Entscheidungsdatum: 18.10.2012
Zu dem von § 417 ZPO erfassten Inhalt eines schriftlichen gerichtlichen Urteils gehört nicht nur die Urteilsformel, sondern auch die Angabe darüber, wer die Entscheidung getroffen hat. Der Beweis der Unrichtigkeit ist auch insoweit unzulässig.
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2011 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Nichtigkeitsklage gegen das im Verfahren 3 K 862/99 am 23. November 2005 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) abgewiesen worden war. In jenem Verfahren, in dem sie erfolglos die Feststellung ihrer Berechtigung nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich eines in S. belegenen und in der DDR enteigneten Hausgrundstücks begehrt hatten, war ihnen ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. November 2005 nachgelassen worden, bis zum Verkündungstermin am 23. November 2005 ergänzend schriftsätzlich zu im Termin kurzfristig überreichten Unterlagen Stellung zu nehmen. Mit am 22. November 2005 um 12.08 Uhr beim Verwaltungsgericht eingegangenem Fax-Schriftsatz vom 21. November 2005 hatten die Kläger hiervon Gebrauch gemacht; ausweislich eines angebrachten Vermerks ging der Fax-Schriftsatz am 23. November 2005 um 10.00 Uhr in der Geschäftsstelle ein. Das Urteil wurde am 23. November 2005 um 10.00 Uhr durch den stellvertretenden Vorsitzenden der Kammer, Richter am Verwaltungsgericht Orthaus, in Abwesenheit der übrigen Kammermitglieder verkündet. Der von den drei Berufsrichtern unterschriebene Urteilstenor trägt den Eingangsstempel der Geschäftsstelle vom 23. November 2005. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision legten die Kläger nicht ein, so dass das am 23. November 2005 verkündete Urteil rechtskräftig wurde.
Zur Begründung ihrer am 12. August 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Nichtigkeitsklage mit dem Antrag, das Urteil vom 23. November 2005 aufzuheben und das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, in der es sich zur mündlichen Verhandlung am 9. November 2005 befand, haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, das Urteil beruhe auf einem schweren Verfahrensmangel. Es sei in Wahrheit nicht von der vollbesetzten Kammer, sondern von dem Richter am Verwaltungsgericht Orthaus allein beschlossen und verkündet worden, ohne dass zuvor alle berufs- und ehrenamtlichen Richter der Kammer den am 22. November 2005 beim Verwaltungsgericht eingegangenen nachgelassenen Schriftsatz zur Kenntnis genommen und hierüber beraten hätten.
Das Verwaltungsgericht hat zunächst mit Gerichtsbescheid vom 10. August 2011 und dann auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2011 mit Urteil vom 9. November 2011 die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. In der Begründung wird ausgeführt, die Nichtigkeitsklage sei unzulässig, soweit der Kläger zu 3 Klage nicht nur in Vollmacht für den Kläger zu 2 und für sich, sondern auch im Namen der Kläger zu 1 und 4 erhoben, jedoch insoweit nur Zustellungsvollmachten, jedoch keine Prozessvollmachten vorgelegt habe. Im Übrigen sei sie mangels Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) unbegründet. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten unter Vorlage entsprechender Vollmachtserklärungen fristgerecht Beschwerde eingelegt.
II.
Die ausschließlich auf Verfahrensrügen gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Der Beschwerdebegründung sind keine Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu entnehmen, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann.
1. Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den prozessrechtlich gebotenen rechtzeitigen Hinweis auf die fehlenden Prozessvollmachten der Kläger zu 1 und 4 unterlassen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erfüllt ihr Beschwerdevorbringen bereits nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach muss der als Zulassungsgrund gerügte Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (stRspr, siehe etwa Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Auch wenn man unterstellt, dass es das Verwaltungsgericht prozessordnungswidrig unterlassen hat, die Kläger zu 1 und 4 bereits vor der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2011 rechtzeitig auf das Fehlen der erforderlichen Prozessvollmachten hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zu deren Vorlage zu geben, wird in der Beschwerde jedenfalls nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen die angegriffene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen kann. Dazu wäre erforderlich gewesen aufzuzeigen, dass das Gericht bei rechtzeitigem Hinweis auf die fehlenden Prozessvollmachten möglicherweise zu einer für die Kläger günstigen Sachentscheidung, also zu einem in der Sache für sie günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 14. August 1962 - BVerwG 5 B 83.61 - BVerwGE 14, 342 <346 f.> m.w.N.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 56). Daran fehlt es. Dem Vortrag der Kläger lässt sich nicht entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht im Falle des vermissten Hinweises eine für sie günstigere Sachentscheidung getroffen haben könnte, zumal das Verwaltungsgericht die - hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 zulässige - Nichtigkeitsklage mit der Begründung abgewiesen hat, ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liege nicht vor.
