Entscheidungsdatum: 30.03.2011
Die Immunität i.S.d. Art. 31 Abs. 1 WÜD hindert einen Diplomaten nicht, als Antragsteller oder Kläger gerichtlichen Rechtsschutz vor den Gerichten des Empfangsstaates in Anspruch zu nehmen. Sie steht deswegen einer Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils in einem von ihm eingeleiteten Verfahren nach §§ 107, 109 FamFG nicht entgegen .
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Juni 2010 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 €.
I.
Die Parteien streiten um Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen.
Ihre Ehe wurde auf Antrag des Antragstellers mit Urteil des Amtsgerichts des Kreises Tirana, Republik Albanien, am 10. Juni 2009 nach albanischem Recht geschieden. Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und lebte während des Scheidungsverfahrens als Mitglied des diplomatischen Personals der Bundesrepublik Deutschland in Albanien. Die Antragsgegnerin ist italienische Staatsangehörige und lebte zu jener Zeit nach der Trennung von dem Antragsteller ebenfalls noch in Albanien. Ein Immunitätsverzicht für das Verfahren in Albanien wurde seitens der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich nicht erklärt.
Die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin hat den am 14. Oktober 2009 eingegangenen Antrag des Antragstellers auf Anerkennung des Scheidungsurteils in der Bundesrepublik Deutschland mit Bescheid vom 1. März 2010 abgelehnt.
Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Kammergericht die Entscheidung abgeändert und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Scheidungsausspruchs in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen. Hiergegen richtet sich die vom Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller hat gegen die ihm am 16. März 2010 zugestellte Entscheidung der Senatsverwaltung am 12. April 2010 gerichtliche Entscheidung beantragt. Zu Recht hat er diesen Antrag beim Kammergericht und nicht bei der Senatsverwaltung, gegen deren Entscheidung sich der Antrag richtet, gestellt. Zwar sind nach § 107 Abs. 7 Satz 3 FamFG für das gerichtliche Verfahren der Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen auch die Abschnitte 4 und 5 des FamFG und somit grundsätzlich auch § 64 FamFG entsprechend anwendbar. Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung enthält § 107 Abs. 5 und 6 FamFG aber eine speziellere Regelung, indem die Vorschrift verlangt, dass ein durch die Verwaltungsentscheidung beschwerter Beteiligter "beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragt" (aA Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl. § 107 Rn. 40).
2. Das Kammergericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Antragsgegnerin habe schon keine Immunität gemäß Art. 37 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. II 1964 S. 957 ff., im Folgenden: WÜD) genossen, weil sie nicht mehr zum Haushalt des Antragstellers gehört habe. Aber auch die diplomatische Immunität des Antragstellers nach Art. 31 Abs. 1 WÜD iVm Art. 1 d und e WÜD habe der Tätigkeit der albanischen Gerichte nicht entgegengestanden. Insoweit komme es nicht darauf an, dass nur der Entsendestaat auf die Immunität verzichten könne. Vielmehr liege kein Fall der Immunität vor, wenn der Diplomat selbst eine Klage erhebe. Die Immunität habe nur die negative Bedeutung, dass die ausländische Gerichtsbarkeit nicht gegen den durch sie Geschützten in Bewegung gesetzt werden dürfe, hindere die Inanspruchnahme der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates durch den Diplomaten jedoch nicht.
Aus Art. 32 Abs. 3 WÜD ergebe sich nichts Abweichendes. Die aus Gründen der "Waffengleichheit" eröffnete Möglichkeit einer Widerklage, die mit der Hauptklage des Diplomaten in unmittelbarem Zusammenhang stehe, sei nur ein Reflex und erweitere den Ausschluss der Gerichtsbarkeit nicht auf Gerichtsverfahren, die der Diplomat anstrenge. Wolle der Entsendestaat solche Verfahren verhindern, müsse er seinem Diplomaten innerstaatlich ein entsprechendes Genehmigungserfordernis auferlegen. Es spreche einiges dafür, dass aus völkerrechtlicher Sicht die Klageerhebung durch einen Diplomaten von vornherein nicht der Immunität unterfalle, denn es liege keine gegen ihn gerichtete gerichtliche Maßnahme vor.
Anerkennungshindernisse nach § 109 Abs. 1 FamFG bestünden nicht. Die Gerichte der Republik Albanien seien unter Anwendung des Spiegelbildprinzips nach deutschem Recht zuständig gewesen, da die Beteiligten den gewöhnlichen Aufenthalt in Tirana gehabt hätten (§ 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Die Antragsgegnerin sei auch ordnungsgemäß i.S.v. § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG am Verfahren beteiligt worden. Aus dem Urteil ergebe sich, dass beide Parteien in einer Vorverhandlung angehört worden seien und die Antragsgegnerin an der Gerichtsverhandlung teilgenommen habe. Die Annahme anschließender Ladungen habe die Antragsgegnerin verweigert. Schließlich liege kein Hindernis nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vor, weil nicht ersichtlich sei, aus welchem Grunde das albanische Urteil nach einer Anerkennung in Deutschland nicht auch in Italien anerkannt werden könne.
3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zutreffend ist das Kammergericht davon ausgegangen, dass die Immunität des Antragstellers die Anerkennung der mit Urteil des Amtsgerichts des Kreises Tirana (Republik Albanien) ausgesprochenen Ehescheidung in Deutschland nicht hindert. Zwar steht das Völkerrecht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Deutschland gemäß § 107 FamFG entgegen, wenn der Entscheidungsstaat diplomatische Immunitäten missachtet hat (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Baetge FamFG 2. Aufl. § 109 Rn. 2). Vorliegend musste das Gericht in Albanien die Immunität des Antragstellers aber nicht berücksichtigen.
aa) Gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 2 WÜD genießt der Diplomat grundsätzlich Immunität von der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaats. In Albanien ist das WÜD am 9. März 1988 in Kraft getreten (BGBl. II 1988 S. 516).
Der Begriff "Diplomat" bezeichnet nach Art. 1 e WÜD den Missionschef und die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 25. Januar 2010 war der Antragsteller in Albanien als Mitglied des diplomatischen Personals zur Diplomatenliste angemeldet. Daher wird er grundsätzlich von dem Schutzbereich des Art. 31 WÜD erfasst.
Immunität ist Diplomaten nicht in ihrem persönlichen Interesse zuerkannt, sondern soll der Repräsentanz des fremden Staates dienen und die internationalen Beziehungen erleichtern und vor allem schützen (Doehring Völkerrecht 2. Aufl. Rn. 675; vgl. auch die Präambel zum WÜD). Zur ungestörten Wahrnehmung seiner Aufgaben, wie sie sich aus Art. 3 WÜD ergeben, ist es notwendig, dass der Diplomat frei und unbeeinflusst im Empfangsstaat arbeiten und frei mit dem Entsendestaat kommunizieren kann (vgl. z.B. Hailbronner in Graf Vitzthum Völkerrecht 4. Aufl. Rn. 57 f.). Die Immunität dient somit nicht dem Zweck einzelner geschützter Personen. Auch aus diesem Verständnis von Immunität kann aber keine generelle Kontrollbefugnis des Entsendestaats hergeleitet werden.
Damit der Diplomat (und damit der Entsendestaat) nicht einer Kontrolle durch den Empfangsstaat unterliegt bzw. an der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gehindert ist, besteht gegenüber der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaates - zu der auch das Familienrecht zählt - eine eingeschränkte Immunität. Aufgrund der Immunität ist es, außer in den in Art. 31 Abs. 1 a bis c, 32 Abs. 3 WÜD besonders aufgeführten Fällen, nicht zulässig, Zivilverfahren gegen den Diplomaten durchzuführen und Entscheidungen gegen ihn ergehen zu lassen (Ipsen Völkerrecht 5. Aufl. § 35 Rn. 45). Diplomaten dürfen also grundsätzlich nicht zivilrechtlich verklagt bzw. verurteilt werden (vgl. Kissel/Mayer GVG 6. Aufl. § 18 Rn. 3; Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. § 2 Rn. 52, 70).
bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hindert die Immunität den Diplomaten indessen nicht, als Antragsteller oder Kläger gerichtlichen Rechtsschutz vor den Gerichten des Empfangsstaates in Anspruch zu nehmen. Sowohl nach dem Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 Satz 2 WÜD, wonach dem Diplomaten Immunität "von" der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaats zusteht, als auch nach dem Sinn und Zweck der diplomatischen Immunität im Völkerrecht erstreckt sich diese nicht auf Verfahren, in denen er selbst Gerichtsschutz begehrt. Es handelt sich dabei gerade nicht um gegen ihn gerichtete Maßnahmen, vor denen er aufgrund seiner Position besonders geschützt werden muss bzw. die ihn in der freien, unbeeinflussten Arbeit im Empfangsstaat hindern. Die Immunität greift also nicht, soweit der die Immunität Genießende selbst Klagen vor den Gerichten des Empfangsstaates erhebt bzw. Verfahren anstrengt (vgl. BVerwG NJW 1996, 2744; OVG Münster NJW 1992, 2043; Kissel/Mayer GVG 6. Aufl. § 18 Rn. 24; MünchKommZPO/Zimmermann 3. Aufl. vor §§ 18 ff. GVG Rn. 10; Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. § 2 Rn. 57; das Reichsgericht hatte diese Frage ausdrücklich offen gelassen: RGZ 111, 149, 150).
Zu Recht hat das Kammergericht auch aus Art. 32 Abs. 3 WÜD kein Argument dafür hergeleitet, dass der Diplomat durch seine Immunität an Klageerhebungen gehindert sein könnte. Nach dieser Vorschrift kann sich der Diplomat in Bezug auf eine Widerklage, die mit einem von ihm angestrengten Gerichtsverfahren in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf Immunität berufen. Die Regelung ist folgerichtig, denn es wäre aus rechtsstaatlichen Gründen nicht gerechtfertigt, wenn der Gegenseite im Rahmen der Klage eines Diplomaten die Geltendmachung von Ansprüchen, die mit der Klage in unmittelbarem Zusammenhang stehen, aufgrund der Immunität des Diplomaten unmöglich wäre (vgl. auch RGZ 111, 149, 150 f.; Kissel/Mayer GVG 6. Aufl. § 18 Rn. 24; MünchKommZPO/Zimmermann 3. Aufl. § 18 GVG Rn. 8). Einschränkende Voraussetzungen für das Führen des Hauptverfahrens, wie etwa einen Immunitätsverzicht, benennt die Vorschrift nicht. Aus dem Umstand, dass das Gesetz von der Möglichkeit einer von einem Diplomaten vor einem Gericht des Empfangsstaates erhobenen Klage ausgeht, kann vielmehr der gegenteilige Schluss gezogen werden, dass die Immunität der Klageerhebung gerade nicht entgegen steht (vgl. OVG Münster NJW 1992, 2043).
Die Ansicht, dass Klagen eines Diplomaten im Empfangsstaat, und somit auch Anträge in Familienrechtsangelegenheiten, ohne vorherigen ausdrücklichen Immunitätsverzicht des Entsendestaates nicht möglich seien (Wagner/Raasch/Pröbstl WÜD 2007 Art. 32 Anm. 3) verkennt somit bereits, dass die eigenen Anträge auf gerichtlichen Rechtsschutz nicht von der Immunität erfasst werden (vgl. Ipsen Völkerrecht 5. Aufl. § 35 Rn. 49). Ein Verzicht auf die Immunität durch den Entsendestaat ist somit ebenso wenig erforderlich (MünchKommZPO/Zimmermann 3. Aufl. vor §§ 18 ff. GVG Rn. 10), wie eine Genehmigung der Prozessführung (Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 772 Fn. 679). Die Auffassung, Art. 32 Abs. 3 WÜD unterstelle einen Immunitätsverzicht des Entsendestaats, weil der Diplomat über seine Privilegien nicht selbst disponieren könne (Richtsteig Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen 2. Aufl. Art. 32 Anm. 2), kann aus den genannten Gründen nicht überzeugen.
