...Wegen einer solchen Masseverbindlichkeit sei die Vollstreckung nach § 210 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt habe. Dabei richte sich das Vollstreckungsverbot nicht nur gegen titulierte Ansprüche der Massegläubiger, sondern stehe bereits einer Verfolgung der Ansprüche im Wege der Leistungsklage entgegen....