...Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. 11 a) Der Verwaltungsgerichtshof musste nicht über die von ihm vernommenen Zeugen hinaus weitere Zeugen zu der Frage hören, ob es eine allgemeine Praxis des beklagten Instituts gab, interessierten Hochschullehrern Listen mit den hier in Rede stehenden Angaben zu überlassen oder ihnen Einsicht in...