...Die Zuständigkeit staatlicher Gerichte ist lediglich bei Streitigkeiten, in denen es ausschließlich um die Anwendung des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts geht, ausgeschlossen (Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV). Sind die staatlichen Gerichte zuständig, müssen sie auch das kirchliche Recht anwenden, wenn von ihm die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt....