Entscheidungsdatum: 01.09.2016
1. NV: Eine fehlerhafte Anwendung des § 6 FGO kann regelmäßig nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden. Die in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FGO für eine Übertragung des Rechtsstreits aufgeführten materiellen Voraussetzungen, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, sind dabei nicht als tatbestandliche Voraussetzungen für das Übertragungsermessen des FG, sondern lediglich als der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogene Leitlinien eines dem FG eingeräumten Ermessens zu verstehen.
2. NV: Mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter ist der Einzelrichter der gesetzliche Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
3. NV: Verweist der BFH einen vom Einzelrichter entschiedenen Rechtsstreit an das FG zurück, ohne ausdrücklich eine Zurückverweisung an den Vollsenat auszusprechen, so ist im zweiten Rechtsgang ohne weiteres erneut der Einzelrichter zuständig.
4. NV: Keine i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO relevante Abweichung ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil des FG von den Ausführungen im Urteil eines anderen FG abweicht, das inzwischen aufgehoben worden ist.
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 3. Februar 2016 5 K 77/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht vor.
1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.
a) Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter stellt keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar. Auch der von dem Kläger in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--, § 119 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor.
aa) Das Finanzgericht (FG) hat im Streitfall von der ihm nach § 6 Abs. 1 FGO gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Rechtsstreit durch Beschluss des Senats vom 10. November 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen. Dieser Beschluss ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar. Eine fehlerhafte Anwendung des § 6 FGO kann deshalb regelmäßig nicht mit der Revision (§ 124 Abs. 2 FGO) und somit auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 2006 VII B 326/05, BFH/NV 2007, 519). Die in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FGO für eine Übertragung des Rechtsstreits aufgeführten materiellen Voraussetzungen, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, sind dabei nicht als tatbestandliche Voraussetzungen für das Übertragungsermessen des FG, sondern lediglich als der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogene Leitlinien eines dem FG eingeräumten Ermessens zu verstehen (BFH-Beschlüsse vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88; vom 21. November 2012 II B 78/12, BFHE 238, 546, BStBl II 2013, 172).
Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann deshalb nur ausnahmsweise Erfolg haben, so etwa dann, wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter als "greifbar gesetzeswidrig" erweist. Dies ist eine Entscheidung aber nur dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VI B 75/02, BFH/NV 2003, 926; vom 21. Dezember 2004 II B 13/04, BFH/NV 2005, 897; vom 10. März 2005 VI B 166/04, BFH/NV 2005, 1089; vom 11. Januar 2011 VI B 60/10, BFH/NV 2011, 876; vom 12. Dezember 2013 III B 55/12, BFH/NV 2014, 575). Mit der pauschalen Behauptung, die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sei verfahrensfehlerhaft, kommt eine greifbare Gesetzeswidrigkeit jedenfalls nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 15. April 2014 V S 5/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1381).
bb) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger behauptet zwar, der Streitfall sei von grundsätzlicher Bedeutung. Dieser Vortrag verdeutlicht jedoch nicht, dass die Übertragung auf den Einzelrichter offensichtlich gesetzwidrig bzw. willkürlich gewesen wäre.
cc) Der Beschluss ist nicht deshalb unwirksam, weil er keine weitergehende Begründung enthält. Denn für den nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbaren Beschluss des FG zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist --entgegen der Ansicht des Klägers-- eine Begründung nicht erforderlich (§ 113 Abs. 2 Satz 1 FGO). Dies gilt selbst dann, wenn einer der Beteiligten sich zuvor gegen eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausgesprochen hat (BFH-Urteil vom 20. Februar 2001 IX R 94/97, BFHE 194, 38, BStBl II 2001, 415). Ein Einverständnis des Klägers war --anders als in den Fällen des § 79a Abs. 3 und 4 FGO-- gerade nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juli 2003 XI B 202/02, BFH/NV 2003, 1541).
dd) Durch die Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 FGO) ist dem Kläger der gesetzliche Richter nicht entzogen worden; vielmehr ist der Einzelrichter der gesetzliche Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2011 IX B 3/11, BFH/NV 2012, 700, m.w.N.).
ee) Anders als der Kläger meint, war im zweiten Rechtsgang auch kein neuer Beschluss erforderlich. Durch den im ersten Rechtsgang ergangenen Übertragungsbeschluss war nach den vorstehenden Ausführungen der Berichterstatter wirksam zum Einzelrichter i.S. des § 6 Abs. 1 FGO bestimmt worden. Seine hierdurch begründete Zuständigkeit hat sich nach der Zurückverweisung des Verfahrens an das FG fortgesetzt. Denn verweist der BFH einen vom Einzelrichter entschiedenen Rechtsstreit an das FG zurück, ohne ausdrücklich eine Zurückverweisung an den Vollsenat auszusprechen, so ist im zweiten Rechtsgang ohne weiteres erneut der Einzelrichter zuständig (vgl. ausführlich BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 I R 22/98, BFHE 187, 206, BStBl II 1999, 60). Unerheblich ist somit, dass die zurückverweisende Entscheidung des Senats keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zuständigkeit enthielt.
b) Die vom Kläger behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) durch --seiner Ansicht nach zu Unrecht-- unterbliebene Hinweise des FG (§ 76 Abs. 2 FGO) liegt ebenfalls nicht vor.
