Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 24.03.2016


BGH 24.03.2016 - VII ZR 150/15

Staatenimmunität: Geltung der deutschen Gerichtsbarkeit für das Handeln eines ausländischen Staates


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
24.03.2016
Aktenzeichen:
VII ZR 150/15
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:240316UVIIZR150.15.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Köln, 10. Juni 2015, Az: I-16 U 147/13, Urteilvorgehend LG Bonn, 17. Juli 2013, Az: 1 O 478/09, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Ein ausländischer Staat unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit, sofern der Rechtsstreit staatliches Handeln nicht hoheitlicher Natur betrifft. Dies erfordert die Feststellung, dass ein dem Staat zurechenbares Handeln vorliegt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz in Deutschland, begehrt von dem Königreich Saudi Arabien (im Folgenden: Beklagter) Honorar in Höhe von 12 Millionen Euro für Planungsleistungen in Bezug auf die Errichtung einer neuen Stadt auf dessen Staatsgebiet.

2

Die Klägerin macht geltend, zwischen ihr und dem Beklagten sei im Jahr 2006 ein entgeltlicher Vertrag über die Erstellung einer "Road Map" und eines "Masterplans" für das Projekt "5th Economic City in T." zustande gekommen. Der Vertrag sei von Herrn A.-D., dem Leiter der Regierungsstelle "SAGIA" (Saudi Arabian General Investment Authority), einer juristischen Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, zu deren Aufgaben unter anderem die Entwicklung sogenannter "Economic Cities" gehöre, abgeschlossen worden. Herr A.-D. habe insoweit mit Vertretungsmacht für den Beklagten gehandelt. Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB und auf ungerechtfertigte Bereicherung.

3

Der Beklagte ist Eigentümer von zwei benachbarten Grundstücken im Bezirk des erkennenden Landgerichts. Auf dem einen Grundstück ist die F.-Akademie gelegen, eine Schule mit angeschlossener Moschee. Das andere Grundstück ist ein Baugrundstück.

4

Der Beklagte beruft sich gegenüber der Klage auf Staatenimmunität und rügt die fehlende internationale Zuständigkeit.

5

Das Landgericht hat nach § 280 Abs. 1 ZPO die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und diese mit Zwischenurteil bejaht. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er die Abweisung der Klage als unzulässig erstrebt.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei zulässig.

8

1. Die Staatenimmunität stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Der Beklagte sei nicht gemäß § 20 Abs. 2 GVG nach dem allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenimmunität von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit.

9

Der Grundsatz der Staatenimmunität schließe die deutsche Gerichtsbarkeit für hoheitliches Handeln eines anderen Staates aus. Der Ausschluss der Gerichtsbarkeit gelte nicht absolut. Vielmehr sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwischen hoheitlichem Handeln und nicht hoheitlichem, privatrechtlichem Handeln zu unterscheiden; für letzteres sei die deutsche Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen. Die beschränkte Staatenimmunität sei auch völkerrechtlich anerkannt. Dies bedeute, dass die Staatenimmunität "sachbezogen" sei, das heißt von der Natur des staatlichen Handelns abhängig, welches den Gegenstand des Rechtsstreits bilde.

10

Der Gegenstand der vorliegenden Klage sei privatrechtlicher Natur und damit nicht von der Staatenimmunität erfasst. Die Abgrenzung erfolge nach der lex fori, also nach deutschem Recht. Maßgebend seien danach nicht Motiv oder Zweck der Tätigkeit, sondern deren Rechtsnatur, so dass der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen auch dann zum nicht hoheitlichen Bereich gehöre, wenn der Zweck des Vertrags dem Bereich der Staatstätigkeit zuzuordnen sei. Die Klägerin leite ihren Anspruch aus einem Vertrag über die entgeltliche Erstellung einer "Road Map" und eines "Masterplans" für das Projekt "5th Economic City in T." her. Der Abschluss eines solchen Vertrags sei nach dem maßgeblichen deutschen Rechtsverständnis dem nicht hoheitlichen, privatrechtlichen Handeln zuzuordnen. Die Klägerin trete als privates Wirtschaftsunternehmen auf, hoheitliche Befugnisse würden ihr mit dem Entwurf von Plänen nicht übertragen.