Allein durch die Abweisung ihrer Klage als unzulässig statt als unbegründet werden die Kläger zu 1 und 4 nicht beschwert. Eine Beschwer ergibt sich auch nicht aus ihrem Vortrag, der geltend gemachte Verfahrensfehler habe sich "insbesondere ... auf die Kostenregelung des Urteils" ausgewirkt. Abgesehen davon, dass diese beiden Kläger durch die Kostenentscheidung nicht beschwert, sondern im Gegenteil begünstigt wurden, könnte ein Rechtsmittel nicht allein mit dem Ziel eingelegt werden, eine Abänderung der Kostenentscheidung zu erreichen (§ 158 Abs. 1 VwGO). Eine auf mehrere Rügen gestützte Nichtzulassungsbeschwerde könnte deshalb nicht allein wegen einer die Kostenentscheidung betreffenden Rüge Erfolg haben, wenn alle anderen Rügen erfolglos bleiben (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010 § 158 VwGO Rn. 4 m.w.N.).
2. Soweit die Kläger mit der Beschwerde geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den von ihnen in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2011 gestellten Antrag auf Vernehmung der (zwischenzeitlich im Ruhestand befindlichen) Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht Schiefer sowie der Richter am Verwaltungsgericht Orthaus und Hempen zu Unrecht abgelehnt und zudem diese Ablehnungsentscheidung entgegen § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung nicht begründet, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers.
a) Der gestellte Beweisantrag war teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Ein Gericht muss einem Beweisangebot nachgehen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 und vom 15. September 2011 - BVerwG 5 B 23.11 - juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 2001 - 1 BvR 2075/98 - NJW-RR 2001, 1006). Ein Beweisantrag muss bestimmte Beweistatsachen bezeichnen. Wird ein Zeuge als Beweismittel benannt, müssen diese Beweistatsachen dem Zeugenbeweis zugänglich sein. Ein Zeuge kann grundsätzlich nur über seine eigenen Wahrnehmungen vernommen werden. Gegenstand des Zeugenbeweises können nur solche Umstände oder Geschehnisse sein, die mit dem benannten Beweismittel unmittelbar bewiesen werden sollen. Soll aus den Wahrnehmungen des Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises. Die Schlüsse aus den Wahrnehmungen des Zeugen hat das Gericht zu ziehen (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1983 - 5 StR 673/83 - StV 1984, 61, vom 20. April 1993 - 1 StR 886/92 - NStZ 1993, 447 = juris Rn. 12 und vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93 - BGHSt 39, 251 = juris Rn. 10 ff. m.w.N.). Bei einfachen Sachverhalten, etwa wenn ein Zeuge Wahrnehmungen über ein unmittelbar tatbestandserhebliches Geschehen machen soll, kann es genügen, wenn als Beweisthema das Geschehen selbst genannt wird, obwohl Gegenstand des Zeugenbeweises nur sein kann, was der Zeuge wahrgenommen hat. Geht es indes um Sachverhalte, die eine Folgerung voraussetzen, die nicht auf der Hand liegt, so kann nicht das Ergebnis der Folgerung Gegenstand der Beweisbehauptung sein, sondern nur die der Folgerung zugrunde liegende Wahrnehmung. Deshalb ist für einen Beweisantrag die Angabe dessen unverzichtbar, was der Zeuge im Kern bekunden soll (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 a.a.O. juris Rn. 11).
Die Beweistatsache ist von dem weiteren Beweisgewinn zu unterscheiden, den der Antragsteller von dem begehrten Zeugenbeweis erhofft. Dies ist des Antragstellers Beweisziel, zu dem der Tatrichter aufgrund von Schlüssen aus der Beweistatsache möglicherweise gelangen kann. Die Notwendigkeit einer solchen Trennung von Beweistatsache und Beweisziel wird besonders deutlich angesichts dessen, dass die Beweisbehauptung einer exakten und sinnvollen Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zugänglich sein muss (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 a.a.O. juris Rn. 12 m.w.N.).