aa) Die richterliche Hinweispflicht soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für den Beteiligten geben, ohne dass indessen dessen Eigenverantwortlichkeit dadurch eingeschränkt oder beseitigt wird. Die Rechtsverwirklichung soll grundsätzlich nicht an der Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit des Rechtssuchenden scheitern. Daher sind individuelle, von Fall zu Fall zu bestimmende Maßstäbe an die Beachtung der Hinweispflicht anzulegen, die entscheidend auch von der Rechtskunde der Beteiligten, im Wesentlichen also davon, ob diese fachkundig vertreten sind, abhängen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. November 2003 VII B 171/03, BFH/NV 2004, 357; vom 28. Januar 2004 VII B 82/03, BFH/NV 2004, 800; vom 26. April 2005 VII B 10/05, BFH/NV 2005, 1362).
bb) Gemessen daran hat das FG das rechtliche Gehör des Klägers zunächst nicht dadurch verletzt, dass es im späteren Verlauf nicht darauf hingewiesen hat, es sehe dessen Einwände zu der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 FGO als nicht gegeben. So hat das FG dem Kläger mit der Eingangsbestätigung der Klage Gelegenheit zu einer entsprechenden Stellungnahme gegeben (zur Frage, ob es insoweit einer vorherigen Anhörung der Beteiligten bedarf, vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. September 1999 XI R 83/97, BFH/NV 2000, 332; vom 22. Januar 2009 VIII B 78/08, BFH/NV 2009, 779; in BFH/NV 2012, 700, m.w.N.; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 6 Rz 7), von der der Kläger insofern Gebrauch gemacht hat, als er auf die seiner Ansicht nach vorliegende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinwies. Darüber hinaus hat das FG mit Schreiben vom 29. Januar 2016 noch darauf hingewiesen, der Rechtsstreit werde nach der Zurückverweisung durch den BFH (wiederum) durch den Einzelrichter verhandelt.
cc) Das FG hat seine Hinweispflicht auch nicht dadurch verletzt, dass es den fachkundig vertretenen Kläger nicht darauf hingewiesen hat, sein Vortrag zu dem Veranlassungszusammenhang der streitigen Steuerberatungskosten mit den Werbungskosten bzw. der Nachweis der Kosten sei nicht ausreichend bzw. unsubstantiiert.
Die Rüge bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil der Kläger nicht ausgeführt hat, was er auf einen entsprechenden Hinweis hin zusätzlich vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte führen können. Eine solche Erläuterung gehört jedoch zu den Voraussetzungen für die Darlegung sowohl eines Verstoßes gegen § 76 Abs. 2 FGO (BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 57/07, BFH/NV 2008, 1192) als auch eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BFH-Beschluss vom 13. Mai 2015 I B 64/14, BFH/NV 2015, 1259).
Der Kläger wiederholt insoweit wortwörtlich nur Ausführungen, die er bereits im Schriftsatz vom 8. August 2015 vorgebracht hatte (s. hierzu auch die Ausführungen im Tatbestand des FG-Urteils). Auch den entsprechenden Beweisantrag, Rechtsanwalt S als Zeugen zu vernehmen, hatte er in diesem Schriftsatz bereits gestellt. Damit legt der Kläger gerade nicht schlüssig dar, dass das Urteil andernfalls hätte für ihn günstiger ausfallen können.
c) Das FG hat ersichtlich auch nicht gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen.
aa) Entgegen der Darstellung des Klägers hat das FG in der mündlichen Verhandlung nicht erklärt, auf den angebotenen Zeugenbeweis durch Vernehmung des S komme es nicht an. Vielmehr hat der damalige Prozessbevollmächtigte ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2016 nach Vernehmung der Zeugin R, entsprechender Stellungnahme zu der Beweisaufnahme und weiterer Verhandlung zur Sache erklärt, auf die Vernehmung des S zu verzichten. Da es sich bei der Verletzung der Sachaufklärungspflicht um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung) hat der Kläger sein diesbezügliches Rügerecht durch seine ausdrückliche Verzichtserklärung gegenüber dem FG mithin verloren.
bb) Ein Verfahrensfehler liegt schließlich auch nicht darin, dass das FG R "zu Art und Umfang der für S als damaligen Bevollmächtigten des Klägers vorgenommenen Tätigkeiten, insbesondere der Vorbereitung der Steuererklärung 2010 und 2011" gehört hat, anstatt sie nur dazu zu hören, dass ein pauschaler Abzug von 25 € für die Datenübertragung nicht unsachgemäß war. Denn das FG ist an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO).
2. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
a) Macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125).
b) Dem genügen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht. Im Kern wendet sich der Kläger vielmehr nach Art einer Revisionsbegründung gegen die (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510). Die von ihm dabei formulierte Rechtsfrage, in welchen Fällen von der grundsätzlichen Anerkennung des Aufteilungsmaßstabs des steuerlichen Beraters abgewichen werden könne, ist zudem zu allgemein und damit schon nicht klärbar (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2013 VIII B 173/12, BFH/NV 2013, 1599).
Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die tragenden Ausführungen des FG in dem angefochtenen Urteil und diejenigen der Divergenzentscheidung bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage vonein-ander abweichen (BFH-Beschluss vom 29. Juni 2011 X B 59/10, BFH/NV 2011, 1862). Keine relevante Abweichung ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil des FG von den Ausführungen im Urteil eines anderen FG abweicht, das --wie vorliegend das als Divergenzentscheidung genannte Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012 9 K 1637/10 durch das BFH-Urteil vom 28. Januar 2015 VIII R 13/13 (BFHE 249, 125, BStBl II 2015, 393)-- inzwischen aufgehoben worden ist (BFH-Beschlüsse vom 26. April 2006 III B 113/05, BFH/NV 2006, 1469; in BFH/NV 2011, 1862).
4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.