11

Die Klage sei auch nicht aufgrund Staatenimmunität unzulässig, weil bisher nicht feststehe, ob zwischen den Parteien ein vertragliches Verhältnis bestehe. Die Frage, ob der privatrechtliche Vertrag tatsächlich wirksam abgeschlossen worden sei, betreffe nicht die Frage des Eingreifens der deutschen Gerichtsbarkeit, sondern die Begründetheit der Klage. Eine allgemeine Regel des Völkerrechts oder anerkanntes Völkergewohnheitsrecht des Inhalts, dass die Gerichtsbarkeit über einen ausländischen Staat nur eröffnet sei, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags feststehe, könne das Berufungsgericht nicht feststellen und sei auch durch die Rechtsgutachten von Prof. Dr. T. nicht hinreichend belegt.

12

2. Das Landgericht sei international zuständig. Da zwischen Deutschland und dem Beklagten keine internationalen Übereinkommen über die Gerichtszuständigkeit bestünden, richte sich die internationale Zuständigkeit nach den Vorschriften der ZPO.

13

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts könne auf § 23 ZPO gestützt werden. Der erforderliche Inlandsbezug bestehe, da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland habe. Der Beklagte verfüge unstreitig über Vermögen im Inland, dessen Wert die Vollstreckungskosten übersteige. Der Gerichtsstand des Vermögens greife zwar bei Klagen gegen einen ausländischen Staat nicht, soweit dessen inländisches Vermögen wegen Vollstreckungsimmunität nicht pfändbar sei. Es spreche vieles dafür, dass das Grundstück, auf welchem die F.-Akademie betrieben werde, der Vollstreckungsimmunität unterliege. Die Frage könne aber offen bleiben, denn der Beklagte sei Eigentümer eines Baugrundstücks im Landgerichtsbezirk, für welches Vollstreckungsimmunität nicht erkennbar sei. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass dieses Grundstück hoheitlichen Zwecken dienen solle.

II.

14

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

15

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit für den vorliegenden Rechtsstreit nicht bejaht werden.

16

1. Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind vorrangig und in jeder Lage des Verfahrens, auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 46/08, BGHZ 182, 10 Rn. 17 ff.; Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219, juris Rn. 10; Urteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101, juris Rn. 7; BVerfGE 46, 342, 359, juris Rn. 46). Genießt die beklagte Partei Staatenimmunität, unterliegt sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit und die Klage ist als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 46/08, BGHZ 182, 10 Rn. 16, 20; BAG, NJW 2015, 2734 Rn. 15).

17

2. Da völkerrechtliche Verträge zur Regelung der Staatenimmunität im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zum Beklagten nicht bestehen, ist die Frage, inwiefern der Beklagte der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, nach den gemäß Art. 25 GG als Bundesrecht maßgeblichen allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beurteilen.

18

a) Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des Völkergewohnheitsrechts, die von einer gefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwendigerweise aller Staaten (usus) in der Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung (opinio juris sive necessitatis) getragen werden (vgl. BVerfGE 117, 141, 149 ff., juris Rn. 26 ff.; BVerfGE 96, 68, 86 f., juris Rn. 59; BVerfGE 46, 342, 367 f., juris Rn. 60 f.). Der Grundsatz der Staatenimmunität ist völkerrechtlich anerkannt. Ausgehend von der souveränen Gleichheit von Staaten gilt im Grundsatz das Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen. Allerdings hat das Recht der Staatenimmunität, nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem relativen Recht hin durchlaufen. Danach besteht Staatenimmunität weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates (acta iure imperii) darstellen. Derartige Akte eines Staates unterfallen außer im Fall des Verzichts auf die Staatenimmunität nicht der nationalen Gerichtsbarkeit. Dagegen ist es keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht hoheitliches Handeln (acta iure gestionis) genießt. Diese vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30. April 1963 (BVerfGE 16, 27, 60 f., juris Rn. 140) formulierten Grundsätze sind heute noch gültig (vgl. BVerfG, NJW 2014, 1723 Rn. 19; BVerfGE 117, 141, 152 f., juris Rn. 34; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 40/12, NJW 2013, 3184 Rn. 11; Urteil vom 26. Juni 2003 - III ZR 245/98, BGHZ 155, 279, 282, juris Rn. 14; Urteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101, juris Rn. 12). Sie finden auch Ausdruck in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 (Resolution 59/38), das allerdings noch nicht in Kraft getreten ist.