cc) Weil die Immunität des Antragstellers die Durchführung des von ihm eingeleiteten Scheidungsverfahrens in Albanien nicht hinderte, kann die Frage dahinstehen, ob ein Diplomat selbst wirksam auf die Immunität verzichten kann. Auch ist nicht entscheidungserheblich, dass die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich keinen Immunitätsverzicht erklärt hat.
b) Auch soweit das Kammergericht davon ausgegangen ist, dass keine sonstigen Anerkenntnishindernisse gemäß § 109 Abs. 1 FamFG vorliegen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Fehlen von Anerkennungshindernissen ist mit Ausnahme von § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG von Amts wegen zu prüfen (MünchKommZPO/Rauscher § 109 FamFG Rn. 9; Schulte-Bunert/Weinreich/Baetge FamFG 2. Aufl. § 109 Rn. 1). Zutreffend hat das Kammergericht die Zuständigkeit des Amtsgerichts des Kreises Tirana für das Scheidungsverfahren nach dem sogenannten "Spiegelbildprinzip" des § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG bejaht, weil beide Beteiligte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tirana hatten (§ 98 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG).
Soweit die Antragsgegnerin im Ausgangsverfahren eingewandt hat, sie sei nicht ordnungsgemäß am Verfahren in Albanien beteiligt worden, steht dies einer Anerkennung ebenfalls nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat sich mit ihrer Rechtsbeschwerde nicht auf § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG berufen und auch nicht vorgetragen, dass sie sich zur Hauptsache nicht geäußert habe. Im Hinblick auf die Feststellungen des Kammergerichts liegt dies auch fern. Denkbar wäre insoweit allenfalls ein - von Amts wegen zu berücksichtigender - Verstoß gegen den deutschen ordre public, was zu einem Anerkenntnishindernis nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG führen würde (MünchKommZPO/Rauscher § 109 FamFG Rn. 22).
§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist restriktiv auszulegen und die Anwendung auf Ausnahmesituationen zu begrenzen, wobei insbesondere nicht jeder Verfahrensunterschied einen Verstoß gegen die inländische öffentliche Ordnung bewirkt (Schulte-Bunert/Weinreich/Baetge FamFG 2. Aufl. § 109 Rn. 18, 23; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 182, 204 = FamRZ 2009, 2069 Rn. 22 ff.). In dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts wird ausdrücklich ausgeführt, dass (auch) die Antragsgegnerin an einer Vorverhandlung Anfang 2009 teilgenommen hat, dabei angehört wurde und sie somit von dem Verfahren Kenntnis hatte. Weiter ergibt sich aus dem Urteil, dass das Gericht mit einem Zwischenbeschluss seine Zuständigkeit festgestellt und die Parteien über diesen Beschluss in Kenntnis gesetzt hatte. Dagegen hat die Antragsgegnerin keinen Widerspruch erhoben. Schließlich hat sich die Antragsgegnerin geweigert, Ladungen zu unterzeichnen. Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit hatte, sich in dem Verfahren zu äußern und Einfluss zu nehmen. Eine offensichtliche Unvereinbarkeit des Verfahrens mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts liegt somit nicht vor (vgl. Senatsurteil BGHZ 182, 204 = FamRZ 2009, 2069 Rn. 22 ff.).
Sonstige Anerkennungshindernisse i.S.d. § 109 Abs. 1 FamFG sind weder erkennbar noch hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Frage, ob die Scheidung in Italien anerkannt würde, ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens.
Hahne Dose Klinkhammer
Günter Nedden-Boeger