Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 25.02.2016


BGH 25.02.2016 - V ZB 25/15

Zwangsvollstreckung auf Grundlage eines Forderungsbescheids über rückständige Sozialversicherungsbeiträge


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
25.02.2016
Aktenzeichen:
V ZB 25/15
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZB25.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Traunstein, 26. Januar 2015, Az: 4 T 2548/14, Beschlussvorgehend AG Mühldorf, 1. Juli 2014, Az: K 73/11
Zitierte Gesetze
§ 31 S 1 SGB 10
§ 66 Abs 4 S 1 SGB 10
§§ 15ff ZVG

Leitsätze

Eine als Forderungsbescheid bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Aufstellung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, mit der der Adressat zur Zahlung des Saldos aufgefordert wird, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X dar, der gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt werden kann; das Vollstreckungsgericht darf nicht überprüfen, ob der Bescheid ausreichend begründet ist und ob er inhaltlich zutreffend ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007, I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f.).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 26. Januar 2015 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 1. Juli 2014 geändert.

Die mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 9. August 2011 angeordnete Zwangsversteigerung wird auf den Antrag der Beteiligten zu 1 vom 9. Januar 2013 fortgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 14. Juli 2011 beantragte die Land- und forstwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse Franken und Oberbayern die Anordnung der Zwangsversteigerung der im Rubrum genannten Grundstücke des Schuldners, eines Landwirts. Sie legte hierzu die vollstreckbare Ausfertigung eines dem Schuldner zugestellten Schreibens vom 18. April 2011 vor. In diesem heißt es unter der Überschrift „Forderungsbescheid“: „Ihr Beitragskonto weist unter Berücksichtigung der Zahlungseingänge bis zum 15. April 2011 folgenden Rückstand auf: (...)“. Es folgt eine Aufstellung, die sich untergliedert in „Beiträge vom 1. Februar 2009 bis 31. März 2011“ (7.902,25 €), „Mahngebühren“ (105 €), „Säumniszuschläge bis 30. März 2011“ (822 €), „Stundungszinsen“ (57,40 €) sowie „Kosten“ (108,65 €). Die Gesamtforderung, für die eine Zahlungsfrist von einer Woche eingeräumt wird, beträgt 8.995,30 €.

2

Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde angeordnet und mit Beschluss vom 19. Juli 2012 einstweilen eingestellt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 beantragte die Beteiligte zu 1 (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) als Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin die Fortsetzung des Verfahrens. Anschließend übersandte sie eine mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung des Bescheids, die sie dem Schuldner zuvor zugestellt hatte. Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. Die Wirksamkeit der Aufhebung hat es von der Rechtskraft des Beschlusses abhängig gemacht. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will diese die Fortsetzung des Verfahrens erreichen.

II.

3

Das Beschwerdegericht hält den vorgelegten Vollstreckungstitel für unzureichend. Als solcher komme nur ein Leistungsbescheid in Betracht. Die als Forderungsbescheid bezeichnete Aufstellung vom 18. April 2011 stelle keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 31, § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X dar. Es fehle die Begründung der Beitragsberechnung. Zwar entstehe die Pflicht zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge gemäß §§ 22, 23 SGB IV i.V.m. der Satzung der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1 kraft Gesetzes. Nicht rechtzeitig erfüllte Beitragsansprüche seien aber von der Einzugsstelle geltend zu machen, die gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe entscheide. Diese Entscheidung stelle den zu vollstreckenden Verwaltungsakt dar.

III.

4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist das Zwangsversteigerungsverfahren zu Recht angeordnet worden und auf Antrag der Gläubigerin fortzusetzen.

5

1. Einer Behörde stehen gemäß § 66 SGB X zwei Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung. Sie kann die Vollstreckung gemäß § 66 SGB X nach den jeweils einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder oder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vornehmen. Entscheidet sie sich - wie hier - dafür, einen Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung zu vollstrecken, so gelten für die Durchführung der Zwangsvollstreckung die §§ 704 ff. ZPO; die Anordnung der Zwangsversteigerung richtet sich nach § 866 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 15 ff. ZVG.