aa) Nach diesen Maßstäben hat es bereits an der Behauptung von Tatsachen, die die von den benannten Zeugen unmittelbar wahrgenommen haben (sollen), gefehlt, soweit der Kläger zu 3 in seinem Beweisantrag ausgeführt hat, es sei das "Ziel dieser Zeugeneinvernahme", "entscheidungsrelevante Aufklärung über die tatsächlichen Geschehensabläufe im Anschluss an die mündliche Verhandlung des Verfahrens 3 K 862/99 zu erzielen und den Beweis zu erbringen, dass am 9.11.2005 aus formell-rechtlichen Gründen kein Urteil beraten, abgestimmt und beschlossen werden durfte". Damit wird nicht hinreichend bezeichnet, was Gegenstand der Wahrnehmung und der Bekundung der benannten Zeugen sein soll. Die Frage, ob am 9. November 2005 aus formell-rechtlichen Gründen kein Urteil beraten, abgestimmt und beschlossen werden "durfte", zielt auf eine rechtliche Beurteilung der richterlichen Entscheidungsfindung und ist einer Klärung im Wege des Zeugenbeweises nicht zugänglich. Gleiches gilt für das in dem gestellten Antrag angegebene Beweisziel, die Befragung des Zeugen Orthaus werde "entscheidungserheblichen Beweis erbringen, dass das von ihm am 23.11.2005 verkündete Urteil kein Kammerurteil im Sinne des § 112 VwGO i.Verb. mit § 108 VwGO ist." Die damit angestrebte Beantwortung der bezeichneten Rechtsfrage, ob es sich um ein Urteil eines ordnungsgemäß besetzten Gerichts gehandelt habe, kann nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises sein.
bb) Soweit der Beweisantrag dahin zu verstehen sein sollte, dass die Kläger die Beweistatsache behaupten wollten, jedenfalls nicht alle der in dem am 23. November 2005 verkündeten Urteil namentlich aufgeführten Berufs- und ehrenamtlichen Richter hätten den nachgelassenen Schriftsatz vom 21. November 2005 zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt, rügen sie der Sache nach eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in jenem Verfahren (3 K 862/99). Einen solchen Verfahrensfehler hätten sie (nur) mit einer Beschwerde gegen die in jenem Verfahren erfolgte Ablehnung der Zulassung der Revision innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 133 Abs. 2 VwGO), die am 13. April 2006 erfolgte, rügen können. Dies haben sie indes nicht getan, so dass das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2005 ergangene Urteil rechtskräftig wurde. Mit ihrer Jahre danach erhobenen Nichtigkeitsklage können sie diesen Umstand nicht geltend machen (§ 579 Abs. 2 ZPO), so dass ihr Beweisantrag jedenfalls deshalb abzulehnen war, weil die Tatsache, die bewiesen werden sollte, für die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ohne Bedeutung war (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog).
cc) Soweit dem in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2011 gestellten Antrag auf Vernehmung der benannten richterlichen Zeugen die behauptete Beweistatsache entnommen werden kann, die im Urteil angegebenen Berufs- und ehrenamtlichen Richter hätten am 9. November 2005 oder danach (überhaupt) "kein Urteil beraten, abgestimmt und beschlossen", konnte der Beweisantrag ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn die insoweit von den Klägern behauptete Beweistatsache, die erwiesen werden sollte, war schon - gegenteilig - erwiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog). Der Nachweis, dass die in dem am 23. November 2005 verkündeten Urteil genannten Berufs- und ehrenamtlichen Richter tatsächlich diese gerichtliche Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2005 getroffen haben, war bereits durch Urkundenbeweis in Gestalt der bei den Gerichtsakten befindlichen beglaubigten Abschrift des Urteils sowie die Niederschrift über dessen Verkündung geführt.
Das Urteil stellt eine öffentliche Urkunde dar. Da das Urteil eine amtliche Entscheidung enthält, begründet es nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 417 ZPO den vollen Beweis ihres Inhalts. Die Regelung gilt für alle Urkunden, die eine von einer Behörde selbst abgegebene Erklärung (amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung) enthalten. Behörde im Sinne der Vorschrift ist auch ein Gericht. Eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 417 ZPO beweist danach, dass die Anordnung, Verfügung oder Entscheidung der Behörde oder des Gerichts in der Form und mit dem Inhalt abgegeben ist, die der Urkunde zu entnehmen ist (vgl. dazu u.a. Urteil vom 29. Januar 1970 - BVerwG 2 C 101.65 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 8 m.w.N.). Von der Beweiskraft erfasst wird bei einem gerichtlichen Urteil, wie sich insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang sowie aus dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung ergibt, allerdings nicht der gesamte Inhalt der Urkunde, sondern lediglich der Inhalt der vom Gericht abgegebenen Willenserklärung in Gestalt der von ihm getroffenen Entscheidung (insoweit zu Recht u.a. Britz, ZZP 1997, S. 61 <72>). Dies zeigt u.a. § 314 ZPO, wonach der Tatbestand eines Urteils zwar Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert (Satz 1), dieser aber durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann (Satz 2). Auch nach dem erkennbaren Zweck des § 417 ZPO begründet ein Urteil nur insoweit vollen Beweis seines Inhalts, als es um die darin enthaltene amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung geht. Nur in diesem Umfang soll der Gegenbeweis ausgeschlossen sein. Damit will das Gesetz die jeweilige Anordnung, Verfügung oder Entscheidung gegen Infragestellungen besonders absichern, zumal die Ausstellung einer unechten oder unrichtigen öffentlichen Urkunde strafbewehrt ist und für den beteiligten Amtsträger auch schwerwiegende disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass zu dem von § 417 ZPO erfassten Inhalt eines schriftlichen gerichtlichen Urteils nicht nur die Urteilsformel, also das "Was" der Entscheidung, sondern auch die Angabe darüber gehört, wer diese Entscheidung getroffen hat. Der Zweck der Regelung setzt voraus, dass eine identifizierbare amtlich erlassene Anordnung, Verfügung oder Entscheidung eines Gerichts vorliegt und dass sich dies aus der öffentlichen Urkunde ergibt.
