Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 27.03.2018


BVerwG 27.03.2018 - 2 WD 10/17

Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Wahrheitspflichtverletzung; Zugschreiber


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
2. Wehrdienstsenat
Entscheidungsdatum:
27.03.2018
Aktenzeichen:
2 WD 10/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:270318U2WD10.17.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Truppendienstgericht Nord, 16. März 2017, Az: N 6 VL 41/16, Urteil
Zitierte Gesetze

Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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1. Das Truppendienstgericht Nord hat den Soldaten im Rahmen des vom Kommandeur ... nach Anhörungen unter dem 24. Februar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens und auf der Grundlage der Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 9. Dezember 2016 mit Urteil vom 16. März 2017 aus dem Dienstverhältnis entfernt.

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a) In tatsächlicher Hinsicht hat es festgestellt:

"Der Soldat wurde im Zug ... als Zugschreiber eingesetzt. Der Zug war nicht in W., sondern in X. stationiert. Aus diesem Grunde wurde im Zug eine eigene Personalübersicht geführt, um für die ca. 30 Soldaten des Zuges die An- und Abwesenheitszeiten erfassen zu können. Der Soldat führte diese Übersichten als eine seiner Hauptaufgaben. Er stellte mit der Zeit fest, dass Zugführer und stellvertretender Zugführer sich auf die Eintragungen in dieser in Form einer Excel-Tabelle geführten Übersicht weitgehend verließen. Nachfragen beim Personalunteroffizier der Kompanie in W. über Abwesenheiten wurden kaum gestellt.

Zu Anschuldigungspunkt 1:

Der Soldat trug zwischen dem 1. August 2014 und dem 10. August 2014 im Geschäftszimmer des Zuges in die von ihm als Zugschreiber auf dem Dienstrechner geführte Personalübersicht für sich selbst geplante Abwesenheitszeiten ein. Er befüllte die Übersicht für die Zeiträume vom 11. August 2014 bis zum 22. August 2014 und vom 20. Oktober 2014 bis zum 24. Oktober 2014 mit der Abkürzung 'BFD'. Diese Abkürzung sollte so verstanden werden und wurde es auch, dass der Soldat in diesen Zeiten Sonderurlaub hatte, um an einer Weiterbildungsmaßnahme des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr teilzunehmen. Tatsächlich hatte er weder Sonderurlaub beantragt noch bewilligt bekommen und wollte auch an keiner Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen. Der Soldat wollte sich zusätzliche freie Tage erschleichen. Im August 2014 wollte er die freien Tage nutzen, um private Probleme mit seiner Freundin zu klären, mit der es erhebliche Spannungen gegeben hatte. Das Motiv für die Eintragungen im Oktober blieb offen. Tatsächlich hatte der Soldat noch Urlaubsansprüche für das Jahr 2013 und 2014, sodass ihm Erholungsurlaub nach Antrag auch gewährt worden wäre.

Um einen möglichen Verdacht zu zerstreuen, hatte er vorher zwischen dem 1. August 2014 und dem 10. August 2014 den stellvertretenden Zugführer, Hauptfeldwebel A., bewusst wahrheitswidrig mündlich in Kenntnis gesetzt, er nehme vom 11. August 2014 bis zum 22. August 2014 an berufsfördernden Maßnahmen teil. In gleicher Weise teilte er dem stellvertretenden Zugführer vor seiner Abwesenheit im Oktober mit, er werde an berufsfördernden Maßnahmen teilnehmen.

Zu Anschuldigungspunkt 2:

Wie mit seinem oben beschriebenen Vorgehen beabsichtigt blieb der Soldat an den Tagen dem Dienst ohne Erlaubnis eines Vorgesetzten fern. Entgegen seiner Verpflichtung nach dem Dienstplan vom 24. Juli 2014 trat er den Dienst am 11. August 2014 nicht um 07:00 Uhr an, sondern kehrte erst am Montag, den 25. August 2014 zum Dienstbeginn in seine Einheit zurück. Während der Abwesenheit führte er Abschlussarbeiten nach einem Umzug von Y., wo er bei seinen Großeltern wohnte, in eine eigene Wohnung in Z. durch. Die Zeit verbrachte er auch mit seiner Freundin. Aufgrund des Umstands, dass der Soldat seine angeblich berufsförderungsbedingte Abwesenheit in die Personalübersicht eingetragen hatte, leitete der Disziplinarvorgesetzte zunächst keine Schritte zur Aufklärung des Aufenthaltsortes des Soldaten ein. Eine Genehmigung zur Abwesenheit, sei sie auch durch Irrtum erteilt, lag nicht vor.