19

Maßgebend für die Abgrenzung zwischen hoheitlichen und nicht hoheitlichen Akten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtsnatur des staatlichen Handelns, nicht aber deren Motiv und Zweck. Es kommt darauf an, ob der Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 878, 879 f., juris Rn. 22; BVerfGE 16, 27, 62, juris Rn. 144; ebenso BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 40/12, NJW 2013, 3184 Rn. 11). Mangels entsprechender Regelungen im allgemeinen Völkerrecht ist die Abgrenzung grundsätzlich nach der nationalen Rechtsordnung des Gerichtsstaates vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2014, 1723 Rn. 21; BVerfGE 16, 27, 62, juris Rn. 146; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 24). Die Heranziehung des nationalen Rechts erfährt lediglich insoweit eine Begrenzung, als vom hoheitlichen Bereich und damit von der Staatenimmunität solche Handlungen nicht ausgenommen werden dürfen, die nach der von den Staaten überwiegend vertretenen Auffassung zum Bereich der Staatsgewalt im engeren Sinn gehören (vgl. BVerfG, NJW 2014, 1723 Rn. 21; BVerfGE 16, 27, 63, juris Rn. 150).

20

b) Da die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur auf die Natur des staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses abstellt, kommt es nicht darauf an, ob ein privatrechtlicher Vertrag, auf dem die mit einer Klage geltend gemachten Ansprüche beruhen, bereits wirksam geschlossen wurde. Diese Frage hat keine Auswirkungen auf die Qualifizierung der Rechtsnatur staatlichen Handelns. Auch einem solchen Vertragsschluss vorgelagerte Verhandlungen sind bereits dem nicht hoheitlichen Bereich zuzuordnen, ebenso wie ein hierdurch entstehendes vorvertragliches Rechtsverhältnis. Die Staatenimmunität kann daher nach den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Grundsätzen auch für nicht hoheitliches Handeln im Vorfeld eines Vertragsschlusses nicht in Anspruch genommen werden.

21

Die Revision hat keine Entwicklung im Völkerrecht aufgezeigt, nach der nicht mehr die Rechtsnatur des staatlichen Handelns, sondern erst der wirksame Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags, auf den der Klageanspruch gestützt wird, der entscheidende Anknüpfungspunkt für das Nichteingreifen der Staatenimmunität ist. Vielmehr sollen Streitigkeiten im Zusammenhang mit privatrechtlichem Handeln von Staaten insgesamt der Gerichtsbarkeit unterworfen werden, mithin auch Streitigkeiten, die das Zustandekommen eines privatrechtlichen Vertrags oder ein vorvertragliches Rechtsverhältnis betreffen. Die Gefahr einer Völkerrechtsverletzung besteht in einem solchen Fall nicht, selbst wenn sich in dem weiteren Verfahren herausstellt, dass der behauptete Vertrag noch nicht wirksam geschlossen wurde. Denn hierdurch ändert sich die Rechtsnatur des staatlichen Handelns nicht. Aus den vom Beklagten vorgelegten Rechtsgutachten des Prof. Dr. T. folgt insoweit nichts anderes. Insbesondere rechtfertigt entgegen der Auffassung des Privatgutachters Art. 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität von Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 keine abweichende Beurteilung. Der Wortlaut des Art. 10 in der authentischen englischen Fassung stellt darauf ab, ob sich der betreffende Staat an einer wirtschaftlichen Transaktion beteiligt ("engages in a commercial transaction"). Das Erfordernis eines bereits erfolgten wirksamen Vertragsabschlusses kann weder hieraus noch aus der Definition des Begriffes "commercial transaction" in Art. 2 Nr. 1 Buchstabe c abgeleitet werden. Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass der Wortlaut von einer maßgeblichen Anzahl hoher Gerichte im In- und Ausland oder anerkannter Völkerrechtswissenschaftler dahin verstanden wird, dass der Vertrag bereits geschlossen sein muss. Gegen ein solches Verständnis spricht auch die Entstehungsgeschichte des Art. 10, nach der die ursprüngliche Regelung "enters into a commercial contract" durch die Formulierung "engages in a commercial transaction" weiter gefasst werden sollte (vgl. Wittich in O’Keefe/Tams, The United Nations Convention on Jurisdictional Immunities of States and Their Property, A Commentary, 2013, Art. 2, S. 59 ff.; Art. 10, S. 170 ff.). Daher kann offen bleiben, inwieweit Art. 10 des noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommens eine Regel des Völkergewohnheitsrechts darstellt.

22

c) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das für die Frage der Staatenimmunität an die Natur des staatlichen Handelns anknüpft, folgt allerdings, dass ein dem Staat zurechenbares Handeln vorliegen und dieses nicht hoheitlicher Natur sein muss. Danach sind zumindest Feststellungen zu einem privatrechtlichen Handeln im Namen des beklagten Staates sowie zur Zurechnung eines solchen privatrechtlichen Handelns erforderlich.

