...Hiervon ausgehend begründet auch die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO keinen Verfahrensmangel. Die Beklagte war nicht ohne Verschulden verhindert, die vorgenannte Frist einzuhalten; vielmehr beruhte die Fristversäumung auf eigenem Verschulden....