Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 12.09.2018


BGH 12.09.2018 - IV ZB 1/18

Zuständigkeit des Sozialgerichts bei Rechtsstreit über Anfechtung eines Pflegeversicherungsvertrages


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
12.09.2018
Aktenzeichen:
IV ZB 1/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:120918BIVZB1.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Dresden, 6. Dezember 2017, Az: 4 W 1038/17, Beschlussvorgehend LG Leipzig, 11. Oktober 2017, Az: 3 O 2034/17
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gegenstandswert: bis 500 € (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 40/08, NJW 2008, 3572 Rn. 21)

Gründe

1

I. Der Kläger hielt bei der Beklagten eine private Kranken- und eine Pflegeversicherung. Die Beklagte erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie hilfsweise die Kündigung und den Rücktritt. Mit seiner beim Landgericht erhobenen Klage begehrt der Kläger unter anderem die Feststellung des Fortbestehens der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung. Das Landgericht hat den Rechtsstreit hinsichtlich der beantragten Feststellung, dass die private Pflegeversicherung fortbesteht, abgetrennt. Insoweit hat es den Rechtsweg zu dem Zivilgericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Leipzig verwiesen. Die dagegen vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel, eine Sachentscheidung im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten herbeizuführen, weiter.

2

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

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1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung unter anderem in NJW-RR 2018, 221 veröffentlicht ist, geht es hinsichtlich der Pflegeversicherung um Streitfragen nach dem SGB XI, die dem Sozialgericht zugewiesen sind. Die Beendigung des privaten Pflegeversicherungsvertrages sei in § 110 Abs. 4 SGB XI geregelt. Damit seien zumindest die hilfsweise ausgesprochenen Kündigungs- und Rücktrittserklärungen Gegenstand des SGB XI. Auch hinsichtlich der Anfechtung spielten Erwägungen des SGB XI eine wesentliche Rolle. Es erscheine darüber hinaus nicht sachdienlich, Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf eine private Pflegeversicherung danach aufzuspalten, ob eine Anfechtung, ein Rücktritt oder eine Kündigung erklärt wurde.

4

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

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a) Nach § 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI). Dazu zählen die Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer über privatrechtliche Pflegeversicherungsverhältnisse (vgl. BT-Drucks 14/5943, S. 24; BVerfG NVwZ 2008, 772 [juris Rn. 49]; BSGE 79, 80 = VersR 1998, 486 [juris Rn. 10 ff.]; BSG VersR 2007, 1074 Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 8 W 24/18, juris; OLG Stuttgart r+s 2017, 111; KG VersR 2016, 138; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 12. Aufl. § 51 Rn. 27; jurisPK-SGG/Flint, § 51 Rn. 151 ff. [Stand: 17. August 2018]; Hommel in Peters/Sautter/Wolff, SGG § 51 Rn. 433 [Stand: November 2017]; Koch in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht § 110 SGB XI Rn. 27 [Stand: Mai 2018]; Philipp in LPK-SGB XI, 4. Aufl. Verfahren und Rechtsschutz: SGB XI und SGB XII Rn. 72; HK-VVG/Rogler, 3. Aufl. § 192 Rn. 43; Langheid/Rixecker/Muschner, VVG 5. Aufl. § 192 Rn. 42a; MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. Vorbemerkung zu §§ 192 bis 208 Rn. 491; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 192 Rn. 54; Weber in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 5. Aufl. Teil H Rn. 58; Voit in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 192 Rn. 219; Stormberg in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 44 Rn. 239a; Felsch, r+s 2017, 602 [Anm. zu LG Köln r+s 2017, 601]). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es für die Rechtswegzuweisung entscheidend darauf an, ob die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im SGB XI geregelt sind (BSG NZS 2007, 34 Rn. 4).

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b) Danach haben die Vorinstanzen zu Recht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten als eröffnet angesehen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, sind die ordentlichen Gerichte nicht deshalb zuständig, weil eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Streit steht.

7

Die private Pflegeversicherung ist wie die soziale Pflegeversicherung im SGB XI durch öffentlich-rechtliche Vorschriften des Sozialrechts geregelt. Zwischen beiden Zweigen besteht ein enger Zusammenhang (vgl. § 23 Abs. 1 SGB XI). Der Inhalt der mit privaten Versicherern abzuschließenden, unter Kontrahierungszwang stehenden Pflegeversicherungsverträge ist im SGB XI im Wesentlichen zwingend gesetzlich vorgeschrieben und damit der autonomen Gestaltung der Vertragsparteien entzogen (BSGE 79, 80 = VersR 1998, 486 [juris Rn. 11 ff.]). Rücktritts- und Kündigungsrechte des Versicherers sind nach § 110 Abs. 4 SGB XI ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht.

8

Bei der Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer über ein privates Pflegeversicherungsverhältnis sind stets die den Versicherungsvertrag beherrschenden Vorschriften des SGB XI heranzuziehen und auszulegen. Das gilt auch dann, wenn unmittelbar Allgemeine Versicherungsbedingungen oder Vorschriften des Zivilrechts (etwa des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Versicherungsvertragsgesetzes) im Streit stehen. Die einheitliche Zuweisung aller Streitigkeiten nach dem SGB XI an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit kann dazu führen, dass diese in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung auch über die richtige Anwendung privatrechtlicher Vorschriften zu entscheiden haben (BSGE 79, 80 = VersR 1998, 486 [juris Rn. 25]; vgl. auch BSG VersR 2007, 1074 Rn. 9 f.; OLG Stuttgart r+s 2017, 111 Rn. 15; KG VersR 2016, 138 f. [juris Rn. 4]; OLG Celle, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 8 W 24/18, juris Rn. 6).

9

So liegt es hier. Ob eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wirksam war, richtet sich zwar zunächst nach zivilrechtlichen Vorschriften (u.a. § 22 VVG, §§ 123 f. BGB). Wenn es um einen Pflegeversicherungsvertrag geht, sind aber stets auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des SGB XI zu prüfen, insbesondere der Kontrahierungszwang nach § 23 Abs. 1 SGB XI und die Beschränkungen des Kündigungs- und Rücktrittsrechts nach § 110 Abs. 4 SGB XI, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen können. Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien eines privaten Pflegeversicherungsvertrages über den Fortbestand des Vertrages sind deshalb gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGG einheitlich den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen, unabhängig davon, ob im Einzelfall eine Kündigung, ein Rücktritt oder eine Anfechtung in Rede steht und in welchem Stufenverhältnis gegebenenfalls mehrere dieser Gestaltungsrechte ausgeübt wurden (Koch in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht § 110 SGB XI Rn. 27 [Stand: Mai 2018]; Vieweg in Udsching/ Schütze, SGB XI 5. Aufl. § 110 Rn. 26; jurisPK-SGG/Flint, § 51 Rn. 157, 157.1 [Stand: 17. August 2018]; Hommel in Peters/Sautter/Wolff, SGG § 51 Rn. 433 [Stand: November 2017]).

10

Soweit der Senat bereits zum Ausschluss der Kündigung einer Pflegeversicherung nach § 110 SGB XI Stellung genommen hat (Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 105/11, BGHZ 192, 67 Rn. 28 ff.), beruhte dies auf § 17a Abs. 5 GVG und lässt keine abweichende Auffassung zur Rechtswegzuweisung erkennen.

Mayen     

        

Felsch     

        

Harsdorf-Gebhardt

        

Lehmann     

        

Dr. Götz