender Gesetze und Zuständigkeiten" ein, sondern mangels anderer gesetzlicher Ansprüche zB gegen die Schulverwaltung der Länder ist der Bund insofern verpflichtet, "das menschenwürdige Existenzminimum von Verfassungs wegen durch Rechtsansprüche zu gewährleisten" (BVerfG, aaO, RdNr 182), und hat dies ua mit § 28 Abs 5 SGB II getan....