Ebenfalls wie geplant trat der Soldat ohne Genehmigung seines Einheitsführers oder anderer Vorgesetzter am 20. Oktober 2014 entgegen des Dienstplans vom 9. Oktober 2014 nicht um 07:00 Uhr seinen Dienst beim Zug an, sondern kehrte erst am 27. Oktober 2014 in den Dienst zurück. Während der Abwesenheit hielt er sich in seiner Wohnung in Z auf. Auch in diesem Fall wurden aufgrund der Eintragung der angeblich berufsförderungsbedingten Abwesenheit durch den Disziplinarvorgesetzten zunächst keine Schritte zur Klärung des Verbleibs des Soldaten eingeleitet. Eine Genehmigung zur Abwesenheit, sei sie auch durch Irrtum erteilt, lag nicht vor.

Das Verhalten des Soldaten wurde aufgedeckt, weil er seiner Freundin von seinem Trick erzählt hatte. Zum Bekanntenkreis der Freundin gehörte Frau Stabsunteroffizier der Reserve B., die im Tatzeitraum ebenfalls der ... angehörte. Über die Freundin erfuhr Frau B. von den Behauptungen des Soldaten, dass er sich, wenn er so verfahre, auf einfachem Wege bei der Bundeswehr zusätzliche freie Tage erschleichen könne. Stabsunteroffizier der Reserve B. informierte den Hauptfeldwebel A. am 27. Oktober 2014 über diese Aussagen des Soldaten. Dieser überprüfte daraufhin die Personalübersicht für die in Rede stehenden Zeiträume und ermittelte ..., dass der Soldat im Jahr 2014 keine berufsfördernden Maßnahmen in Anspruch genommen hatte. ... "

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Dabei legte das Truppendienstgericht die Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 8. Dezember 2014 zugrunde.

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b) Der Soldat habe durch die vorsätzliche Abwesenheit vom Dienst gegen die Pflicht verstoßen, treu zu dienen. Ferner habe er durch seine bewusst falschen Angaben die Pflicht verletzt, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen, und mit diesem Verhalten insgesamt gegen die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung verstoßen.

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Der eigennützig handelnde Soldat müsse aus dem Dienstverhältnis entfernt werden, weil er nur durchschnittliche Leistungen aufweise, bereits disziplinarisch in Erscheinung getreten und zudem straffällig geworden sei. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens seien durch eine wiederholte Verletzung bedeutsamer soldatischer Pflichten gekennzeichnet. Der Soldat habe Bezüge erhalten, obwohl er auf sie während der Abwesenheitszeiten keinen Anspruch gehabt habe. Das Dienstvergehen habe sich auch wegen seiner Umsetzung auf den Dienstbetrieb ausgewirkt. Schuldmildernde Gründe lägen nicht vor. Der Streit mit seiner Freundin sei keine außergewöhnliche Situation und erkläre zudem nicht, warum er sich auch für Oktober freie Tage verschafft habe. Dieses Verhalten zeige vielmehr, dass er geplant vorgegangen sei. Mitverschulden in Form einer mangelhaften Dienstaufsicht liege nicht vor, weil der Soldat keines dienstaufsichtlichen Eingreifens bedurft hätte, um zu erkennen, dass er Dienst leisten müsse und keine unwahren Angaben tätigen dürfe.

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Ausgangspunkt für die Zumessung sei schon wegen der insgesamt dreiwöchigen unerlaubten Abwesenheit eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis, wobei unwahre dienstliche Meldungen mit einer Wiederholung pflichtwidriger Abwesenheiten zusammenfielen. Erschwerend komme noch zum Tragen, dass der Soldat als Zugschreiber für die Richtigkeit der Eintragungen in der Personalübersicht Gewähr zu leisten gehabt habe. Die Verfahrensdauer bilde keinen mildernden Umstand, weil die zweijährige Bearbeitungszeit der Wehrdisziplinaranwaltschaft angesichts der gerichtsbekannten Probleme dort vertretbar sei. Auch habe der Soldat durch die Verfahrensdauer Vorteile erlangt.

