...Genehmigung sei, weil sie keine gesonderte Leistungsverpflichtung neben dem Hauptinhalt des Verwaltungsakts begründe. 13 Der vom Berufungsgericht aufgestellte abstrakte Rechtssatz, Regelungen, die das genehmigte Verhalten näher bestimmen und keine gesonderten Leistungsverpflichtungen neben dem Hauptinhalt des Verwaltungsakts begründen, seien als Inhaltsbestimmungen zu qualifizieren, steht nicht in Widerspruch...