...rügt, dass die Gebräuchlichkeit von „Neo“ oder „NEO“ in Alleinstellung nicht nachgewiesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Schutzhindernis einen solchen Nachweis nicht voraussetzt. 33 In den Ausführungen der Markenstelle, dass „Neo“ in der Bedeutung „neu, erneuert, jung“ verwendet werde, und dass es sich um ein gebräuchliches Präfix handele, liegt - entgegen der Beschwerdebegründung - kein Widerspruch...