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2. Der Soldat hat seine maßnahmebeschränkte Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ebenso fehlerhaft sei wie die dazu getroffenen Feststellungen. So habe er nicht wiederholt unehrlich gehandelt, sondern nur einmal unwahre Angaben getätigt. Desgleichen sei unzutreffend, dass er den stellvertretenden Zugführer zusätzlich mündlich über den angeblichen Grund seines Fernbleibens informiert habe. Des Weiteren sei zu Unrecht verschärfend angenommen worden, er habe sich bei der Urlaubsbeantragung die seinerzeitige Verfahrensweise bei der Urlaubsbeantragung zu Nutzen gemacht. Vielmehr stehe fest, dass damals nachlässig verfahren worden sei. Er sei als Zugschreiber auch nicht für die Richtigkeit der Eintragungen verantwortlich gewesen; Fehler der Vorgesetzten bei der Handhabung der Urlaubserfassung würden dadurch auf ihn abgewälzt. Es habe sich nicht um einen von ihm regelmäßig praktizierten "Trick" gehandelt, um sich Urlaubstage zu erschleichen. Die lange Verfahrensdauer müsse sich mildernd auswirken. Gegen eine unheilbare Zerstörung des Vertrauens des Dienstherrn spreche, dass er nach dem Dienstvergehen noch über zwei Jahre Dienst geleistet habe. Im Übrigen sei er wegen des Dienstvergehens bereits strafrechtlich verurteilt worden. Auch habe er die zu Unrecht bezogenen Bezüge wieder zurückgezahlt und die Tat von Anfang an eingestanden.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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1. Das allein von dem Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat deshalb gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr 35). Er ist allerdings nicht gehindert, zusätzliche für die Maßnahmebemessung erhebliche Feststellungen zum Tathergang zu treffen, solange dies weder im Widerspruch zu den erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen steht noch dadurch deren rechtliche Würdigung in Frage gestellt wird (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 2 WD 16.12 - juris Rn. 31).

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a) Fest steht demnach, dass der Soldat auf der Grundlage nur eines im Zeitraum 1. - 10. August 2014 gefassten Tatentschlusses als Zugschreiber des Zuges der ... in die in Form einer Excel-Tabelle geführte Personalübersicht für sich für die Zeiträume 11. August 2014 bis 22. August 2014 und 20. Oktober 2014 bis zum 24. Oktober 2014 wissentlich und willentlich der Wahrheit zuwider die Abkürzung "BFD" eintrug, um seinen Vorgesetzten den Eindruck zu vermitteln, rechtmäßig dem Dienst fernbleiben zu dürfen. Fest steht fernerhin, dass er während dieser Zeiträume dem Dienst wissentlich und wissentlich ohne rechtfertigenden Grund fernblieb.

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b) Anders als von der Verteidigung angenommen, wurde vom Truppendienstgericht hingegen nicht festgestellt, dass der Soldat aufgrund von zwei Tatentschlüssen unrichtige Angaben getätigt hätte oder dass das Verhalten nur einen Ausschnitt aus einem vom Soldaten trickreich praktizierten Gesamtplan bildete. Soweit vom Truppendienstgericht ausgeführt wird, der Soldat habe über die schriftliche Täuschungshandlung hinaus einen Vorgesetzten auch mündlich getäuscht, handelt es sich nicht um bindende, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht tragende Feststellungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 - 2 WD 7.14 - juris Rn. 33). Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass das Truppendienstgericht konkret diesen Umstand zu Lasten des Soldaten gewürdigt hätte, was bereits in Ermangelung einer entsprechenden Anschuldigung auch rechtswidrig gewesen wäre. Rechtliche Würdigung haben ausschließlich die beiden unwahren elektronischen Eintragungen erfahren. In diesem Lichte ist die Formulierung "wiederholt unehrlich" auf Seite 8 (2. Absatz) des Urteils dahingehend zu verstehen, dass der Soldat sowohl bezogen auf den August als auch auf den Oktober 2014 unwahre Angaben getätigt hat und er jeweils in diesen Monaten (unehrlich) abwesend war.