Demgemäß beweist das in beglaubigter Abschrift bei den Gerichtsakten (BA II 270 - 280) befindliche vollständige schriftliche Urteil (mit Rubrum, Tatbestand und Entscheidungsgründen), dass es aufgrund der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. November 2005 mit der in der Urteilsformel zum Ausdruck gebrachten Entscheidung ergangen ist und dass an der Urteilsentscheidung die in ihm namentlich aufgeführten Berufs- und ehrenamtlichen Richter mitgewirkt haben. Gleiches ergibt sich aus dem ebenfalls bei den Gerichtsakten befindlichen Original des lediglich aus Rubrum und Urteilsformel (ohne Tatbestand und Entscheidungsgründen) bestehenden und von den drei Berufsrichtern Schiefer, Orthaus und Hempen unterschriebenen Urteils, das ausweislich des darauf angebrachten amtlichen Vermerks am 23. November 2005 in der Geschäftsstelle einging. Auch in dieser öffentlichen Urkunde wird amtlich beurkundet, dass die darin aufgeführten Berufsrichter Schiefer, Orthaus und Hempen sowie die ehrenamtlichen Richter Malchow und Manthei aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2005 das in Rede stehende Urteil mit der angegebenen Urteilsformel gefällt ("... für Recht erkannt") haben.
Die für die Wirksamkeit erforderliche Verkündung des Urteils wird ebenfalls durch eine öffentliche Urkunde, nämlich durch die vorliegende gerichtliche Niederschrift vom 23. November 2005 bewiesen.
dd) Sofern mit dem in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2011 gestellten Beweisantrag schließlich die Beweistatsache behauptet werden sollte, die in dem am 23. November 2005 im früheren Verfahren 3 K 862/99 verkündeten Urteil bezeichneten Berufs- und ehrenamtlichen Richter hätten nicht (unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung) am 9. November 2005 das Urteil "beraten, abgestimmt und beschlossen", ist diese für das Vorliegen des von den Klägern geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass die in dem Urteil bezeichneten Berufs- und ehrenamtlichen Richter an der Urteilsfindung tatsächlich mitgewirkt haben.
b) Soweit die Kläger rügen, die ihren - in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2011 gestellten - Beweisantrag ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei entgegen § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung nicht begründet worden, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Auch insoweit wäre nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO jedenfalls erforderlich gewesen, in der Beschwerde aufzuzeigen, dass das Gericht bei Vermeidung des gerügten Verfahrensmangels möglicherweise zu einer für die Kläger günstigen Sachentscheidung, also zu einem in der Sache für diese günstigeren Urteil über ihre Nichtigkeitsklage hätte gelangen können. Es ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens jedoch nicht erkennbar, inwiefern das Verwaltungsgericht im Falle einer Beachtung des § 86 Abs. 2 VwGO der Nichtigkeitsklage in der Sache stattgegeben haben könnte. Denn das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil ausdrücklich das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes (§ 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) verneint. Die Kläger haben nicht dargetan, was sie vorgebracht hätten, wenn das Verwaltungsgericht ihnen die Gründe für die erfolgte Ablehnung des vom Kläger zu 3 gestellten Beweisantrages bereits in der mündlichen Verhandlung und nicht erst in den schriftlichen Urteilsgründen mitgeteilt hätte. Sie haben sich auf die insoweit unergiebige Äußerung beschränkt, in diesem Falle hätte der Kläger zu 3 seinen Beweisantrag "entsprechend präzisieren können". Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Nichtigkeitsklage auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtsauffassung im Falle einer rechtzeitigen Bekanntgabe der Gründe für die erfolgte Ablehnung des Beweisantrages hätte Erfolg haben können.