...Dies gilt zwar nicht für die Annahme, der Angeklagte habe dabei eine Verletzung der Zeugen H. und U. zumindest billigend in Kauf genommen (siehe UA Seite 34), wohl aber für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes zum Nachteil des Zeugen U. . Es fehlt diesbezüglich an einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zum kognitiven Vorsatzelement....