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2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Sie besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2014 - 2 WD 20.13 - Rn. 49). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

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a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen sehr schwer.

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aa) Gewicht verleiht dem Dienstvergehen die Verletzung zentraler soldatischer Pflichten.

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aaa) Ein Schwergewicht der Verfehlung liegt in der Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten, deren Verletzung von erheblicher Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 WD 19.15 - BVerwGE 154, 168 Rn. 30). Ein Soldat, der der Truppe unerlaubt fernbleibt, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Die Bundeswehr kann die ihr obliegenden Aufgaben nur dann hinreichend erfüllen, wenn nicht nur das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen im erforderlichen Maße jederzeit präsent und einsatzbereit sind. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Bundeswehr nachkommt und alles unterlässt, was dessen konkreter Wahrnehmung zuwiderläuft. Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 39). Die Verletzung dieser Pflicht berührt nicht nur die Einsatzbereitschaft der Truppe, sondern erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 39).

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bbb) Nicht minder gewichtig bestimmt Eigenart und Schwere des Dienstvergehens die Verletzung der dienstlichen Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG); sie ist für die militärische Verwendungsfähigkeit eines Soldaten essenziell (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 2 WD 5.17 - Rn. 38 m.w.N.). Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr in dienstlichen Angelegenheiten unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. Die Bedeutung der Wahrheitspflicht kommt schon darin zum Ausdruck, dass sie - anders als z.B. bei Beamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist und sich nach § 13 Abs. 1 SG auch auf dienstliche elektronische Angaben erstreckt (BVerwG, Urteil vom 4. September 2009 - 2 WD 17.08 - BVerwGE 134, 379 Rn. 70). Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 40). Wer als Soldat in dienstlichen Äußerungen und Erklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben macht, beschädigt seine persönliche Integrität und militärische Verwendungsfähigkeit (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 2 WD 4.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO Nr. 7 Rn. 23 m.w.N.).

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ccc) Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. Jene Pflicht ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 41).

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bb) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat die Verstöße gegen die Wahrheitspflicht beging, um Verstöße gegen die Pflicht zum treuen Dienen zu ermöglichen und zu verdecken (BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 2 WD 3.17 - Rn. 57).

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cc) Der Soldat hat zudem im Kernbereich seiner dienstlichen Tätigkeit versagt und eine ihm eingeräumte Vertrauensposition missbraucht. Dem Senat war durch die entsprechenden erstinstanzlichen Feststellungen auf Seite 4 (2. Absatz) und Seite 9 (3. Absatz) des Urteils nicht verwehrt, dazu eigene Feststellungen zu treffen, weil es sich hierbei um einen bemessungsrelevanten Umstand handelt (vgl. zum "Anvertrautsein": BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 2 WD 16.12 - juris Rn. 32).

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Dass die Dokumentation der Personalübersicht, namentlich die Führung der Abwesenheitslisten, zum Kernbereich des Aufgabenbereichs des Soldaten gehörte, steht sowohl nach den eigenen Einlassungen des Soldaten als auch der Aussage des Leumundszeugen und seinerzeitigen Disziplinarvorgesetzten, Major C., zur Überzeugung des Senats fest. Der Soldat hat ausgeführt, zu seinen Aufgaben als Zugschreiber habe auch die Führung der Urlaubslisten gehört. Major C. hat dies bestätigt, so dass der Soldat nicht lediglich faktisch auf die in Form einer Excel-Tabelle geführte Personalübersicht Zugriff hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 2 WD 16.12 - juris Rn. 47), sondern im Rahmen eines ihm final zur pflichtgemäßen Erfüllung übertragenen Tätigkeitsbereichs als Zugschreiber. Der Dienstherr hatte auch nicht - etwa durch ein Gegenzeichnungserfordernis - besondere Kontrollmechanismen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dokumentation vorgesehen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2017 - 2 WD 1.16 - juris Rn. 80). Einer Kernbereichsverletzung steht auch nicht entgegen, dass nicht der Soldat die Urlaube genehmigte. Denn dies stellt die ihn treffende Kernpflicht, genehmigte Urlaube sodann wahrheitsgemäß zu dokumentieren, nicht in Frage. Unerheblich ist es auch, dass der Soldat nicht allein für diesen Tätigkeitsbereich verantwortlich gewesen ist. Die Bestellung mehrerer Personen zur Wahrnehmung einer Aufgabe dient der Sicherung ihrer Wahrnehmung, bezweckt aber nicht, das Maß der individuellen Pflichtensorgfalt zu reduzieren.