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2. Als Vollstreckungstitel kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur der Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst in Betracht. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids (§ 724 analog) mit einer Vollstreckungsklausel versehen wird (§ 725 ZPO analog). Bei der Ausfertigung muss es sich um eine richtig wiedergegebene Abschrift der Urschrift handeln, die dazu bestimmt ist, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten. So gilt im Hinblick auf Sozialversicherungsbeiträge für abhängig Beschäftigte der von dem Arbeitgeber einzureichende Beitragsnachweis gemäß § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle. Will der Sozialversicherungsträger aus dem in elektronischer Form einzureichenden Beitragsnachweis vollstrecken, hat er hiervon eine Ausfertigung in Papierform herzustellen, die für die Vollstreckung mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist; dagegen ist ein als „Leistungsbescheid“ bezeichnetes Schreiben, das den elektronisch eingereichten Beitragsnachweis nicht wiedergibt, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus dem Beitragsnachweis ungeeignet (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f. mwN).

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3. Anders als das Beschwerdegericht meint, ist der Forderungsbescheid vom 18. April 2011 ein Vollstreckungstitel, aus dem gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X die Vollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung betrieben werden kann.

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a) Richtig ist im Ausgangspunkt, dass Kontoauszüge, schlichte Forderungsaufstellungen, Ausstandsverzeichnisse oder Ausdrucke aus Buchhaltungsprogrammen keine Vollstreckungstitel sind (vgl. LG Aachen, DGVZ 1984, 173, 174; LG Aurich, Rpfleger 1988, 198 f.; LG Bielefeld, JurBüro 1982, 1584 f.; LG Ravensburg, VersR 1982, 434 f.; AG Kassel, DGVZ 1984, 172; AG Luckenwalde, Rpfleger 2000, 119; AG Neuruppin, Rpfleger 2000, 119; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. Rn. 444; ders., ZVG, 20. Aufl., § 15 Rn. 33.3; Bigge, Die Beitreibung von Rückständen in der Sozialversicherung, 15. Aufl., S. 51; Hornung, Rpfleger 1987, 225, 228; May, DGVZ 2012, 88, 89). Denn insoweit handelt es sich um interne Unterlagen der Sozialversicherungsträger und nicht um Verwaltungsakte, die gemäß § 31 Satz 1 SGB X eine Regelung treffen und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein müssen.

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b) Um solche internen Unterlagen geht es hier aber nicht. Der Forderungsbescheid vom 18. April 2011 ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt.

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aa) Mit seiner gegenteiligen Auffassung folgt das Beschwerdegericht allerdings einer in der Rechtsprechung der Zivilgerichte verbreiteten Ansicht. Danach stellen Bescheide wie der vorliegende keine Vollstreckungstitel dar. Aus einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Leistungsbescheid müssten die Berechnungsmerkmale ersichtlich sein, aus denen sich der zu vollstreckende Anspruch ergebe. Dagegen fehle einer als Leistungsbescheid bezeichneten Zusammenstellung von Rückständen die nötige Bestimmtheit; infolgedessen habe der Schuldner keine Möglichkeit zur Überprüfung, und es bestehe die Gefahr der Doppelvollstreckung (vgl. etwa LG Hannover, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 55 T 2/14, juris; AG Potsdam, DGVZ 2015, 118 f.; ähnlich AG Lehrte, DGVZ 2009, 112).

11

bb) Dem kann nicht beigetreten werden. Eine als Forderungsbescheid bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Aufstellung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, mit der der Adressat zur Zahlung des Saldos aufgefordert wird, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X dar, der gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt werden kann (zutreffend OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 34 Wx 337/15, juris Rn. 17).

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(1) Es trifft zu, dass dem Forderungsbescheid eine Beitragsfestsetzung vorausgegangen sein wird. Dies beruht jedoch nicht, wie das Beschwerdegericht meint, auf der Vorschrift des § 28h Abs. 2 SGB IV, die abhängig Beschäftigte betrifft. Vielmehr teilt der Sozialversicherungsträger den landwirtschaftlichen Unternehmern gemäß § 40 Abs. 8 Satz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989, BGBl. I S. 2477) den von ihnen zu zahlenden Beitrag mit (vgl. BT-Drucks. 15/1525 S. 57 f., 156). Aus diesem Bescheid geht hervor, dass der Sozialversicherungsträger den Adressaten als versicherungspflichtig ansieht, in welche Beitragsklasse er ihn einstuft und welche Beiträge infolgedessen monatlich zu zahlen sind. Der Adressat kann ihn von den Sozialgerichten überprüfen lassen (vgl. z.B. BSGE 110, 151 ff.; Sächsisches LSG, AUR 2013, 442 ff.).

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(2) Das ändert aber nichts daran, dass der Forderungsbescheid vom 18. April 2011 einen vollstreckbaren Verwaltungsakt darstellt.