23

Auch wenn diese Voraussetzungen zusätzlich für die materiell-rechtliche Prüfung der Begründetheit der Klage von Bedeutung sind, rechtfertigt dies keine andere Betrachtungsweise. Die prozessuale Behandlung doppelrelevanter Tatsachen bei sonstigen Prozessvoraussetzungen, nach der eine schlüssige Darlegung der maßgebenden Tatsachen für die Zulässigkeit der Klage ausreicht und die Klärung erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit erfolgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2015 - VII ZB 8/15, NJW 2016, 316 Rn. 25; vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 14 m.w.N.), kann auf doppelrelevante Tatsachen betreffend die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit wegen Nichteingreifens der Staatenimmunität nicht übertragen werden. Das Erfordernis der vorrangigen Klärung der hierfür maßgebenden Tatsachen entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101, juris Rn. 7 ff.). Im Revisionsverfahren wird nicht aufgezeigt, dass diese Betrachtungsweise von hohen Gerichten im Ausland nicht geteilt wird. Sähe man dies anders, bestünde die Gefahr einer Völkerrechtsverletzung, wenn sich in dem weiteren Verfahren herausstellt, dass ein nicht hoheitliches Handeln des Staates gar nicht vorlag.

24

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität von Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 bietet wiederum keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Wortlaut des Art. 10 stellt auf eine Beteiligung an einer wirtschaftlichen Transaktion ("engages in a commercial transaction") ab. Im Gegensatz zu Art. 12, der für Personen- und Sachschäden auf ein dem Staat "vorgeblich" zuzurechnendes Handeln ("alleged to be attributable") abstellt, enthält Art. 10 einen solchen Zusatz nicht. Aus Art. 10 des noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommens kann mithin nicht geschlossen werden, dass ein nur behauptetes "vorgebliches" Handeln im nicht hoheitlichen Bereich für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ausreicht. Auch insoweit kann daher offen bleiben, inwieweit die Vorschrift eine Regel des Völkergewohnheitsrechts darstellt.

25

d) Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG nur dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt (BVerfG, NJW 2012, 293, 295, juris Rn. 27; BVerfG NVwZ 2008, 878, 879, juris Rn. 17; vgl. BVerfGE 96, 68, 77, juris Rn. 31; BVerfGE 23, 288, 316 ff., juris Rn. 110 ff.). Solche Zweifel bestehen hinsichtlich der allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach es für die Frage der Staatenimmunität auf die Natur des staatlichen Handelns ankommt, nicht. Verfassungsorgane, hohe deutsche, ausländische oder internationale Gerichte oder anerkannte Autoren der Völkerrechtswissenschaft, die zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen abweichende Auffassungen vertreten, sind im Revisionsverfahren nicht dargelegt und auch nicht erkennbar.

26

3. Nach diesen Maßstäben kann bislang nicht festgestellt werden, dass der Beklagte keine Staatenimmunität genießt und mithin die deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet ist.

27

a) Allerdings ist der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits privatrechtlicher Natur. Die Klägerin macht Honoraransprüche geltend, die nach ihrer Behauptung aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags über Planungsleistungen bestehen. Nach dem maßgebenden deutschen Recht stellen die Aufnahme von Verhandlungen und der Abschluss eines solchen Vertrags regelmäßig privatrechtliches und damit nicht hoheitliches Handeln dar. Der Umstand, dass Gegenstand der behaupteten Leistungen der Klägerin die Planung einer Stadt war und die städtebauliche Entwicklung als hoheitliche Aufgabe zu qualifizieren ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Beauftragung eines Planers stellt selbst dann ein privatrechtliches Handeln dar, wenn deren Zweck die Verwirklichung einer hoheitlichen Aufgabe ist. Das greift die Revision nicht an. Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche hilfsweise auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden.

28

b) Dem Berufungsurteil sind indes Feststellungen dazu, dass ein dem Beklagten zurechenbares Handeln nicht hoheitlicher Natur vorliegt, nicht zu entnehmen. Es fehlen zunächst Feststellungen dazu, ob Herr A.-D. im Namen des Beklagten privatrechtlich aufgetreten ist. Derartige Feststellungen sind schon deshalb erforderlich, weil auch ein Handeln im Namen der Regierungsstelle "SAGIA", bei der es sich um eine eigenständige juristische Person handelt, in Betracht kommen kann. Darüber hinaus fehlen Feststellungen dazu, ob ein etwaiges privatrechtliches Handeln im Namen des Beklagten diesem zurechenbar ist.

III.

29

Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben.

30

Der Senat kann über die Frage der Staatenimmunität nicht selbst entscheiden, da die hierfür erforderlichen Feststellungen fehlen, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

IV.

31

Für das weitere Verfahren weist der Senat ferner darauf hin, dass mit der Begründung des Berufungsgerichts auch die internationale Zuständigkeit nicht bejaht werden kann.