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b) Das Dienstvergehen zeitigte auch nachteilige Auswirkungen für den Dienstbetrieb. Der Soldat hat sich dem Dienst entzogen und dafür gleichwohl Dienstbezüge entgegengenommen, wobei die spätere Bezügerückzahlung dem Verhalten nicht gleichsam rückwirkend seinen disziplinaren Unrechtsgehalt nimmt. Darüber hinaus musste der Soldat als Folge des Dienstvergehens umgesetzt werden. Schließlich wurde das Dienstvergehen in der Einheit schon dadurch bekannt, dass neben seinen Vorgesetzten jedenfalls auch die in derselben Einheit tätige Stabsunteroffizier d.R. B. davon erfuhr.

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c) Die Beweggründe des Soldaten waren eigennützig. Er hat in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt, sich auf diesem Wege zusätzliche Urlaubstage verschafft zu haben. Deutlich wurde in ihr ebenfalls, dass das zuvor und ohnehin nur für den Abwesenheitszeitraum August 2014 behauptete Motiv des Soldaten, mit seiner Freundin Probleme ausräumen zu wollen, für ihn jedenfalls nicht handlungsleitend war.

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d) Das Maß der Schuld des uneingeschränkt schuldfähigen Soldaten wird dadurch bestimmt, dass er durchgehend vorsätzlich gehandelt hat.

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Die zunächst und ohnehin nur für den Zeitraum August 2014 behaupteten Beziehungsschwierigkeiten wurden vom Soldaten in der Berufungshauptverhandlung nicht mehr thematisiert. Sie wären zudem auch auf der Grundlage seiner vorinstanzlichen Einlassungen nicht ansatzweise von solchem Gewicht, dass eine mildernd einzustellende Ausnahmesituation vorgelegen haben könnte (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 WD 19.15 - juris Rn. 57 m.w.N).

32

Eine Milderung wegen Mitverschuldens von Vorgesetzten durch deren mangelhafte Dienstaufsicht kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Soldat hat sich nicht in einer Überforderungssituation befunden, die ein hilfreiches Eingreifen von Vorgesetzten erfordert hätte (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 37). Auch ohne deren Eingreifen konnte er erkennen, dass er zur Dienstleistung verpflichtet war und über die Gründe eines Fernbleibens wahre Angaben machen musste. Dass ein strukturelles Organisationsdefizit des Dienstherrn vorgelegen haben mag, wenn man die erstinstanzliche Beschreibung des Zeugen Major C. zur seinerzeit wohl fehlenden Kontrolle von Urlaubsgenehmigungen (Seite 4 der Sitzungsniederschrift: "Heute") zugrunde legt oder nur ein punktuelles Aufmerksamkeitsdefizit, wenn man dessen korrigierte Aussage in der Berufungshauptverhandlung als richtig annimmt, ändert daran nichts. In beiden Fällen lässt dies die Eigenverantwortlichkeit des Soldaten für sein Verhalten unberührt.

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e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sind die nur durchschnittlichen Leistungen des Soldaten in den Blick zu nehmen. Die mit "1,86" abschließende Sonderbeurteilung, die für völlig unzulängliche Leistungen spricht, ist zwar vom Zeugen Dr. D. insoweit abgeschwächt worden, als er ihm nun durchschnittliche Leistungen bescheinigt. Die Begründung, der Soldat sei bei ihm weder positiv noch negativ in Erscheinung getreten und es fehlten ihm Erfahrungswerte bei der Beurteilung von Mannschaftsdienstgraden, zumal der Soldat oft krankheitsbedingt abwesend gewesen sei, lässt jedoch keine überdurchschnittlichen Leistungen oder gar eine Leistungssteigerung erkennen. Einzustellen ist ferner der Umstand, dass der Soldat wegen des angeschuldigten Verhaltens und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr strafrechtlich vorbelastet ist. Er hat im Übrigen zwar bereits zu Beginn des disziplinargerichtlichen Verfahrens die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens eingesehen; allerdings war die Beweislage dermaßen erdrückend, dass ein Leugnen ohnehin keinen Sinn mehr gehabt hätte. Reue und Unrechtseinsicht sind deshalb nur mit geringem Gewicht mildernd einzustellen.