14

(a) Die Merkmale eines Verwaltungsakts im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X sind erfüllt. Geregelt wird die aktuelle Höhe der Beitragsforderung, die sich nach Verrechnung der bereits festgesetzten Beiträge zuzüglich der erstmals festgesetzten Säumniszuschläge, Stundungszinsen, Mahngebühren und Kosten mit den bislang geleisteten Zahlungen ergibt. Dass keine bloße Mitteilung oder Mahnung, sondern eine verbindliche Regelung erfolgt, die in Bestandskraft erwachsen kann, ergibt sich unmissverständlich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens, insbesondere aus der Bezeichnung als Forderungsbescheid und der beigefügten Rechtsmittelbelehrung (vgl. BVerwGE 29, 310, 312; 41, 305, 306; 57, 26, 29 f.; Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl., § 3 VwVG Rn. 5).

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(b) Der Verwaltungsakt ist vollstreckungsfähig, weil er eindeutig erkennen lässt, was geleistet werden soll. Er ist mit der Bekanntgabe an den Adressaten wirksam geworden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Dieser kann, wie in der Rechtsmittelbelehrung aufgezeigt, Widerspruch einlegen und anschließend vor den Sozialgerichten Anfechtungsklage erheben. Dem Vollstreckungsgericht ist die Überprüfung des Verwaltungsakts hinsichtlich solcher Mängel verwehrt, die diesen nur anfechtbar machen (vgl. OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 34 Wx 337/15, juris Rn. 21). Insbesondere darf es die Vollstreckung nicht wegen einer vermeintlich unzureichenden Begründung des Bescheids ablehnen. Die Frage, ob eine Begründung erfolgen muss oder ob sie gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X aufgrund eines vorangegangenen Beitragsfestsetzungsbescheids entbehrlich ist, betrifft nämlich nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsakts, sondern dessen Anfechtbarkeit (vgl. KassKomm/Mutschler, SGB X [2015] § 35 Rn. 29; Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl., § 3 VwVG Rn. 4). Dies gilt erst recht für die inhaltliche Richtigkeit des Verwaltungsakts, die das Vollstreckungsgericht ebenso wenig zu prüfen hat wie die Richtigkeit eines nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ergangenen Urteils (vgl. dazu Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., vor § 104 Rn. 24).

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(c) Nach alledem ist nicht allein die „Urschrift des Beitragsfestsetzungsbescheids“ Grundlage der Zwangsvollstreckung (so aber AG Potsdam, DGVZ 2015, 118 f.); auch kann die Titelfunktion des vorliegenden Bescheids nicht, wie das Beschwerdegericht meint, wegen der fehlenden Begründung der Beitragsberechnung verneint werden. Eine Gefahr der Doppelvollstreckung besteht nicht, weil dem Adressaten jeweils sozialrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen.

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4. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung vor.

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a) Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, ob der Schuldner gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB X vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist. Ob das Vollstreckungsgericht dies überhaupt zu prüfen hat (so LG Hamburg, Beschluss vom 9. September 2009 - 319 T 50/09, juris; vorangehend AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 13. August 2009 - 803b M 731/09, juris; aA Hornung, Rpfleger 1987, 225, 231) und eine fehlende Mahnung sogar zum Anlass nehmen darf, eine bereits angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahme wieder aufzuheben, bedarf keiner Entscheidung. § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB X enthält nämlich eine Soll-Vorschrift. Eine gesonderte Mahnung ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn - wie hier - in der Hauptsache Beiträge erneut festgesetzt und unter Einräumung einer Zahlungsfrist eingefordert werden, die der Schuldner bereits zuvor nicht fristgerecht entrichtet hat.

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b) Dass die dem Schuldner zugestellte vollstreckbare Ausfertigung den maßgeblichen Forderungsbescheid vom 18. April 2011 ungekürzt wiedergibt, wie es in entsprechender Anwendung von § 724 ZPO erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f.), ist nicht zweifelhaft. Die Rechtsnachfolgeklausel auf der vollstreckbaren Ausfertigung ist mit der Unterschrift des hierzu ermächtigten Bediensteten sowie dem Dienstsiegel versehen (§ 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB X, §§ 725, 727 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f.). Da das die Rechtsnachfolge anordnende Gesetz einschließlich der Fundstelle im Bundesgesetzblatt genannt wird (Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung [LSV-NOG] vom 12. April 2012, BGBl. I S. 579), geht die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge (§ 727 Abs. 2 ZPO analog) aus der Klausel hervor.

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