...Der Umstand, dass vorliegend unstreitig nur das Gemeinschaftseigentum von dem Geh- und Fahrtrecht betroffen ist, macht deutlich, dass mit der Dienstbarkeit nicht ein Grundstück der in den Grenzen des § 10 Abs. 6 WEG rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft belastet ist, sondern lediglich das im Miteigentum sämtlicher Wohnungseigentümer stehende Grundstück....