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f) Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.).

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aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".

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Für Fälle des vorsätzlichen eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen bei kürzerer unerlaubter Abwesenheit Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht ist das Dienstvergehen so schwerwiegend, dass es regelmäßig den Ausspruch der Höchstmaßnahme indiziert (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2015 - 2 WD 13.14 - juris Rn. 41). Da der Soldat dem Dienst wiederholt ferngeblieben ist, bildet Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen mithin die nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 WDO grundsätzlich zulässige Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

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bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts im Einzelfall Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 WD 19.15 - juris Rn. 64 m.w.N.).

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Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Fehlen der Vorgesetzteneigenschaft regelmäßig zu einer milderen Maßnahme führen muss als dies für Soldaten mit Vorgesetztenstellung geboten wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2018 - 2 WD 9.17 - Rn. 37 m.w.N.). Selbst wenn man dies annähme, liegen jedenfalls keine mildernden Umstände von solchem Gewicht vor, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte. Dabei müssen die Milderungsgründe umso gewichtiger sein, je schwerer das Dienstvergehen wiegt (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2016 - 2 WD 19.15 - BVerwGE 154, 168 Rn. 65 m.w.N.).

39

Abgesehen von den Belastungen, die dem Soldaten aus den Auseinandersetzungen mit seiner Freundin erwachsen sind, und der Unrechtseinsicht sind keine für ihn sprechenden Umstände ersichtlich. Vielmehr treten zum wiederholten Fernbleiben vom Dienst belastende Umstände hinzu, die bereits isoliert betrachtet ebenfalls dafür gesprochen hätten, gegen ihn die Höchstmaßnahme zu verhängen.

40

Dazu gehört zum einen die Wahrheitspflichtverletzung, die die Höchstmaßnahme jedenfalls dann zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen werden lässt, wenn sie dazu dient, eine berufliche oder finanzielle Besserstellung zu erschleichen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2015 - 2 WD 15.14 - juris Rn. 77 m.w.N.). Zum anderen hat der Soldat im Kernbereich seiner Tätigkeit versagt. Schließlich wurden beide unerlaubten Abwesenheiten auch als Wehrstraftaten geahndet.

41

cc) Der Soldat hat mit dem Dienstvergehen das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren, sodass diesem eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei beantwortet sich die Frage nach der Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten ausschließlich nach den vom Wehrdienstgericht festgestellten objektiven Bemessungsgesichtspunkten und nicht nach der subjektiven Sicht von Vorgesetzten (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 2 WD 5.17 - Rn. 75 m.w.N.). Ohne Relevanz bleibt daher, dass der Soldat auch nach dem Dienstvergehen weiter verwendet worden ist.

42

Keine Bedeutung erlangt wegen der unterschiedlichen Zielsetzung von Straf-und Disziplinarrecht ebenso, dass sein Verhalten auch strafrechtlich geahndet (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 2 WD 5.17 - Rn. 76) und das Dienstvergehen bei bereits absehbarem aktiven Dienstzeitende begangen wurde (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - Rn. 49).

43

Da nach der Rechtsprechung des Senats selbst eine unangemessen lange Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens bei der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht geeignet ist, von ihr abzuweichen, kann dahingestellt bleiben, ob sie - wogegen freilich alles spricht - tatsächlich unangemessen lang war (BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 2 WD 3.17 - Rn. 77 m.w.N.).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2 WDO, § 140 Abs. 2 Satz 1 WDO, da keine Gründe vorliegen, die es unbillig erscheinen ließen, den Soldaten seine notwendigen Auslagen tragen zu lassen.