...Bei einem Widerspruch zwischen Gesetzeswortlaut und Gesetzesüberschrift ist dem Gesetzeswortlaut jedoch stets der Vorrang einzuräumen, weil der Überschrift die Aufgabe zufällt, den Gesetzesinhalt allgemein zu kennzeichnen und damit gewöhnlich einen Kompromiss zwischen Genauigkeit und Länge erfordert (BFH-Urteile vom 11. Januar 1984 II R 187/81, BFHE 140, 312, BStBl II 1984, 327; vom 24....