32

Da im Verhältnis zum Beklagten weder die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1) noch sonstige völkerrechtlichen Verträge einschlägig sind, richtet sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach den allgemeinen örtlichen Zuständigkeitsvorschriften der Zivilprozessordnung.

33

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die internationale Zuständigkeit nach den bisherigen Feststellungen nicht aus § 23 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben befindet.

34

Das Berufungsgericht geht dabei zunächst zutreffend davon aus, dass der Gerichtsstand des Vermögens bei Klagen gegen einen ausländischen Staat nicht greift, soweit dessen inländisches Vermögen wegen Vollstreckungsimmunität der Zwangsvollstreckung nicht unterliegt (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 1378 m.w.N.).

35

Mit Rechtsfehlern behaftet ist die Entscheidung hingegen, soweit die Zuständigkeit auf das neben dem Grundstück, auf dem die F.-Akademie betrieben wird, liegende unbebaute Grundstück gestützt wird, weil hierfür eine Vollstreckungsimmunität nicht erkennbar sei.

36

Die Vollstreckungsimmunität ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Staatenimmunität. Es besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitliches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in dessen Vermögengegenstände ohne seine Zustimmung unzulässig ist, soweit diese Gegenstände hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295, juris Rn. 29; BVerfGE 46, 342, 392 f., juris Rn. 118 ff.; BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - VII ZB 23/13, NJW-RR 2014, 1088 Rn. 13; vom 4. Juli 2013 - VII ZB 63/12, NJW-RR 2013, 1532 Rn. 10 und vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 17). Dabei zieht das Völkerrecht zur Vermeidung einer Gefährdung der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben den Schutzbereich zugunsten des fremden Staates sehr weit (vgl. BVerfGE 46, 342, 395 f., juris Rn. 124).

37

Nach diesen Maßstäben kommt es für die Bejahung der Vollstreckungsimmunität nicht darauf an, ob ein Gegenstand bereits für hoheitliche Zwecke genutzt wird, vielmehr genügt es, dass seitens des ausländischen Staats eine entsprechende Zweckbestimmung besteht. Nur eine solche Betrachtung berücksichtigt den weiten Schutzbereich zugunsten des fremden Staates und wird dem Sinn und Zweck der Vollstreckungsimmunität gerecht. Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ist schon dann beeinträchtigt, wenn die Zwangsvollstreckung Gegenstände ergreift, für die der ausländische Staat finanzielle Mittel aufgewendet hat und für die eine hoheitliche Zweckbestimmung bereits gegeben ist. Damit korrespondiert Art. 19 Buchstabe c des noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens vom 2. Dezember 2004, der für die Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen das für eine Nutzung zu hoheitlichen Zwecken bestimmte Vermögen dem bereits hoheitlich genutzten Vermögen gleichstellt.

38

Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, ist grundsätzlich nach der Rechtsordnung des Gerichtsstaates zu beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - VII ZB 23/13, NJW-RR 2014, 1088 Rn. 13; vom 4. Juli 2013 - VII ZB 63/12, NJW-RR 2013, 1532 Rn. 12 und vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 24).

39

Danach läge (auch) hinsichtlich des unbebauten Grundstücks eine hoheitliche Zweckbestimmung vor, sofern es, wie von der Klägerin selbst vermutet, zur Erweiterung der F.-Akademie vorgesehen ist.

40

Der Betrieb der F.-Akademie stellt eine hoheitliche Aufgabe dar. Nach deutschem Rechtsverständnis unterfallen kulturelle Einrichtungen ausländischer Staaten der Vollstreckungsimmunität. Zur Wahrnehmung ausländischer Gewalt gehört auch die vom Staat abhängige Repräsentation von Kultur und Wissenschaft im Ausland (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - VII ZB 23/13, NJW-RR 2014, 1088 Rn. 13, m.w.N. und vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 26). Bei der F.-Akademie handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um eine Auslandsschule, hinter deren Träger der Beklagte steht.

41

Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls für die Frage der internationalen Zuständigkeit Feststellungen dazu zu treffen haben, welchen Zwecken das unbebaute Grundstück dient. Dabei wird es zu beachten haben, dass aufgrund der Gefahr des Eindringens in interne Angelegenheiten des Beklagten von diesem nur verlangt werden kann, dies durch eine gehörige Versicherung eines zuständigen Organs glaubhaft zu machen (vgl. BVerfGE 46, 342, 399 f., juris Rn. 130; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1220, juris Rn. 18).

Eick                     Jurgeleit                        Graßnack

            Sacher                       Wimmer